„Was viele Minijobber falsch machen“ ist der Titel eines häufig gelesenen Beitrags auf unserer Website. Die einmal getroffene Entscheidung, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, konnte man bisher jedoch nicht rückgängig machen. Das ändert sich ab Juli 2026.
Rund sieben Millionen Menschen in Deutschland nutzen Minijobs. Ihr großer Vorteil: Das Bruttogehalt von bis zu 603 Euro monatlich bekommt man in der Regel ungekürzt ausgezahlt, zumindest wenn man bei der Vertragsunterzeichnung die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wählt.
Bei Wahl der Rentenversicherungspflicht trägt der Arbeitgeber 80 Prozent der Rentenversicherungsbeiträge
Zusätzlich zum bezahlten Bruttogehalt muss der Arbeitgeber für Minijobber pauschale Abgaben und Steuern abführen, darunter auch 15 Prozent des Bruttos an die Rentenversicherung – unabhängig davon, ob der Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen. (Das gilt für Unternehmen, private Arbeitgeber führen dagegen nur 5 Prozent pauschal an die Rentenversicherung ab.)
Auf dem Rentenkonto des Minijobbers landen diese 15 Prozent aber nur, wenn er sich nicht von der Rentenversicherung hat befreien lassen. Angesichts von aktuell 18,6 Prozent Rentenversicherungsbeitrag muss er bei Wahl der Rentenversicherungspflicht nur die Differenz von 3,6 Prozent zum Arbeitgeberanteil tragen, was maximal knapp 22 Euro Abzug vom Bruttolohn bedeutet.
Ein guter Deal, den bisher allerdings nur jeder fünfte Minijobber wählte
3,6 Prozent bezahlen, 18,6 Prozent gutgeschrieben bekommen: Das ist ein guter Deal, wenn man nicht ohnehin schon im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Haupterwerbs oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient und die maximal möglichen Rentenansprüche erwirbt. In dem anlässlich der Gesetzesänderung von uns aktualisierten Beitrag "Was viele Minijobber falsch machen" haben wir das Ganze noch einmal ausführlich beschrieben und nachvollziehbar durchgerechnet. Trotz ihrer Vorteile: Nur 20 Prozent der Minijobber optieren bisher für die Rentenversicherungspflicht.
Das Problem: Wer nachträglich darauf stieß, dass die Wahl der Rentenversicherungspflicht doch sinnvoll gewesen wäre, konnte den Fehler bisher nicht nachträglich korrigieren, außer durch Kündigung und Annahme eins neuen Minijobs.
Was sich zum 1. Juli konkret ändert
Das ändert sich zum 1. Juli 2026: Minijobber können ihre einmal gewählte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht künftig einmalig widerrufen und wieder in die Versicherungspflicht wechseln. Der Wechsel in die Rentenversicherungspflicht – bezogen auf den Minijob – greift ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Ab diesem Monat werden einen die aktuell 3,6 Prozent Arbeitnehmeranteil (wenn der Arbeitgeber ein Unternehmen ist) zur Rentenversicherung abgezogen.
Wer mehrere Minijobs hat, muss die Aufhebung der Befreiung einheitlich für alle veranlassen. In die Wege leiten kann man die Änderung auf schriftlichem oder elektronischem Weg beim jeweiligen Arbeitgeber, die die Änderung dann an die Minijob-Zentrale weiterleitet.
Du beschäftigst selbst Minijobber? Dann freuen sie sich sicher über einen entsprechenden Hinweis von dir. Und wir freuen uns natürlich über einen Kommentar von dir: Gehst du selbst einem Minijob nach oder beschäftigst du Minijobber? Welche Variante hast du in Bezug auf die Rentenversicherung gewählt?
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