Das Bundessozialgericht (BSG) hat in den vergangenen Jahren die Anforderungen an die Anerkennung einer selbstständigen Tätigkeit deutlich verschärft. Entscheidend ist nicht allein die vertragliche Gestaltung oder die gewählte Rechtsform, sondern vor allem, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
So reicht es beispielsweise nicht aus, eine Ein-Personen-UG oder GmbH zu gründen, um eine abhängige Beschäftigung zu vermeiden. Das BSG prüft, wer die Leistung tatsächlich erbringt. Wenn nur eine Person für die Vertragserfüllung in Betracht kommt, kann diese trotz Kapitalgesellschaft als abhängig beschäftigt eingestuft werden.
Auch bei Personengesellschaften wie einer GbR besteht keine automatische Rechtssicherheit. Selbst Gesellschafter/innen mit unternehmerischem Risiko können nach aktueller Rechtsprechung als abhängig beschäftigt gelten, wenn ihre Tätigkeit organisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden ist.
Besonders betroffen sind Berufsgruppen wie Honorarärzt/innen, Pflegekräfte, Lehrkräfte, Trainer/innen, Coaches sowie Fahrlehrer/innen. Das BSG stellt dabei unter anderem darauf ab, ob die betroffene Person eigene Kund/innen hat, selbst abrechnet, über eigene Betriebsmittel verfügt oder die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Fehlen erforderliche Zulassungen oder gesetzliche Erlaubnisse für eine selbstständige Tätigkeit, ist eine Einstufung als Selbstständige/r in der Regel ebenfalls ausgeschlossen.
Für Lehrkräfte gibt es jedoch eine gesetzliche Übergangsregelung, die unter bestimmten Voraussetzungen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen auch rückwirkend ausschließen kann.
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