Union und SPD verhandeln über eine Reform der Statusfeststellung. Zwischendurch wurde ein Referentenentwurf des BMAS bekannt, der eine "neue", rentenversicherungspflichtige Selbstständigkeit vorsieht – und eine ganz neue Art und Weise, Rentenbeiträge zu berechnen und abzuführen. Warum das teuer werden könnte.
Ende März berichtete die Süddeutsche Zeitung (SZ) über einen Referentenentwurf (RefE) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und gab uns die Möglichkeit, diesen zu kommentieren. Auf Basis der SZ-Informationen entstand noch am selben Tag der untenstehende, inzwischen mehr als 250 mal kommentierte Beitrag "Der Staat will sich Rechtssicherheit künftig bezahlen lassen", den wir nun mit einem Update versehen.
Natürlich dauerte es nicht sehr lange, bis auch uns der 34-seitige Gesetzentwurf vorlag. Zwischenzeitlich hat Table Media ihn auch veröffentlicht und wir haben einen Kommentar von Sozialrechtsexperte Dr. Benno Grunewald dazu veröffentlicht.
Wir nahmen den Entwurf unter die Lupe und erarbeiteten als Grundlage für Diskussionen mit anderen (Dach-)Verbänden und politischen Akteuren ein 17-seitiges Arbeitspapier und einen umfangreichen Fragenkatalog dazu, von deren Veröffentlichung wir aber bisher bewusst abgesehen haben.
Tatsächlich ist es sehr unwahrscheinlich, dass der geleakte Referentenentwurf (RefE) in der vorliegenden Form umgesetzt wird. Zugleich ist es aber sehr hilfreich, seine Inhalte zu kennen, um die Denkweise des BMAS zu verstehen und Hinweise auf die weitere Entwicklung zu erhalten. Zudem enthält der RefE einiges an Fortschritten, die gezielt ausgebaut werden sollten.
Fortschritte, die ausgebaut werden sollten
Das Problem der durch die unklaren Statuskriterien entstandenen Rechtssicherheit und der daraus resultierende politische Handlungsbedarf wurde im RefE mindestens für einen Teil der Selbstständigen anerkannt. Das BMAS will zudem auf weitere Insellösungen (wie bei Poolärzten und zunächst beim Herrenberg-Urteil in Bezug auf Lehkräfte) verzichten und setzt sich mit dem RefE eine branchenübergreifende Lösung zum Ziel.
Mit dem Gesetzentwurf löst sich das BMAS ein Stück weit von der bisherigen komplexen und vom Ergebnis her nicht vorhersehbaren Gesamtabwägung und gibt dem Willen der Vertragsparteien im Rahmen der "neuen Selbstständigkeit" mehr Gewicht, macht Vorschläge für vier konkrete Positivkriterien, von denen zwei vorliegen müssen – zusätzlich zu einer Reihe von Muss-Kriterien. Das BMAS hat sich bei einigen Positivkriterien zudem von der bisher vorherrschenden rein auftragsbezogenen Auslegung gelöst und zudem Gesprächsbereitschaft über die Weiterentwicklung und Präzisierung der anderen Kriterien erkennen lassen.
Verhandlungen sind in heißer Phase
Diese Fortschritte müssen und wollen wir anerkennen, auch wenn wir sehr klar in unserer Kritik an zentralen Regelungen des RefE bleiben und eine grundsätzliche Überarbeitung des Entwurfs für notwendig halten: Die neuen, sichereren Kriterien müssen unseres Erachtens für alle Selbstständigen gelten. Und: Die Altersvorsorgepflicht muss in einem eigenen Gesetz geregelt werden, weil nur so die Bedingungen sicher gestellt werden, unter denen Selbstständige sich die zusätzlichen Belastungen auch tatsächlich leisten können (vgl. ursprünglicher Beitrag unten). Wir wollen konstruktiv zu dieser Entwicklung beitragen und sind dazu weiterhin im regelmäßigen Austausch mit dem BMAS.
Die zuständigen Abgeordneten (Berichterstatter) von Union als auch SPD haben bei einer Bundestagsdebatte letzte Woche versichert, dass es ihr "erklärtes Ziel sei, dieses Gesetzgebungsverfahren bis zum Sommer abzuschließen" (Jens Peick, SPD). Dr. Markus Reichel von der CDU hätte das Gesetz sogar gerne noch schneller vorliegen: "Die Bundesregierung wird dazu in Kürze einen Gesetzentwurf vorlegen." (Und damit meint er nicht den RefE, über den wir hier berichten, sondern eine deutlich weiterentwickelte Form.)
Mehr Rechtssicherheit bei Wahl "neuer", rentenversicherungspflichtiger Selbstständigkeit
Im Folgenden fassen wir für dich die wichtigsten Neuerungen zusammen, die der RefE brächte, würde er unverändert beschlossen. Die Wichtigste: Der Gesetzentwurf sieht einen neuen, alternativen Rechtsrahmen für Aufträge an Selbstständige vor und spricht dabei von "neuer Selbstständigkeit" (im Folgenden: "neue S."). Selbstständige und ihre Auftraggeber sollen bei jedem Auftrag ein Wahlrecht zwischen bisherigem und neuem Rechtsrahmen.
Mit der Vereinbarung der "neuen S." akzeptiert der Selbstständige in Bezug auf diesen Auftrag eine Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Im Gegenzug wird ihm und seinem Auftraggeber eine höhere Rechtssicherheit in Aussicht gestellt.
Vier Positivkriterien ...
Anstelle der bisher zentralen Statuskriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung kommt bei Aufträgen dieser neuen Art dem Willen der Beteiligten und dem Bestehen eines unternehmerischen Risikos die entscheidende Rolle zu.
Das unternehmerische Risiko wird in Form von fünf Kriterien konkretisiert, von denen mindestens drei erfüllt sein müssen:
- Der Auftragnehmer hat das Recht, eine Vertretung zu stellen,
- "hat Verlustrisiken und Gewinnchancen,
- ist nicht im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig,
- trägt unternehmertypische Aufwendungen,
- tritt werbend am Markt auf".
Da das erste Kriterium (einseitiges Stellen einer Vertretung) zwingend erfüllt sein muss, handelt es sich tatsächlich um vier Kriterien, von denen mindestens zwei vorliegen müssen.
... plus eine Reihe von Muss-Kriterien
Die Vertragsparteien müssen desweiteren bei Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen, z.B. indem sie im Falle eines Vertrages in Textform die Formulierung "selbstständige Tätigkeit", "freie Mitarbeit" oder "Honorarvertrag" aufnehmen.
Der Auftragnehmer darf im Rahmen der "neuen S." nicht für Auftraggeber tätig werden, bei denen (oder bei anderen Unternehmen desselben Konzerns) er in den letzten sechs Monaten angestellt war. Die Wahl der "neuen S." ist zudem ausgeschlossen für Wirtschaftszweige, die als besonders anfällig für Schwarzarbeit gelten: Bau, Gastronomie und Hotels, Liefer- und Lastwagenfahrer, Reinigungskräfte sowie das Fleischerhandwerk.
Für alle anderen Aufträge gilt unverändertes, bisheriges Recht
Für alle anderen, nicht im Rahmen der "neuen S." erteilten Aufträge, soll weiterhin das bisherige Recht unverändert gelten mit aus Weisungsgebundenheit und vor allem Eingliederung abgeleiteten Merkmalen abhängiger Beschäftigung.
Wer hier Gewissheit haben möchte, muss ein Statusfeststellungsverfahren durchlaufen, in dessen Rahmen eine Gesamtabwägung nach alten Kriterien stattfindet. Ein solches Statusfeststellungsverfahren kann nach unserem Verständnis aber auch bei einer "neuen S." jeder der beiden Vertragspartner beantragen – wenn nicht im Rahmen einer Betriebsprüfung ohnehin ein Verfahren dieser Art durchgeführt wird.
Auftraggeber muss jeden Auftrag mit "neuer Selbstständigkeit" melden und für diesen Beiträge abführen
Der Auftraggeber muss für im Rahmen der neuen S. erteilten Aufträge analog zu Arbeitsverhältnissen den Beginn der Tätigkeit und die Stammdaten des Auftragnehmers innerhalb von sechs Wochen mittels DEÜV melden (so heißt das Meldeverfahren, das Arbeitgeber für Arbeitnehmer-Meldungen gegenüber Sozialversicherungsträgern nutzen). Er muss für den Auftragnehmer Rentenversicherungsbeiträge abführen unter Angabe des Monats, auf die diese sich beziehen.
Die Rentenbeiträge werden
- nicht wie bei Arbeitnehmer/innen auf Basis des Bruttoeinkommens berechnet und
- auch nicht wie bei Selbstständigen bisher auf Grundlage von deren Gewinn (da der Gewinn zusätzlich zum Bruttolohnäquivalent auch den rechnerischen Arbeitgeberanteil enthält, ist diese Bemessungsgrundlage unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze mindestens 20 Prozent höher und führt dementsprechend zu 20 Prozent höheren Beiträgen als die von vergleichbaren Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern zusammen).
- Vielmehr ist das idR. deutlich höhere Honorar (bzw. Umsatz) Bemessungsgrundlage abzüglich in der Rechnung ausgewiesener, dem Auftrag direkt zurechenbarer Kosten (z.B. Reisekosten) sowie abzüglich 10 Prozent pauschaler Abgeltung von sonstigen Betriebsausgaben.
Das eigentliche Honorar ist vom Auftraggeber also um 16,74 Prozent gekürzt auszuzahlen (= 90 Prozent des aktuell geltenden Rentenversicherungsbeitrags von 18,6 Prozent).
Warum die Bemessung der Rentenversicherung nach dem Umsatz für Auftragnehmer teuer werden kann
In der Regel sind die tatsächlichen Betriebsausgaben von Selbstständigen deutlich höher als der vorgesehene pauschale Abschlag von 10 Prozent. Betragen sie zum Beispiel 30 Prozent, führt dies – trotz Abschlag – für sich genommen zu einer um 28,6 Prozent höheren Beitragsbelastung gegenüber der bisher üblichen Verbeitragung nach Gewinn (= 90 Prozent / 70 Prozent – 1).
Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Gewinn durch den in ihm enthaltenen rechnerischen Arbeitgeberanteil rund 20 Prozent höher sein muss als das für Arbeitgeber/-nehmer als Bemessungsgrundlage geltende Arbeitnehmer-Brutto, so liegt der vom Auftraggeber abgeführte Beitrag sogar um 54,3 Prozent (!) höher als der Rentenbeitrag, der von Arbeitgeber und -nehmer in einem solchen Fall gemeinsam abzuführen wäre (= 120 Prozent x 90 Prozent / 70 Prozent – 1).
Der Ausweis direkt zurechenbarer Betriebsausgaben ist aufwändig und verschlechtert die Verhandlungsposition
Direkt zurechenbare Betriebsausgaben sind dagegen insbesondere bei Dienstleistern relativ gering und werden in der Praxis wahrscheinlich nur im Fall von Fahrtkosten oder direkt an den Auftraggeber bezahlten Kosten geltend gemacht werden. Bei allen anderen Betriebsausgaben müsste zusätzlich zum dadurch entstehenden bürokratischen Aufwand die Kalkulation bzw. die Vorkosten (etwa für eine Vertretung) offengelegt – und zudem lauf RefE auch noch nachgewiesen (!) werden. Dies würde neben dem höheren bürokratischen Aufwand bei der Rechnungsstellung zu mehr Rückfragen des Auftraggebers führen und die Verhandlungsposition des Auftragnehmers deutlich schwächen.
Auf Monate aufgeteilt, jeder Auftraggeber jeweils bis zur Bemessungsgrenze
Bei über Monatsgrenzen hinweg erbrachten Dienstleistungen ist das Honorar durch den Auftraggeber gleichmäßig auf die entsprechenden Kalendermonate aufzuteilen und für jeden Monat nach unserem vorläufigen Verständnis bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) abzuführen. Bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber innerhalb desselben Monats (ebenso wie im Fall einer parallelen Anstellung) kann es zu Beitragszahlungen deutlich über die BBG hinaus kommen. Diese sollen von der DRV antraglos an den Auftragnehmer erstattet werden, wobei der Zeitpunkt der Rückerstattung noch ungeklärt ist.
Für die Meldungen sollen die von Arbeitgebern bzw. deren Lohnbuchhaltungsbüros oder Steuerberater/innen bereits genutzte Software eingesetzt werden. Selbstständige ohne Mitarbeitende (also jedes zweite deutsche Unternehmen) müssen die entsprechende Software einrichten bzw. einen Dienstleister beauftragen, um ebenfalls Aufträge nach neuem Recht vergeben zu können. Für die Nutzung der Software bzw. die Delegation der Meldepflichten entstehen zusätzliche laufende Kosten.
Inkrafttreten der Reform erst am 1.1.2028 vorgesehen
Aufgrund des hohen softwaretechnischen Umstellungsaufwands bei Sozialversicherungsträgern und Software-Anbietern soll die Reform nicht (wie zuvor in Aussicht) gestellt zum 1.1.2027, sondern erst ein Jahr später am 1.1.2028 in Kraft treten, obwohl das BMAS die gesamten Umstellungskosten aller Software-Anbieter auf lediglich eine Million Euro schätzt (RefE Seite 22), also auf einen pro Software-Anbieter relativ überschaubaren Betrag.
In Bezug auf das bisherige Recht entfristet der RefE zudem die am 1.4.2022 befristet eingeführten Neuerungen am Statusfeststellungsverfahren: Elementenfeststellung, Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung, Möglichkeit zur Klärung von Dreiecksverhältnissen und mündliche Anhörung. In einer Evaluation der Reform hatte sich die DRV zuvor gegen die Beibehaltung der Gruppenfeststellung ausgesprochen. Wir haben unsere eigene Evaluation der Reform durchgeführt, mittels einer großen Expertenumfrage unter Sozialrechtlern und Rentenberatern, deren Ergebnisse wir im Rahmen einer Onlinekonferenz vorgestellt und diskutiert haben.
Gesetzesentwurf zur Reform der Statusfeststellung: Der Staat will sich Rechtssicherheit künftig bezahlen lassen
Nach obenDas BMAS will eine "neue Selbstständigkeit" einführen, die im Kern folgendes verspricht: Wer Rechtssicherheit in Sachen Scheinselbstständigkeit will, muss sich in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern. Unser Vorstandsvorsitzender Andreas Lutz fasst zusammen, was bisher bekannt ist – und ordnet die Informationen ein.
Die Süddeutsche Zeitung (SZ) berichtete am Freitagabend (27.3., seit Sonntagmittag ergänzt um Zitate von mir) über einen ihr zugespielten Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Er sieht einen neuen, alternativen Rechtsrahmen für Selbstständigkeit vor und sei taggleich zur Ressortabstimmung an weitere Ministerien versendet worden. Selbstständige sollen demnach künftig ein Wahlrecht haben zwischen ihrer bisherigen Form der Selbstständigkeit und dem neuen Rechtsrahmen.
Wer die Rentenversicherungspflicht akzeptiert, für den gelten andere Statuskriterien
Mit der Wahl der "neuen Selbstständigkeit" akzeptiert der Selbstständige eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und -nehmeranteil). Bei der Entscheidung für die Rentenversicherungspflicht soll bei Prüfungen dem Willen der Beteiligten und dem Bestehen eines unternehmerischen Risikos eine größere Rolle zukommen. Die bisher zentralen Kriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung werden dagegen bei "neuen Selbstständigen" ignoriert. Das unternehmerische Risiko wird in Form von fünf Kriterien konkretisiert, von denen mindestens drei erfüllt sein müssen, das erste davon zwingend:
- Dem Selbstständigen muss vertraglich erlaubt sein, eine Vertretung zu stellen.
- Der Auftragnehmende hat Verlustrisiken und Gewinnchancen.
- Er betreibt Werbung für sich.
- Er hat für Unternehmer/innen typische Ausgaben.
- Er ist nicht nur für einen Auftraggeber tätig.
Außerdem darf er für keinen Auftraggeber tätig werden, bei dem er in den letzten sechs Monaten angestellt war. Die Wahl der "neuen Selbstständigkeit" ist zudem ausgeschlossen für Branchen, die als besonders anfällig für Schwarzarbeit gelten: Bau, Gastronomie und Hotels, Liefer- und Lastwagenfahrer, Reinigungskräfte sowie das Fleischerhandwerk.
Bewertung des Referentenentwurfs, soweit bekannt
Soweit meine Zusammenfassung des SZ-Berichts, von der ich (Andreas Lutz) im Folgenden ausgehe. Sobald weitere Details und Informationen zum Gesetzentwurf bekannt werden, kann sich die folgende Bewertung ändern. In diesem Fall werde ich diesem Beitrag ein Update voranstellen.
Um es ganz deutlich zu sagen: Die vorgeschlagene Regelung ist eines Rechtsstaats unwürdig. Statt Rechtssicherheit für alle Selbstständigen zu schaffen, will das Bundesarbeitsministerium eine etwas höhere, trotzdem wohl nicht verlässliche Rechtssicherheit "gegen Aufpreis" anbieten. Für die "neuen Selbstständigen" sollen ganz andere Statuskriterien gelten als für die bisherigen. Wer sich gegen die neue Form der Selbstständigkeit entscheidet, bleibt weiter in vollem Umfang der Willkür der Deutschen Rentenversicherung ausgesetzt.
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Bedingungen für erfolgreiche Einführung einer Altersvorsorgepflicht werden ausgehebelt
Wir haben in unserem BAGSV-Positionspapier "Rechtssicherheit für Selbstständige" gefordert, dass die freiwillige oder die in manchen Berufen schon jetzt verpflichtende einkommensabhängige Beitragszahlung in die Rentenversicherung – ebenso wie die Erfüllung der geplanten Altersvorsorgepflicht – als Positivkritierium gewertet werden sollte, das für sich genommen für die Feststellung einer Selbstständigkeit ausreichen sollte. Parallel haben wir zahlreiche andere Positivkriterien vorgeschlagen, die eine realitätsnahe Abgrenzung ermöglichen würden – auch in Fällen, in denen eine Altersvorsorgepflicht laut Koalitionsvertrag nicht greifen sollte, z.B. bei Gründer/innen und Bestandsselbstständigen.
Es ist legitim, dass die Regierung Selbstständige in die Rentenversicherung einbeziehen möchte (und auch, dass diese Arbeitgeber- und -nehmeranteil komplett selbst tragen müssen). Es ist aber hochproblematisch, wenn hierfür nicht die Empfehlungen der Rentenkommission abgewartet und statt dessen die in zahlreichen Fachgesprächen und mehreren Koalitionsverträgen vereinbarten Bedingungen für eine erfolgreiche Altersvorsorgepflicht ausgehebelt werden:
Mit dem angeblichen Wahlrecht soll eine Rentenversicherungspflicht durch die Hintertür eingeführt werden – ohne Opt-out-Möglichkeit, ohne Vertrauensschutz für die bestehenden Altersvorsorge-Verpflichtungen der Bestandsselbstständigen, ohne Rücksicht auf ihre stark schwankenden Einkommen und auf die besondere Situation von Gründer/innen, die zwingend eine Karenzzeit benötigen, um ihr Geschäft aufbauen zu können.
Die Autor/innen des Gesetzentwurfs ignorieren zudem die Notwendigkeit einer Reform der Beitragsbemessung zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständige werden nicht nur mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil belastet, sondern zahlen auf diese noch einmal mindestens 20 Prozent Aufschlag. Das wird dazu führen, dass die historisch niedrige Zahl von Gründungen noch weiter abnehmen wird. Die breite Masse der Selbstständigen, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, wird finanziell so stark belastet, dass ein erheblicher Teil von ihnen ihre Selbstständigkeit beenden wird. Viele davon werden frühzeitig in Rente gehen. Die "neue Selbstständigkeit" wird also nicht bewirken, dass in Deutschland insgesamt mehr gearbeitet wird, sondern das genaue Gegenteil. Gründung und Selbstständigkeit werden stark erschwert.
Erst Rechtsunsicherheit geschaffen – jetzt gegen Bezahlung ein wenig mehr Sicherheit?
In den letzten zwölf Jahren hat die Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Erwerbsstatus von Selbstständigen, insbesondere durch die sehr weitreichende und teils einseitige Auslegung von BSG-Urteilen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV), stark zugenommen. Das zeigt das Beispiel des Herrenberg-Urteils für den Bildungssektor. In der Folge solcher Urteile hat die DRV bestehende Gesetze neu interpretiert, auf dieser Basis gezielt Betriebsprüfungen bei Auftraggebern durchgeführt, die bei der Beauftragung zwangsläufig vom bisherigen Rechtsverständnis ausgingen, und hohe, teils existenzbedrohende Nachzahlungen von ihnen eingetrieben.
Diese Vorgehensweise wurde durch die Abschaffung des §7b SGB IV zum 31.12.2007 möglich. Die Zahl der Statusfeststellungsverfahren schnellte in die Höhe: Zwischen 2006 und 2014 verfünffachte sich die Zahl der freiwilligen Statusfeststellungsverfahren mit dem Ergebnis abhängiger Beschäftigung. Die Quote der auf Scheinselbstständigkeit entschiedenen Fälle erhöhte sich von rund 20 auf 47 Prozent.
Durch den jetzt bekannt gewordenen Gesetzentwurf entsteht der Eindruck, dass die sich über Jahre immer weiter zuspitzende Rechtsunsicherheit (inklusive ihrer dramatischen Folgen für Selbstständige und Auftraggeber) nun ausgenutzt wird, um nun Rechtssicherheit – die doch in einem Rechtsstaat selbstverständlich sein sollte – für die "freiwillige" Wahl einer Rentenversicherungspflicht anzubieten.
Mit vorgeschlagenem "Wahlrecht" werden Rentenkommission und Bedingungen für Altersvorsorgepflicht ausgehebelt
Die Einführung einer Rentenversicherungspflicht über die Hintertür in Form einer "neuen Selbstständigkeit" ist hochproblematisch, weil sie die Bedingungen und den Vertrauensschutz bei der seit nunmehr 14 Jahren diskutierten Altersvorsorgepflicht für Selbstständige aushebelt und alles ignoriert, was zum Beispiel bei den BMAS-Fachgesprächen über eine Altersvorsorgepflicht Konsens der Beteiligten (Arbeitgeber, Gewerkschaften, Selbstständigenverbände, DRV u.a.) war.
- Aus gutem Grund wurde in Koalitionsverträgen Vertrauensschutz für Bestandsselbstständige und eine Karenzzeit für Gründer/innen vereinbart. Wer gründet und nicht aus einer vermögenden Familie stammt, muss erst einmal Überschüsse erzielen und diese dann im Betrieb reinvestieren, um sich nicht in erheblichem Maße verschulden zu müssen. Die dafür nötige Zeitspanne beträgt typischerweise zwei bis drei Jahre, bei größer angelegten Gründungen ("skalierenden Start-ups") auch deutlich länger.
- Bestandsselbstständige sind im Vertrauen auf bisheriges Recht weitreichende Verpflichtungen für ihre Altersvorsorge eingegangen (z.B. Immobilienkredite, feste Beiträge zu privater Rentenversicherung), deren Auflösung erhebliche negative Effekte auf ihre Absicherung im Alter hätte.
- Ältere Selbstständige müssten bei "freiwilliger" Wahl der "neuen Selbstständigkeit" in die Rentenversicherung einzahlen, ohne dadurch überhaupt Rentenansprüche erwerben zu können, wenn sie die nötigen fünf Jahre Mindestbeitragszeit nicht zusammenbekommen.
- Eine Altersvorsorgepflicht müsste eine gewisse Flexibilität bieten in Hinblick auf die bei Selbstständigen von Monat zu Monat stark schwankenden Einnahmen.
- Vor allem aber bräuchte es zeitgleich eine Reform der Beitragsbemessung zu den Sozialversicherungsbeiträgen. In der aktuellen Situation müssen Selbstständige unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht nur den Arbeitgeber- und -nehmeranteil bezahlen, sondern mindestens noch einmal 20 Prozent oben drauf.
Statt der Rentenkommission zu erlauben, eine Altersvorsorgepflicht vorzuschlagen, die diese Punkte angemessen berücksichtigt, werden diese durch den Gesetzentwurf umgangen. Gründende ebenso wie Selbstständige kurz vor dem Rentenalter sollen sich "freiwillig" für eine Rentenversicherungspflicht entscheiden – ohne Vertrauensschutz, Karenzzeiten, Flexibilität und faire Beitragsbemessung. Ganz nebenbei vermeiden die verantwortlichen Politiker/innen damit eine Diskussion über eine Rentenversicherungspflicht für Beamt/innen und Abgeordnete.
Kammerpflichtige Freiberufler/innen dagegen, die verpflichtend in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen, könnten nicht zusätzlich auch noch Rentenversicherung bezahlen und bleiben insofern von der "neuen Selbstständigkeit" und der damit verbundenen höheren Rechtssicherheit ausgeschlossen.
Eine mögliche Altersvorsorgepflicht kann aber nur dann nachhaltig zu Mehreinnahmen führen, wenn die aufgelisteten Besonderheiten und wirtschaftlichen Notwendigkeiten von Selbstständigen berücksichtigt werden.
Auf wen würde sich die Regelung besonders nachteilig auswirken?
Stark erschwert wird die Selbstständigkeit insbesondere für Dienstleister/innen mit Unternehmen und staatlichen Organisationen als Zielgruppe. Wer nur Privatkund/innen hat, ist weniger betroffen, weil der Staat diese schwerlich zu Arbeitgebern erklären und Nachforderungen von ihnen erheben kann. Besonders betroffen sind Selbstständige mit einem Monatseinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (zurzeit 8.450 Euro) und insbesondere unterhalb der Kranken- und Pflegeversicherung (zurzeit 5.812,50 Euro) - und das ist die große Mehrheit der Solo- und Kleinstunternehmer/innen.
Der Grund dafür: Wer deutlich mehr verdient, wird den maximalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 1.571,80 Euro/Monat in Kauf nehmen können, um seinen Auftraggebern mehr Rechtssicherheit bieten und wieder Aufträge erhalten zu können. Wer weniger verdient, muss zwar einkommensabhängig auch weniger bezahlen, aber die prozentuale Belastung wird erdrückend sein. Eine Ausnahme bilden Künstler und Publizisten (zu denen auch freie Journalist/innen gehören): Bei diesen übernimmt die Künstlersozialkasse den Arbeitgeberanteil, also die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Zudem kommt es bei ihnen nicht zu den 20 Prozent Mehrbelastung, die für die anderen Selbstständigen so erdrückend wirken.
Verschlechterungen auch für bisher schon Rentenversicherungspflichtige
Auch für Selbstständige, die – so wie selbstständig Lehrende – schon heute rentenversicherungspflichtig sind (und trotzdem wegen angeblicher Scheinselbstständigkeit verfolgt werden), verschlechtert sich die Situation:
- Selbstständig Lehrende, Trainer/innen usw. ("Lehrer und Erzieher"), Kindertagespflegepersonen, Krankenpfleger/innen, Pflegende in der Wochen- und Säuglingspflege sowie arbeitnehmerähnlich Selbstständige (die mehr als 5/6 ihres Kalenderjahres-Umsatzes mit einem Auftraggeber erzielen) waren bisher von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, wenn sie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen beschäftigt haben. Wenn sie für eine höhere Rechtssicherheit zur "neuen Selbstständigkeit" optieren, gilt diese Ausnahme nicht mehr. Außerdem bleiben sie dann rentenversicherungspflichtig, auch wenn sie z.B. nicht mehr im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
- In vielen Fällen unterrichten hauptberuflich Selbstständige nur "nebenbei" und sind dann nur für diesen Teil ihrer Einkünfte rentenversicherungspflichtig. Wählen sie die "neue Selbstständigkeit", gilt die Rentenversicherungspflicht für alle Einkünfte.
- Handwerker/innen sind bisher nur in den ersten 18 Jahren rentenversicherungspflichtig, bei Wahl der "neuen Selbstständigkeit" dagegen zeitlich unbegrenzt.
Auswirkungen auf "prekäre" und Teilzeit-Selbstständige?
Profitieren denn wenigstens "prekäre", also schlecht bezahlte Selbstständige (Auftraggeber sind häufig öffentliche oder halböffentliche Institutionen) von der Neuregelung? Oft unterliegen diese Selbstständigen bereits der Rentenversicherungspflicht, sind also aus BMAS-Sicht gut versorgt. Das Problem: Wenn die Honorare niedrig sind, dann sind es auch die Beiträge und die sich daraus ergebende spätere Rente. Das ist das eigentliche Problem.
Selbstständige, die überwiegend Privatkunden als Zielgruppe haben, sind von der Rechtsunsicherheit wie oben schon erwähnt weniger betroffen – und müssen deshalb nicht zur "neuen Selbstständigkeit" optieren. (Das gilt auch für Selbstständige, die keine Dienstleistung erbringen, sondern z.B. im (Online-) Handel tätig sind.) Aber gerade sie sind es, die neben solchen Selbstständigen, die für staatliche Stellen arbeiten, von niedrigen Honoraren und damit potenziell von Altersarmut betroffen sind. Wenn es dem BMAS um den Schutz dieses Personenkreises geht, warum nimmt er sie dann aus? Das nährt zusätzlich den Verdacht, dass der Schutz vor Altersarmut von Selbstständigen gar nicht das eigentliche Ziel der Regelung ist, sonst hätte man sie stärker bedacht.
Besonders negativ betroffen sind Teilzeitselbstständige, insbesondere Frauen, die aufgrund der hohen Mindestbeiträge in der freiwilligen Krankenversicherung bei Überschreiten der Familienversicherungs-Grenze von 565 Euro allein für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 47 Prozent ihres Einkommens an die Krankenversicherung abführen müssen. Bei Wahl der "neuen Selbstständigkeit" werden daraus 65 Prozent des Einkommens. Dies hindert viele Teilzeit-Selbstständige daran, ihr Arbeitsvolumen zu erhöhen. Sollte die beitragsfreie Familienmitversicherung abgeschafft werden, wären viele Frauen diesen extrem hohen Belastungen ausgesetzt.
All diese bei Einführung einer Altersvorsorgepflicht für Selbstständige zu beachtenden Besonderheiten haben wir ausführlich in unserer Stellungnahme für die Alterssicherungskommission ("Rentenkommission") vom 15.3.2026 erläutert:
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Würden die neuen Kriterien für mehr Rechtssicherheit sorgen?
Dass die im SZ-Beitrag beschriebenen neuen Statusabgrenzungs-Kriterien nur für "neue Selbstständige" gelten sollen, halte ich für extrem fragwürdig. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob sie den "neuen Selbstständigen" und ihren Auftraggebern tatsächlich mehr Rechtssicherheit bringen und eine Ausweitung auf die "bisherigen" Selbstständigen diesen helfen würde.
Hier noch einmal die Kriterien, über die die SZ berichtete:
- Dem Selbstständigen muss vertraglich erlaubt sein, eine Vertretung zu stellen.
- Der Auftragnehmende hat Verlustrisiken und Gewinnchancen.
- Er betreibt Werbung für sich.
- Er hat für Unternehmer/innen typische Ausgaben.
- Er ist nicht nur für einen Auftraggeber tätig.
- Zusatzkriterium: War in letzten sechs Monaten nicht bei Auftraggeber angestellt.
Das erste Kriterium (Vertretung versus höchstpersönliche Leistungserbringung) lässt sich leicht in einen Vertrag aufnehmen. Allerdings ließ die DRV das Kriterium in der Vergangenheit oft nur dann gelten, wenn die Vertretungs-Regelung auch tatsächlich Anwendung fand. Es muss klargestellt werden, ob dies weiter so praktiziert werden soll oder nicht. Denn sowohl von den Selbstständigen, die bei Vertretungen auf Einnahmen verzichten müssten, als auch ihren Auftraggebern ist in aller Regel eine persönliche Leistungserbringung gewünscht, insbesondere bei hochqualifizierten Tätigkeiten. Man denke z.B. an einen Dirigenten oder eine namhafte Expertin für ein bestimmtes Thema.
Beim zweiten Kriterium (Verlustrisiken und Gewinnchancen) stellt sich die Frage, ob finanzielle Chancen und Risiken wie bisher in Bezug auf einen bestimmten Auftrag – oder wie von uns gefordert auf den Auftragnehmer als Person geprüft wird. Wirtschaftliche Risiken drücken sich in der Regel nicht im einzelnen Auftrag aus, sondern in unabhängig davon stattfindenden Investitionen (etwa dem Erwerb bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten), um überhaupt Aufträge erhalten zu können. Die bisherige, rein auftragsbezogene Prüfung macht es branchenübergreifend sehr schwer, das zweite Kriterium zu erfüllen.
Ob das dritte Kriterium ("betreibt Werbung für sich") einfacher zu erfüllen ist, hängt davon ab, was als Werbung anerkannt wird und auf welche Weise der Selbstständige seine Kunden gewinnt. Eine große Rolle spielt bei vielen Solo- und Kleinstunternehmen zum Beispiel die Teilnahme an Networking-Veranstaltungen, das Ausfüllen und Pflegen von Profilen auf LinkedIn und spezialisierten Branchen-Seiten. Bezahlte Werbung ist dagegen eine Seltenheit und längst nicht jede/r Selbstständige benötigt eine persönliche Website. Und was macht ein Selbstständiger, der nicht auf Werbung, sondern auf Vertrieb setzt, zum Beispiel auf Telefonmarketing?
Das vierte Kriterium ("für Unternehmer typische Ausgaben") bedarf ebenfalls der Klarstellung. In einer Wissensgesellschaft reichen Laptop und Smartphone aus, um Umsätze in erheblicher Höhe zu erzielen. Maschinen, Material, Mitarbeiter/innen etc. sind keine Voraussetzung dafür. Viel wichtiger sind Investitionen in den Kopf, in gut vermarktbares (Spezial-)Wissen. Bisher wurde dieses Kriterium von der DRV jedoch nicht im Sinne der Wissensgesellschaft ausgelegt.
Das fünfte Kriterium ("nicht nur für einen Auftraggeber tätig") wird wohl im Sinne der 5/6-Regelung interpretiert werden. Wer mehr als 83,33 Prozent seines Umsatzes mit nur einem Auftraggeber erzielt, gilt schon jetzt als arbeitnehmerähnlich und ist rentenversicherungspflichtig. Bisher kann er in solchen Phasen, bei Arbeiten etwa an einem komplexen Projekt, Rentenversicherungsbeiträge bezahlen, diese Zahlungen aber einstellen, wenn er zusätzliche Kund/innen akquiriert oder selbst Arbeitgeber wird. Es ist unklar, ob er künftig noch die Möglichkeit haben wird, den Status der "neuen Selbstständigkeit" wieder zu verlassen. Vermutlich wird es sich um ein einmaliges Wahlrecht handeln.
Das Zusatzkriterium ("war in letzten sechs Monaten nicht bei Auftraggeber angestellt") klingt nach einer plausiblen Maßnahme, um die Umwandlung einer Anstellung in eine Selbstständigkeit zu unterbinden, wenn man unterstellt, dass dies die Intention von Arbeitgebern wäre. In der Praxis bedeutet es vor allem, dass Gründungswillige nicht mehr ihren bisherigen Arbeitgeber als Kunde (neben anderen) gewinnen können – und für Arbeitgeber, dass sie nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters nicht mehr auf dessen Know-how zurückgreifen dürfen, zumindest nicht in bezahlter Form.
Aus der Freiwilligkeit könnte schnell ein Zwang werden
Zusammen mit anderen Verbandvertreter/innen habe ich mehrere dieser Kriterien im Rahmen des Herrenberg-Dialogprozesses mit führenden Vertreter/innen der DRV viele Stunden lang diskutiert. Auf dieser Basis gehe ich von einer sehr engen, in der Realität wenig praktikablen Auslegung der obigen Kriterien aus – und deshalb mit einer Fortsetzung der Rechtsunsicherheit selbst für diejenigen Selbstständigen, die sich "freiwillig" einer Rentenversicherungspflicht unterwerfen.
Desweiteren glaube ich, dass aus der vermeintlichen Freiwilligkeit in der Praxis schnell ein Zwang werden wird: Auftraggeber/innen wünschen sich verständlicherweise Rechtssicherheit, insbesondere Schutz vor existenzgefährdenden Nachzahlungen bis hin zu drohenden Gefängnisstrafen. Sollte die "neue Selbstständigkeit" in ihren Augen tatsächlich mehr Sicherheit bieten, werden sie deshalb nach Einführung dieser Regelung "neue Selbstständige" bei der Auftragsvergabe eindeutig bevorzugen. So wird de facto eine Rentenversicherungspflicht eingeführt – ohne Opt-out, Vertrauensschutz, faire Beitragsbemessung usw.
Wir würden gerne deine Meinung dazu erfahren!
Wie siehst du den Gesetzentwurf bzw. was über ihn bekannt ist? Würdest du dich für die "neue Selbstständigkeit" mit Rentenversicherungspflicht entscheiden oder lieber bei der bisherigen bleiben? Wir sind gespannt auf deinen Kommentar!
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