Was heißt denn deutlich gesunken? Um wie viel % im Vergleich zu vorher?
Antworten auf Ihre Fragen bekommen Sie in den Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Mit denen sollte sich sowieso jeder gesetzlich krankenversicherter Selbständiger meiner Meinung nach beschäftigen und kennen: share.google/T39aoEB1qi9y2b7iO
Eine unverhältnismäßige Belastung liegt danach vor, wenn das angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist.
Bitte schauen Sie dort vor allem in § 6 Abs. 3a. Demnach brauchen Sie einen (neuen, "aktualisierten") Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer gemäß § 37 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes vom Finanzamt. Weiterhin vorzulegen sind ergänzend die dem Vorauszahlungsbescheid zugrunde liegenden, den voraussichtlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit ausweisenden Unterlagen. Sofern Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nicht zu entrichten sind, tritt anstelle des Vorauszahlungsbescheides ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung.
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