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Lesetipp Kommt jetzt die Versicherungspflicht? FAQ zur geplanten Rentenreform: Was Selbstständige jetzt wissen müssen

Die Rentenkommission empfiehlt eine Rentenversicherungspflicht für künftige Selbstständige, Bestandsselbstständige sollen "herausoptieren" dürfen. Du fragst dich, wie sich die geplante Rentenreform auf deine Selbstständigkeit oder Gründung auswirken könnte? In unserem FAQ-Beitrag findest du Antworten. 

Du willst wissen, wie sich die geplante Rentenreform auf deine Selbstständigkeit oder Gründung auswirken könnte? Hier findest du Antworten. 

33 Empfehlungen für eine Rentenreform hat die "Alterssicherungskommission", wie die Rentenkommission offiziell heißt, erarbeitet. Uns Selbstständige betrifft insbesondere Empfehlung 22 – und die hat es in sich: 

"Die Kommission empfiehlt, künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die GRV einzubeziehen. Die Versicherungspflicht sollte auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt eine selbständige Beschäftigung ausüben. Ihnen soll jedoch ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden."

Künftige Selbstständige sollen in Zukunft also in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert werden – Bestandsselbstständige ebenfalls, sie jedoch sollen sich über eine Opt-out-Option ohne weitere Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen können.

Doch ab wann soll die neue Regelung gelten? Wer gilt überhaupt als künftige/r und wer als Bestandsselbstständige/r? Und was ist mit Selbstständigen, die zum Beispiel in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind? Viele Mitglieder wenden sich mit solchen und ähnlichen Fragen zu den Empfehlungen der Kommission an uns. In diesem FAQ-Beitrag beantworten wir sie auf Basis der aktuell bekannten Informationen. Wir werden den Beitrag updaten und weitere Fragen und Antworten aufnehmen, sobald es Neuigkeiten gibt. Du hast eine Frage, die noch nicht beantwortet ist? Schreib sie gern in die Kommentare!

Wie ist der aktuelle Stand? 

Die Rentenkommission hat ihren Bericht mit allen Empfehlungen am 23.6.2026 veröffentlicht, wir haben ausführlich darüber berichtet. Die Bundesregierung hat ihren Willen erklärt, die Vorschläge der Kommission im Sinne eines "Gesamtwerks" zur Umsetzung zu bringen – wobei es inzwischen einige Debatten etwa über die geplante Einbeziehung der Mini-Jobs in die GRV oder das Ende der sogenannten "Rente mit 63" gibt, die die Pläne ins Wanken bringen könnten. Wir bleiben selbstverständlich am Ball und werden berichten, wie es weitergeht. 

Stand heute (26.8.2026) liegt noch kein offizieller Referentenentwurf o.ä. vor, dem weitere Details zur konkreten Ausgestaltung der Regelungen für Selbstständige zu entnehmen wären. Das Bundesarbeitsministerium möchte die neue Rentenversicherungspflicht für Selbstständige schon im Herbst 2026 beschließen. Wir gehen aktuell davon aus, dass es zur Reform der Rentenversicherung drei Gesetzespakete geben wird und die Rentenversicherungspflicht im ersten davon geregelt werden soll. Das Gesetz könnte schon zu Anfang 2027 in Kraft treten. 

Wir beobachten das mit großer Sorge, denn es gilt zu verhindern, dass eine Rentenversicherungspflicht a) ohne Reform der Statusfeststellung und b) ohne klares Bekenntnis zur Reform der Beitragsbemessung für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung kommt. Gemeinsam mit 20 anderen Verbänden haben wir dazu eine BAGSV-Stellungnahme abgegeben und machen uns dafür stark, dass die Rentenversicherungspflicht von weiteren Reformen flankiert wird. 

Inhaltsübersicht

A. Grundlagen der geplanten Reform

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Kommt jetzt die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige?

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Die Rentenkommission empfiehlt, Selbstständige künftig in die Gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen, sofern sie nicht bereits über ein obligatorisches Alterssicherungssystem (berufsständisches Versorgungswerk oder Landwirtschaftliche Alterskasse) abgesichert sind.

Die Versicherungspflicht soll grundsätzlich für alle Selbstständigen gelten, für Gründer/innen also genauso wie für Bestandsselbstständige. Für letztere empfiehlt die Kommission die Möglichkeit, sich im Rahmen eines voraussetzungslosen Opt-outs von der Versicherungspflicht befreien lassen zu können. Für künftige Selbstständige wird es keine Opt-out-Möglichkeit geben – auch dann nicht, wenn sie bereits privat vorsorgen.

Ist die Rentenpflicht für Selbstständige bereits beschlossene Sache?

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Nein. Die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige ist derzeit lediglich eine Empfehlung der Rentenkommission, beschlossene Sache ist sie noch nicht. Noch wurden weder ein Gesetz verabschiedet noch konkrete, verbindliche Regelungen ausgearbeitet. Ob daraus tatsächlich ein Gesetz entsteht und wann es in Kraft tritt, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. 

Allerdings hat die Bundesregierung die Bereitschaft signalisiert, die Empfehlungen der Kommission umsetzen zu wollen. Dass es Gesetzespakete zur Rentenreform geben wird, ist sehr wahrscheinlich; dass die 33 Empfehlungen „eins zu eins“ umgesetzt werden, ist nach den jüngsten Diskussionen weniger sicher.

Wann könnte die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige in Kraft treten?

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Es gibt noch keinen festen Termin; erste Umsetzungsüberlegungen nennen den 1.1.2027. 

Wer gilt als bestandsselbstständig und wer als künftige/r Selbstständige/r bzw. Gründer?

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Als bestandsselbstständig gilt, wer zu einem bestimmten Stichtag bereits selbstständig ist – wer ab diesem Stichtag gründet und in die Selbstständigkeit startet, gilt als künftig selbstständig. Der genaue Stichtag ist noch nicht festgelegt. Frühestens dürfte die Rentenversicherungspflicht zum 1.1.2027 in Kraft treten und vieles spricht dafür, dass das dann auch der Stichtag ist. Theoretisch könnte jedoch auch ein Stichtag früheren Datums festgelegt werden. Denkbar ist, dass für die Einordnung als Bestands- oder künftige/r Selbstständige/r die Einkommenssteuer herangezogen und geprüft wird, ob vor dem Stichtag Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit gemeldet wurden.

Wenn es so kommt, bedeutet das für Bestandsselbstständige: Steuererklärung zeitnah abgeben und Bescheid gut aufbewahren! Wer dagegen gründen und die Möglichkeit des Opt-outs nutzen möchte, sollte sich möglichst zeitnah noch in diesem Jahr selbstständig machen, erste Rechnungen stellen und schauen, dass diese auch zeitnah bezahlt werden.

Welchen Beitrag müsste ich als Selbstständige/r künftig in der GRV zahlen?

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Im Bericht der Rentenkommission heißt es dazu: 

"Die Verbeitragung soll sich am Regelbeitrag für die Pflichtversicherung von Handwerkern orientieren. Wahlweise könnten Selbständige auch einen Beitrag entrichten, der sich an ihrem steuerpflichtigen Einkommen orientiert, um eine wirtschaftliche Überlastung für jene zu vermeiden, deren Einkünfte deutlich unter der Bezugsgröße liegen."

Selbstständige sollen künftig also zwischen dem Regelbeitrag und einer einkommensabhängigen Beitragsbemessung wählen können. So wird es bereits heute bei denjenigen praktiziert, die freiwillig gesetzlich rentenversichert sind. Für Gründer/innen soll es eine Karenzzeit geben, mehr dazu unten.

Der Regelbeitrag liegt aktuell bei 735,63 Euro pro Monat. Das sind 18,6 Prozent (= der aktuelle Rentenbeitrag) von 3.955 Euro (= die aktuelle Bezugsgröße). Wer weniger als die Bezugsgröße verdient, fährt mit der einkommensabhängigen Beitragsbemessung besser, muss allerdings mit einigem bürokratischen Aufwand rechnen. Wer über der Bezugsgröße verdient, profitiert von weniger Bürokratie und besserer finanzieller Planbarkeit (mehr dazu hier).

Wir als VGSD sehen insbesondere kritisch, dass die Beiträge auf Basis des Gewinns ermittelt werden sollen (ebenso wie die zur Kranken- und Pflegeversicherung). Dadurch zahlen Selbstständige mindestens 20 Prozent höhere Beiträge als Arbeitgeber- und -nehmer/innen zusammen, was viele finanziell überfordern dürfte!

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Macht es mit Blick auf die geplante Rentenversicherungspflicht einen Unterschied, ob ich haupt- oder nebenberuflich selbstständig bin?

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Nein, die geplante Rentenversicherungspflicht soll für alle (nicht obligatorisch abgesicherten) Selbstständigen gelten, unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenberuflich selbstständig arbeiten. Wenn du schon heute im Nebenberuf selbstständig bist, wirst du aller Voraussicht nach aus der Versicherungspflicht herausoptieren können. Wenn du eine nebenberufliche Gründung erst nach dem Stichtag planst, wirst du der Versicherungspflicht unterliegen. 

Wo finde ich den Bericht der Rentenkommission, wenn ich mich aus erster Hand über ihre Ergebnisse informieren möchte?

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Die Rentenkommission hat am Dienstag, 23.6.2026, ihren 80-seitigen Bericht an Bundeskanzler Merz und Bundesarbeitsministerin Bas übergeben, anschließend fand eine von Phoenix live übertragene Pressekonferenz statt.

B. Für Bestandsselbstständige

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Ich bin bereits selbstständig und will mich von der künftigen Versicherungspflicht befreien lassen. Wird das möglich sein?

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Ja, für Bestandsselbstständige ist eine Opt-out-Option vorgesehen. Laut der aktuellen Planung sollen zwar zunächst alle Selbstständigen (also auch diejenigen, die heute schon selbstständig sind) verpflichtend in die Gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Bestandsselbstständige sollen aber "voraussetzungslos herausoptieren", sprich sich von der Versicherungspflicht befreien lassen dürfen. 

Was bedeutet „voraussetzungsloses Herausoptieren" oder "Opt-out"? Wie wird das genau funktionieren?

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"Herausoptieren" oder auch "Opt-out" meint, dass sich Bestandsselbstständige ohne weitere Voraussetzungen von der geplanten Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherungen werden befreien lassen können. Das ist wichtig, weil viele Bestandsselbstständige ihre Altersvorsorge zum Beispiel privat aufgestellt haben und in langfristigen Verträgen gebunden sind. Mit der Opt-Out-Möglichkeit stellt die Rentenkommission einen Vertrauensschutz für sie sicher. "Voraussetzungslos" bedeutet, dass kein Nachweis erforderlich sein soll, ob und wie du als Bestandsselbstständige/r schon heute fürs Alter vorsorgst. 

Wie das "Herausoptieren" beziehungsweise der Opt-out konkret funktionieren soll, ist noch nicht bekannt. Wir gehen davon aus, dass die Deutsche Rentenversicherung oder eine andere Einrichtung dich anschreibt und du mit einem von dir unterschriebenen Formular den Opt-out ausüben kannst. Es empfiehlt sich aus Nachweiszwecken, diesen Antwortbrief per Einschreiben zu versenden.

Muss ich den Opt-out einmalig machen oder periodisch wiederholen?

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Das ist noch nicht bekannt – aus unserer Sicht spricht aber alles dafür, dass man den Opt-out nur einmalig wird machen müssen.

Kann ich den Opt-out später widerrufen und in die GRV wechseln?

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Unserer aktuellen Einschätzung nach dürfte einem "freiwilligen" Wechsel in eine Pflichtversicherung bei der GRV nichts im Wege stehen.

Wenn ich mich für einen Opt-out entscheide: Was passiert mit bereits angesparten Beitragszeiten in der GRV? Verfallen meine bisherigen Beiträge?

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Wir gehen davon aus, dass die angesparten Beitragszeiten selbstverständlich erhalten bleiben, unabhängig von deiner Entscheidung für oder gegen einen Opt-out aus der Pflichtversicherung – schließlich stehen ihnen ja Beitragszahlungen gegenüber.

Ich bin bereits selbstständig und obligatorisch rentenversichert (zum Beispiel in einem berufsständischen Versorgungswerk oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse). Welche Regeln gelten für mich?

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Für dich ändert sich nichts. Die Kommission empfiehlt zwar, alle Selbstständigen verpflichtend in die Gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen (mit Opt-out-Möglichkeit für die Bestandsselbstständigen), nimmt "obligatorisch abgesicherte Selbstständige" aus dieser Regelung jedoch dezidiert aus. 

Heißt: Wenn du als Selbstständige/r aufgrund deiner Tätigkeit schon jetzt rentenversicherungspflichtig bist, wird das in Zukunft genauso weiter gelten. Du wirst dich also auch nicht aus dieser obligatorischen Versicherung befreien lassen können – wir gehen davon aus, dass die Versicherungspflicht nach §2 SGV IV Vorrang vor der geplanten Rentenversicherungspflicht hat. Weitere Informationen und Hintergründe findest du in diesem Beitrag.  

Ich bin bereits selbstständig und plane, meine Rechtsform zu ändern oder ein weiteres Business zu gründen. Gelte ich dann als Bestandsselbstständige/r oder als "künftig selbstständig"?

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Wenn du schon selbstständig bist und zum Beispiel deine Rechtsform änderst oder ein zusätzliches Unternehmen ausgründest, sollte das deinen Status als Bestandsselbstständiger unserem Verständnis nach nicht in Frage stellen.

C. Für Gründer/innen und künftige Selbstständige

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Muss ich als Gründer/in beziehungsweise künftige/r Selbstständige/r künftig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?

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Wenn der Gesetzgeber die Pläne der Rentenkommission umsetzt und du nach dem Stichtag gründest: Ja. Den Empfehlungen der Rentenkommission zufolge sollen Selbstständige, die ihre Tätigkeit nach einem noch festzulegenden Stichtag neu aufnehmen, grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sein. 

Voraussetzung ist, dass keine anderweitige obligatorische Altersvorsorge (zum Beispiel in einem berufsständischen Versorgungswerk) besteht. Die Kommission sieht für diese Gruppe grundsätzlich keine Opt-out-Möglichkeit vor. 

Ich plane, mich selbstständig zu machen und will ausschließlich privat fürs Alter vorsorgen. Wird das auch in Zukunft möglich sein?

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Nein, nach den Empfehlungen der Rentenkommission wird das künftig nicht mehr möglich sein. Werden die Empfehlungen der Rentenkommission in geltendes Recht übersetzt, dann ist ab dem im Gesetz genannten Stichtag jede/r Gründer/in in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Du planst, zu gründen und willst privat vorsorgen? Dann solltest du noch in diesem Jahr, möglichst zeitnah und vor dem Stichtag in deine Selbstständigkeit starten. Wichtig ist auch, dass du recht bald erste Rechnungen stellst und sichergehst, dass sie schnell bezahlt werden.

Denn es ist denkbar, dass für die Einordnung als Bestands- oder künftige/r Selbstständige/r die Einkommenssteuer herangezogen und geprüft wird, ob vor dem Stichtag Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit gemeldet wurden.

Ich plane, mich selbstständig zu machen und wäre aufgrund meiner selbstständigen Tätigkeit obligatorisch abgesichert (zum Beispiel in einem berufsständischen Versorgungswerk oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse). Welche Regeln gelten für mich?

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Die Pläne der Rentenkommission gelten ausdrücklich nur für Selbstständige, die nicht bereits obligatorisch rentenversichert sind. Wenn du nach deiner Gründung also sowieso zum Beispiel in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert wärst, ändert sich für dich im Vergleich zu den schon heute geltenden Regelungen nichts. 

Wie hoch sollen die künftigen Rentenversicherungsbeiträge für Gründer/innen und künftige Selbstständige sein?

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Dazu heißt es in den Empfehlungen der Rentenkommission: "Um Gründungen zu erleichtern, soll eine Karenzzeit von drei Jahren gelten, in der nur der halbe Regelbeitrag zu entrichten ist. Eine Verkettung von Neugründungen soll keine weitere Karenzzeit ermöglichen; als neu kann folglich nur die erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Verlauf des Erwerbslebens gelten."

Gründer/innen sollen also die ersten drei Jahre lang nur den halben Regelbeitrag zahlen müssen. Er liegt aktuell bei 367,82 Euro monatlich. Alternativ müssten sie nach unserem Verständnis einkommensabhängige Beiträge von derzeit 18,6 Prozent in voller Höhe zahlen (so sieht es auch die Regelung für Handwerker/innen vor, die die Rentenkommission als Vorbild heranzieht).

Beides dürfte viele Gründer/innen vor eine große finanzielle Belastungsprobe stellen – gerade, wenn sie in Teilzeit gründen und / oder am Anfang noch nicht so hohe und regelmäßige Einnahmen generieren. 

Was bedeuten "die ersten drei Jahre" im Kontext der Karenzzeit?

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Auch hier gehen wir davon aus, dass die Regelungen nach dem Vorbild derer für Handwerker/innen ausgestaltet werden. Die "ersten drei Jahre" würde demnach nicht bedeuten, dass die Karenzzeit für die ersten 36 Monate nach Gründung läuft, sondern für die "ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme" der selbstständigen Tätigkeit. Das heißt: Wer im Dezember gründet, kann die Karenzzeit für gut drei Jahre in Anspruch nehmen. Wer im Januar gründet, sogar für fast vier Jahre.

Hast du weitere Fragen rund um die geplante Rentenreform? Schreib sie gern hier in die Kommentare! Wir werden die FAQ aktualisieren und erweitern, wenn es Neuigkeiten und weitere Details zur Ausgestaltung gibt. 

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