Ende März wurde ein Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Reform der Statusfeststellung geleakt. Mithilfe der Antworten von 5.500 Selbstständigen können wir genau einschätzen, wie viele Betroffene die geplanten Voraussetzungen für eine "neue Selbstständigkeit" hätten erfüllen können.
Inhaltsübersicht
- Erste zwingende Voraussetzung: Freiwilligkeit
- Zweite zwingende Voraussetzung: Vorbeschäftigungsverbot
- Dritte zwingende Voraussetzung: Keine Aufträge aus Bau, Gastronomie und Hotellerie, Lieferdiensten und Speditionen, Reinigungs- sowie Fleischerhandwerk
- Vierte zwingende Voraussetzung: Recht des Auftragnehmers, einseitig Vertretung zu stellen
- Erstes Zwei-aus-vier-Kriterium: Auftragnehmer ist nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
- Zweites Zwei-aus-vier-Kriterium: hat Verlustrisiken und Gewinnchancen
- Drittes und viertes Zwei-aus-vier-Kriterium: trägt unternehmertypische Aufwendungen und tritt werbend am Markt auf
- Wie viele Selbstständige könnten sich die resultierende Rentenversicherungspflicht auf Umsätze leisten?
- Fazit
Zwar wurde der Referentenentwurf (RefE) inzwischen offiziell zurückgezogen und die Vorlage eines neuen zum Ende der parlamentarischen Sommerpause angekündigt, relevant bleiben seine Inhalte trotzdem: Es ist gut möglich, dass der neue Entwurf Elemente des alten enthalten wird. Deshalb lohnt es sich, die einzelnen Kriterien und deren Praktikabilität genau unter die Lupe zu nehmen.
Die Bestandteile des Referentenentwurfs zur "neuen Selbstständigkeit" unter der Lupe
Der RefE (hier ein Erkärvideo sowie eine genaue Analyse) sollte einen neuen Rechtsrahmen schaffen, die "neue Selbstständigkeit". Die Selbstständigen und ihre Auftraggeber hätten sich bei jedem einzelnen Auftrag entscheiden müsssen, ob sie den bisherigen Gesetzesrahmen zur Statusfeststellung oder den neuen nutzen wollen.
Das Versprechen: Der neue Rechtsrahmen sollte mit vier neuen Kriterien (von denen zwei hätten gegeben sein müssen) mehr Rechtssicherheit schaffen. Um überhaupt für die "neue Selbstständigkeit" in Frage zu kommen, waren zudem vier weitere Voraussetzungen zwingend zu erfüllen. Der Preis für die höhere Rechtssicherheit: Rentenversicherungsbeiträge auf 90 Prozent des auftragsbezogenen Umsatzes (nicht des Gewinns!) – zu melden und abzuführen vom Auftraggeber, zu bezahlen letztlich vom Auftragnehmer.
Wie viele Selbstständige hätten sich das leisten können? Sind die vorgeschlagenen neuen Kriterien realitätsnäher und besser erfüllbar als bisherige Statuskriterien? Hätten sie mehr Rechtssicherheit gebracht?
Wir analysieren dies mithilfe der Daten aus unserer Umfrage zu Statusfeststellungskriterien, an der sich im Juni und Juli mehr als 5.500 Selbstständige beteiligt haben und deren Ergebnisse wir nun wie angekündigt Schritt für Schritt – anhand konkreter Fragestellungen wie der hier vorlieenden – veröffentlichen werden.
Vier Voraussetzungen waren zwingend zu erfüllen, damit ein Auftrag für die "neue Selbstständigkeit" überhaupt in Frage kommt. Die einfachste: Auftraggeber und -nehmer müssen den gemeinsamen Parteiwillen zum Ausdruck bringen, dass eine Zusammenarbeit auf selbstständiger Basis beabsichtigt ist – der RefE nennt hierfür als Beispiel Formulierungen wie"selbstständige Tätigkeit", "freie Mitarbeit" oder "Honorarvertrag".
95 Prozent der Teilnehmenden sind gerne und freiwillig selbstständig
Und tatsächlich wollen die allermeisten Selbstständigen auf diese Art und Weise mit ihren Auftraggebern zusammenarbeiten. 95,0 Prozent der Befragungsteilnehmer/innen gab an, "gerne und freiwillig selbstständig" zu sein. Selbst wenn man eigentlich lieber angestellt wäre, bedeutet das aber nicht, dass man einen Vertrag unfreiwillig unterschrieben hätte. Deshalb war für uns noch wichtiger die Frage, zu welchem Ergebnis die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Betrachtung eines typischen Auftrags kommen sollte, nachdem das Statusfeststellungsverfahren wirksam und zur allgemeinen Zufriedenheit reformiert wurde. Auf diese Fragen antworteten 95,8 Prozent "selbstständig" und 4,2 Prozent "abhängig beschäftigt". Die ganz überwiegende Mehrheit will selbständig arbeiten und tut dies nach eigener Einschätzung auch.
Die zweite Voraussetzung, um eine "neue Selbstständigkeit" vereinbaren zu dürfen: Der Auftragnehmer darf nicht für Auftraggeber (oder bei anderen Unternehmen desselben Konzerns) tätig werden, bei denen er in den letzten sechs Monaten angestellt war. Hinter diesem Vorbeschäftigungsverbot verbirgt sich die Vorstellung, dass Arbeitgeber häufig Arbeitnehmer in eine Selbstständigkeit drängen würden, zum Beispiel um Sozialabgaben zu sparen.
Jede/r Siebte war im ersten halben Jahr nach Gründung für seinen ehemaligen Arbeitgeber tätig
Von den Befragungsteilnehmer/innen gaben 14,1 Prozent an, tatsächlich Aufträge von einem ehemaligen Arbeitgeber angenommen zu haben, für den sie in den sechs Monaten vor der Beauftragung als Angestellte tätig waren. Von diesen wiederum sagten 93,3 Prozent, dass sie es als hilfreich empfanden, den Arbeitgeber als Auftraggeber gewinnen zu können. Nur jede/r Fünfzehnte von ihnen (6,75 Prozent) gab an, er/sie hätte lieber angestellt für ihn weitergearbeitet.
Was sollte Priorität haben? 14 von 15 Selbstständigen die Chance zu geben, nach ihrer Entscheidung für die Gründung den bisherigen Arbeitgeber als einen ersten, vertrauten Kunden zu gewinnen und so den Einstieg in die Selbstständigkeit zu vereinfachen? Oder einen von 15 Selbstständigen vor einem solchen Auftrag "zu schützen", zumindest wenn dies im Rahmen der neuen Selbstständigkeit geschehen soll?
In einem Beitrag haben wir am Beispiel von zwei Vereinsmitgliedern geschildert, wie der von ihnen selbst initiierte und gewünschte Wechsel von – im einen Fall der Anstellung in eine Selbstständigkeit, im anderen von der Selbstständigkeit in eine Anstellung – schon von den bisher bestehenden Statusregelungen stark erschwert wird, wenn die bewährte Zusammenarbeit mit einem vertrauten Arbeitgeber bzw. Auftraggeber fortgesetzt werden soll. Die Betroffenen stehen vor der Wahl, entweder auf die aufgrund geänderter Lebensumstände gewünschte Anpassung der Zusammenarbeit zu verzichten – oder auf einen geschätzten und wirtschaftlich für sie bedeutenden Geschäftspartner.
Dritte zwingende Voraussetzung: Keine Aufträge aus Bau, Gastronomie und Hotellerie, Lieferdiensten und Speditionen, Reinigungs- sowie Fleischerhandwerk
Nach obenDie in der Überschrift aufgezählten Wirtschaftsbereiche gelten als besonders anfällig für Schwarzarbeit. Deswegen soll die in Aussicht gestellte höhere Rechtssicherheitt im Rahmen der "neuen Selbstständigkeit" nicht für Aufträge aus diesen Branchen gelten.
Jede/r achte Selbstständige hat schon einmal für eine schwarzarbeitsanfällige Branche gearbeitet – in vier von fünf Fällen jedoch nicht in deren Kerngeschäft
Tatsächlich hat jeder achte Befragte (12,1 Prozent) in seinen/ihren durchschnittlich 17,6 Jahren Selbstständigkeit mindestens einen Auftrag aus einer solchen Branche angenommen. In vier von fünf Fällen (79,0 Prozent) waren sie aber nicht in deren Kerngeschäft tätig (zum Beispiel als Architekt oder Maurer für ein Bauunternehmen), sondern ausschließlich in der Verwaltung (zum Beispiel als IT-Expertin oder Buchhalter).
Schwarzarbeit im Sinne von Zahlungen ohne zugrundeliegende Rechnung dürften im Verwaltungs- bzw. allgemeiner im B2B-Bereich äußerst selten sein, denn der Auftraggeber hat ein großes Interesse, für die bezahlten Leistungen Rechnungen zu erhalten, um diese steuerlich geltend machen zu können. Ein "Tätigkeitsverbot" sollte deshalb auf das Kerngeschäft solcher Branchen beschränkt werden und B2B-Tätigkeiten (auch zum Beispiel die eines Architekten) ausnehmen. Ansonsten würden ganze Berufsstände von der durch den RefE versprochenen höheren Rechtssicherheit ausgeschlossen.
Die vierte Zugangsvoraussetzung für eine "neue Selbstständigkeit" ist, dass der Auftragnehmer vertraglich das Recht zugesichert bekommt, einseitig eine Vertretung zu stellen. Der Hintergrund: Angestellte müssten ihre Leistungen höchstpersönlich erbringen. Der (aus unserer Sicht logisch nicht haltbare) Umkehrschluss daraus lautet: Wer seine Leistungen höchstpersönlich erbringen muss, ist abhängig zu beschäftigen. Schon bisher fordert dies die DRV bei Statusprüfungen und gibt sich – anders als im RefE vorgesehen – auch nicht damit zufrieden, dass eine Vertretungsregelung vertraglich zugesichert ist: Es muss auch tatsächlich zur Entsendung von Vertreter/innen gekommen sein, ansonsten wertet sie dies als Indiz für eine Scheinselbstständigkeit. Insofern wäre der RefE ein Fortschritt gegenüber der bestehenden Praxis. Trotzdem ist es die meistdiskutierte der vier zwingenden Voraussetzungen für eine "neue Selbstständigkeit".
Fast zwei Drittel der Befragten können in Projekten eine Vertretung stellen. Nur jede/r Zwanzigste aber macht davon häufig Gebrauch.
62,1 Prozent der Befragten können schon jetzt eine Vertretung stellen, allerdings macht nur jeder zwanzigste Befragte (4,8 Prozent) davon häufig Gebrauch. Weitere 22,4 Prozent tun dies selten, 34,9 Prozent und damit die Mehrheit der Berechtigten nie. Weitere 10,5 Prozent gaben an, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber schließen zu können, wenn die reine Vereinbarung einer solchen Möglichkeit eine höhere Rechtssicherheit bringen würde. Gut ein Viertel (27,4 Prozent) antwortete dagegen, dass sie sich nicht vorstellen können, dass ihr Auftraggeber sich auf eine solche Regelung einlassen würde.
Es gibt viele nachvollziehbare und wirtschaftlich zwingende Gründe, warum man bestimmte Selbstständige mit einer Leistung beauftragt und sie von ihnen persönlich erbracht bekommen möchte. Wir haben dazu die gut 95 Prozent der Teilnehmenden befragt, die von ihrem Vertretungsrecht selten oder nie Gebrauch machen bzw. dies vertraglich nicht vereinbart haben:
- Häufigster Grund für den Verzicht auf eine Vertretung ist mit 71,9 Prozent, dass schlichtweg kein Bedarf besteht: Ob man die Leistung jetzt oder im Fall einer Verhinderung später erbringe, sei egal. Ohnehin sei man als Selbstständige/r selten krank. Bei einer Verhinderung eine Vertretung zu organisieren sei unnötig und würde nur das eigene Einkommen unnötig schmälern.
- 52,2 Prozent (bei dieser Frage waren mehrere Antworten möglich) gaben an, dass für die Tätigkeit ein spezielles Know-how erforderlich sei.
- An dritter Stelle steht mit 42,9 Prozent, dass für die Erbringung der Arbeit ein besonderes Vertrauensverhältnis nötig ist (man denke zum Beispiel an Beratung und Coaching).
- Ein Drittel (33,4 Prozent) der Befragten gab an, dass die Einarbeitung einer Vertretung zu aufwändig wäre.
- Jeder fünfte (19,4 Prozent) antwortete, dass die Endkunden die persönliche Leistungserbringung erwarteten, "weil die Zuschauer/ Teilnehmer meine Person/ mein Aussehen/ meine Stimme erwarteten". Das dürfte neben Redner/innen, Schauspielern, Synchronsprecherinnen vor allem auch Dozent/innen betreffen.
- Nur 4,7 Prozent gaben an, den entsprechenden Wunsch des Auftraggebers nicht nachvollziehen zu können.
Bei Betrachtung dieser Zahlen und besonders der vielen praktischen Gründe für eine höchstpersönliche Leistungserbringung sollte man unseres Erachtens auf dieses Kriterium (Recht auf einseitige Stellung einer Vertretung) verzichten – oder es zumindest von einem zwingenden zu einem Kann-Kriterium machen, dessen Vorliegen für eine Selbstständigkeit spricht, aber dessen Fehlen eine solche nicht ausschließt. Ansonsten würde man einem Großteil unzweifelhaft Selbstständiger genau dies absprechen, was extrem übergriffig wäre.
Erstes Zwei-aus-vier-Kriterium: Auftragnehmer ist nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
Nach oben"Im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" – dieses auch für "arbeitnehmerähnlich Selbstständige" geltende Kriterium wurde in der Verwaltungspraxis in Form der 5/6-Regelung konkretisiert: Wer in einem Kalenderjahr mehr als 5/6 seines Umsatzes mit nur einem Auftraggeber erzielt, ohne sozialversicherungspflichtige Mitarbeitende zu beschäftigen, ist schon jetzt nach § 2 SGB IV rentenversicherungspflichtig.
Fast jeder Vierte erzielte 2025 mehr als fünf Sechstel seines Umsatzes mit nur einem Kunden
Dies ist – bei komplexen Projekten, aber auch bei nebenberuflich Selbstständigen – häufig der Fall: 22,7 Prozent und damit fast jeder vierte Befragte gab an, mehr als 83,3 Prozent seines Umsatzes im Jahr 2025 mit seinem größten Kunden erzielt zu haben. 14,4 Prozent von ihnen beschäftigten im Sinne der DRV einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter. Die große Mehrheit von 85,6 Prozent gilt als arbeitnehmerähnlich selbstständig und ist schon nach geltendem Recht verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Deshalb hat die BAGSV in ihrem Positionspapier zur Reform der Statusfeststellung vorgeschlagen, bei Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit sowie der daraus folgenden Beitragszahlungen ohne weitere Bedingungen eine Selbstständigkeit zu vermuten ("1-aus-Z-Kriterium"). Wäre der betroffene Auftragnehmer nicht damit einverstanden, die Beitragslast alleine zu tragen, stünde ihm jederzeit ein Statusfeststellungsverfahren offen.
Die Aufnahme dieses Kriteriums in den Zwei-aus-vier-Katalog des RefE erschwert betroffenen Selbstständigen die Erlangung von Rechtssicherheit und ist mit der Gefahr verbunden, dass die Leistung und damit die Rentenzahlungen nicht mehr bzw. nicht mehr im Inland erbracht werden. Das aber führt zu geringeren Einnahmen in die Rentenversicherung und verschärft den Fachkräftemangel.
Stattdessen sollte unseres Erachtens eine schon jetzt bestehende Rentenversicherungspflicht (oder auch freiwillige Rentenzahlungen in entsprechender Höhe) unmittelbar zur Vermutung einer Selbstständigkeit führen, zumal in § 2 SGB IV in diesen Fällen ausdrücklich von Selbstständigen die Rede ist. Eine solche Regelung würde dazu führen, dass deutlich mehr Betroffene von ihrer Pflicht erfahren und eine positive Anreizwirkung entsteht, dieser auch nachzukommen.
Das zweite Kann-Kriterium lautet "der Auftragnehmer hat Verlustrisiken und Gewinnchancen". Das klingt nach einem plausiblen Merkmal für Selbstständigkeit, allerdings wird dieses Kriterium im RefE rein auftragsbezogen angewendet: Chancen und Risiken müssen sich innerhalb eines einzelnen Auftrags materialisieren. Dies aber widerspricht der Realität der allermeisten Selbstständigen und ist ein anschauliches Beispiel dafür, warum wir seit Langem eine Überwindung der rein auftragsbezogenen Betrachtungsweise fordern.
Leistet man im Rahmen eines selbstständigen Dienstvertrages gute Arbeit, führt dies in der Regel eben gerade nicht zu einem höheren Honorar, zumal dann eine exakte Leistungsmessung nötig wäre, die von der DRV wiederum gegen eine Selbstständigkeit ausgelegt würde. Vielmehr besteht die Gewinnchance in der Realität darin, dass man bei guter Arbeit weitere Aufträge erhält, die ggf. höher bezahlt werden und mit weniger Vorbereitungsaufwand verbunden sind – oder umgekehrt in dem Risiko, dass es bei schlechter Arbeit zum Ausbleiben weiterer Aufträge oder einem Nachverhandeln des Honorars kommt. Zu den Risiken gehört im Übrigen auch, dass man auch bei guter Arbeit nicht automatisch besser bezahlten Folgeaufträge erhält.
In seiner jetzigen Form würde das Kriterium dazu führen, dass der Selbstständige, um als solcher anerkannt zu werden, zusätzliche Risiken (z.B. aus Gewährleistung, Nicht-Abruf) im Vertrag vereinbaren müsste, so dass er gegen seine eigenen Interessen agieren müsste.
Letztlich läuft das Kriterium darauf hinaus, dass man den Abschluss von Dienstverträgen erschwert und stattdessen Werkverträge bevorzugen muss. Werkverträge machen in der Realität jedoch nur eine Minderheit der Beauftragungen aus, unter anderem weil die Bezahlung nach zeitlichem Aufwand (Dienstvertrag) deutlich lukrativer für Selbstständige ist. Das Kriterium würde also zu einer systematischen Schlechterstellung der Verhandlungsposition und Bezahlung von Selbstständigen führen, was zu einer Verschlechterung ihrer Altersvorsorge führen würde – es wäre konträr zum eigentlichen Ziel des Gesetzes.
Fast 90 Prozent der Befragten gibt an, dass ihr Honorar weder von der Qualität der Leistung noch vom Erfolg abhängt
89,7 Prozent der Befragten gab an, dass ihr Honorar in Bezug auf einzelne Aufträge weder von der Qualität der Leistung noch dem Erfolg abhänge (bei Dozenten zum Beispiel von der Bewertung durch Teilnehmer oder der Zahl der Anmeldungen). Dies ist nur bei 6,7 Prozent der Befragten vereinbart. Bei den verbleibenden 3,6 Prozent handelt es sich um sonstige Angaben.
Es ist deshalb zwingend nötig, sich bei der Formulierung dieses und anderer Kriterien von der bisherigen auftragsbezogenen Betrachtungsweise zu lösen und den Mensch bzw. seine selbstständige Tätigkeit als Ganzes in den Blick zu nehmen!
Drittes und viertes Zwei-aus-vier-Kriterium: trägt unternehmertypische Aufwendungen und tritt werbend am Markt auf
Nach obenDer RefE beschreibt verschiedene Betriebsausgaben und Aufwendungen für Werbung. Dabei löst er sich im Gegensatz zum vorher diskutierten Kriterium "Verlustrisiken und Gewinnchancen" von einer auftragsbezogenen Betrachtung und nennt zum Beispiel ausdrücklich Weiterbildung als Beispiel für eine Aufwendung, auch wenn das Wissen daraus im betrachteten Auftrag nicht zum Einsatz kommt. Dass Investitionen, etwa in eine Weiterbildung, zu einer Vielzahl gut bezahlter, eventuell aber auch zu keinen Aufträgen führen kann, ist genau die Natur unternehmerischer Chancen und Risiken. Ein Fortschritt ist auch, dass an dieser Stelle des RefE immaterielle Investitionen in Wissen als Aufwendungen anerkannt werden und der Fokus auf Maschinen, Anlagen etc. überwunden wird.
Wir begrüßen von daher diese beiden Kriterien. Sie bedürfen aber noch der Ergänzung und Konkretisierung: Statt von Werbung sollte von Kundengewinnung gesprochen und auch vertriebliche Aktivitäten in die Betrachtung einbezogen werden. Viele Selbstständige sprechen ihre Kunden noch immer direkt z.B. per Telefon, Mail, Brief oder auch über soziale Medien an, nehmen an Networking-Veranstaltungen teil, halten Vorträge, betreiben Pressearbeit, pflegen den Kontakt zu Agenturen und anderen Vermittlern ihrer Leistungen. Auch solche vertrieblichen Methoden der Kundengewinnung müssen berücksichtigt werden.
Desweiteren agieren Selbstständige, besonders Solo-Selbstständige und in noch größerem Umfang Teilzeit-Selbstständige sehr sparsam. Wo es möglich ist, ersetzen sie zum Beispiel im Bereich der Weiterbildung die Teilnahme an teuren Fortbildungen durch solche an kostenfreien Angeboten oder das Selbststudium. Zu bedenken ist auch, dass der Kundengewinnungsaufwand geringer ist, wenn man aufgrund seiner guten Leistung weiterempfohlen wird, bereits gut ausgelastet ist und gar keine zusätzlichen Auftraggeber mehr annehmen könnte. Zusätzliche Werbung würde dann zu keinen höheren Einnahmen führen, sondern zu nicht unerheblichem Mehraufwand für das höfliche Ablehnen von Kundenanfragen.
Knapp 13 Prozent tätigen keine Werbe- oder Vertriebsmaßnahme
Bei unserer Befragung gaben nur 0,4 Prozent der Teilnehmenden an, keine Betriebsausgaben zu haben, 12,6 Prozent antworteten, keine der von uns aufgeführten Werbe- oder Vertriebsmaßnahmen zu tätigen. Dabei hatten wir auch solche Aktivitäten abgefragt, die im RefE nicht genannt waren, in der Praxis aber eine große Rolle spielen. Außerdem ist im RefE von einem gewissen Mindestvolumen im Sinne einer Bagatellgrenze die Rede, was wiederum viele (vor allem nebenberuflich) Selbstständige ausschließen könnte. Für die genaue Abgrenzung könnten die detaillierten Antworten unserer Teilnehmenden hilfreich sein.
Wie viele Selbstständige könnten sich die resultierende Rentenversicherungspflicht auf Umsätze leisten?
Nach obenAngenommen, ein Auftrag erfüllt die oben detailliert analysierten Bedingungen, so soll laut RefE einerseits eine erhöhte Rechtssicherheit bestehen – wobei aber sowohl Auftraggeber und -nehmer weiterhin ein Statusfeststellungsverfahren einleiten können, bei dem dann nach unserem Verständnis die bisherigen Regeln zum Einsatz kommen. Auch kann die Selbstständigkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung weiterhin in Frage gestellt werden, mit identischen Folgen. Die Frage, ob dadurch wirklich eine höhere Rechtssicherheit entstanden wäre und nicht nur größere Verwirrung, welche Kriterien nun letztlich gelten, bleibt offen.
Sehr konkret geregelt ist dagegen im RefE, dass für "neue Selbstständige" eine Rentenversicherungspflicht in Bezug auf den jeweiligen Auftrag gilt – und zwar nicht wie bisher bezogen auf den daraus entstandenen Gewinn (nach Abzug der zuzurechnenden Kosten), sondern auf den Umsatz. Zu melden und abzuführen sind die resultierenden Beiträge durch den Auftraggeber, der sie dann bei der Bezahlung der Rechnung einbehält, so dass der Auftragnehmer sie letztlich alleine trägt. Kommt es in Summe zur Abführung von Rentenbeiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, würde die DRV diese Beiträge nach unserem Verständnis zurückerstatten. Die Frage, wie schnell eine solche Rückerstattung erfolgen würde, ließ der RefE offen.
Angestellte und Arbeitgeber zahlen je 50 Prozent, Selbstständige 150 Prozent Beiträge
Der Rentenbeitrag in Höhe von aktuell 18,6 Prozent ist auf den Umsatz (Rechnungsbetrag) abzüglich darin ausgewiesener direkt zurechenbarer Kosten (z.B. Reisekosten) sowie abzüglich 10 Prozent pauschaler Abgeltung sonstiger Betriebsausgaben anzuwenden.
In der Regel sind die tatsächlichen sonstigen Betriebsausgaben von Selbstständigen deutlich höher als 10 Prozent. Betragen sie zum Beispiel 30 Prozent, führt diese Differenz für sich genommen zu einer um 28,6 Prozent höheren Beitragsbelastung gegenüber der bisher üblichen Verbeitragung nach Gewinn (= 90 Prozent Beitrag / 70 Prozent Gewinn – 1).
Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Gewinn durch den in ihm enthaltenen rechnerischen Arbeitgeberanteil rund 20 Prozent höher ist als das bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Bemessungsgrundlage verwendete Bruttogehalt, so liegt der vom Auftraggeber abgeführte Beitrag sogar um 54,3 Prozent (!) höher als der Rentenbeitrag, der von Arbeitgeber und -nehmer in einem solchen Fall gemeinsam abzuführen wäre (= 120 Prozent Berechnungsgrundlage x 90 Prozent Beitrag / 70 Prozent Gewinn – 1).
Wo Arbeitgeber und -nehmer zum Beispiel jeweils 500 Euro Rentenversicherungsbeitrag bezahlen müssten, würde der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers also 1.543 Euro abführen müssen. Das würde viele Selbstständige finanziell überfordern, zumal sie ja in aller Regel für ihre Altersvorsorge bereits andere langfristige Verpflichtungen eingegangen sind und – falls sie gesetzlich krankenversichert sind – schon jetzt deutlich höhere Beiträge als Arbeitgeber und -nehmer zusammen bezahlen.
Die vorgesehenen umsatzbezogenen Rentenbeiträge wären für 95,8 Prozent der Befragten nicht leistbar
Von den befragten Selbstständigen gaben nur 4,2 Prozent an, dass sie sich eine solche zusätzliche Belastung leisten könnten. In der Regel dürfte es sich dabei um sehr gut verdienende Selbstständige handeln, die andere Verpflichtungen wie die Finanzierung von Immobilien bereits erfüllt haben und bereit wären, den Höchstbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von aktuell 1.572 Euro monatlich zu bezahlen, um endlich wieder rechtssicherer arbeiten zu können. 95,8 Prozent der Selbstständigen würden also allein schon aufgrund der extrem hohen effektiven Beitragsbelastung von der "neuen Selbstständigkeit" ausgeschlossen.
Eine Ausnahme sind Künstler und Publizisten, denen der RefE den Weg in die Selbstständigkeit ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand für ihre Auftraggeber und ohne finanzielle Zusatzbelastungen erlaubt – wobei auch hier noch viele Detailfragen offen sind.
Die erste zwingende Bedingung des RefE (gemeinsamer Parteiwille) dürfte bei allen Aufträgen erfüllbar sein. Die Auswirkungen des Vorbeschäftigungsverbots würden etwa jede/n siebten Gründer/in betreffen, indem sie eine "neue Selbstständigkeit" in den ersten sechs Monaten unmöglich machen würde, sofern er/sie nicht auf einen wichtigen Kunden zu verzichten bereit ist. Vom Ausschluss von Tätigkeiten in schwarzarbeitsgefährdeten Branchen ist jeder achte Selbstständige betroffen, manche nur in Bezug auf einzelne Aufträge, andere wie Architekten wären komplett von dem neuen Rechtsrahmen ausgeschlossen. Sollte die Bedingung Bestand haben, so hoffen wir sehr, dass sie auf Aufträge im Kerngeschäft eingeschränkt wird, in diesem Fall wäre nur jeder vierzigste Befragte betroffen (2,5 Prozent).
Vertretungserlaubnis ist das Pflichtkriterium, das am meisten Selbstständige ausschließt
Die vierte zwingende Bedingung des RefE, das Recht auf einseitige Vertretung würde für sich alleine genommen 27,4 Prozent der Befragten von der "neuen Selbstständigkeit" ausschließen, was aus unserer Sicht komplett inakzeptabel wäre.
Von den "Zwei-aus-vier-Kriterien" sind die dritte und vierte (unternehmerische Ausgaben und Kundengewinnung) von den meisten Befragten zu erfüllen, zumindest wenn die oben von uns vorgeschlagenen Ergänzungen vorgenommen und auf einen Mindestbetrag verzichtet würde. Rund 13,5 Prozent könnten eines der beiden Kriterien trotzdem nicht erfüllen.
"Verlustrisiken und Gewinnchancen" in jetziger Form nicht haltbar
An der 5/6-Regelung würden von unseren Teilnehmer/innen 22,7 Prozent scheitern, an dem Kriterium "Verlustrisiken und Gewinnchancen" in der auftragsbezogenen Version des RefeE mindestens 89,7 Prozent.
Wie viele Selbstständige den "Zwei-aus-vier"-Test bestehen würden, hängt stark von der genauen Definition der Kriterien ab. Alle vier Kriterien würden auch bei der von uns unterstellten großzügigen Auslegung lediglich vier Prozent der Befragten erreichen. Die große Mehrzahl scheitert bereits an der auftragsbezogenen und damit realitätsfernen Anwendung des Chancen- und Risiken-Kriteriums, weitere an dem 5/6-Kriterium. Unterstellt man, dass es trotzdem bei diesen Kriterien bleiben würde, hängt alles davon ab, wie eng oder großzügig die Kriterien zu den Betriebsausgaben und Werbeaufwendungen gefasst werden.
Den Zwei-aus-vier-Kriterien kommt aber ohnehin nur begrenzte Bedeutung zu. Selbst wenn alle Selbstständigen sie erfüllen würden, würden sie an den zwingenden Voraussetzungen und vor allem der umsatzbezogenen Beitragserhebung scheitern:
Umsatzbezogene Rentenbeiträge schließt für sich genommen 24 von 25 Selbstständigen aus
Die umsatzbezogene Berechnung der Rentenversicherung wäre – wie oben schon beschrieben – für 95,8 Prozent der Befragten nicht leistbar. Nimmt man diejenigen hinzu, die an dem Vertretungskriterium scheitern würden, stiege der Anteil auf 97,6 Prozent. Anders ausgedrückt: selbst wenn sie alle anderen Kriterien erfüllen würden, würden 39 von 40 Selbstständigen allein an diesen beiden Punkten scheitern. Lediglich 2,4 Prozent könnten beide erfüllen.
Von daher ist zu begrüßen, dass der RefE vom März dieses Jahres zurückgezogen wurde und grundlegend überarbeitet wird. Wir würden uns freuen, wenn die Ergebnisse unserer Umfrage einen Beitrag leisten, bei dieser Überarbeitung an den richtigen Stellen anzusetzen.
Weitere Veröffentlichungen zu den Ergebnissen unserer Umfrage in Arbeit!
Wir planen weitere Beiträge, in denen wir die Ergebnisse unserer Befragung auf praktische Fragestellungen anwenden, um so faktenbasierte politische Entscheidungen zu ermöglichen inklusive einer genaueren Prognose, was passiert, wenn man einen Sachverhalt so oder anders regelt.
Hat unser Beitrag dich neugierig gemacht und vieleicht weiterführende Fragen bei dir ausgelöst? Gerne nehmen wir Anregungen auf und bestimmte Teilaspekte noch näher unter die Lupe, wenn Mitglieder bzw. Leser/innen sich dies hier in den Kommentaren wünschen. Wir sind gespannt auf eure Anregungen!
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