Mit der Kürzung warst du leider ein Quartal zu früh dran. Die Energiepreispauschale wird automatisch von der Vorauszahlung am 10.9.2022 abgezogen. Dann kannst du den entsprechend gemindert ausgewiesenen Betrag überweisen.
Für den Juni kam das Gesetz zu spät und hier erwartet das Finanzamt wie gewohnt die vollständige Überweisung der Vorauszahlung, inklusive entsprechender martialischer Drohungen für den Fall, dass du das Geld nicht komplett überwiesen hast.
Gleiches gilt für den Steuerbescheid 2021. Davon sind die ersten ja schon Anfang dieses Jahres an die Steuerpflichtigen versendet worden. Die Energiepreispauschale wird erst mit dem Steuerbeschied 2022 berücksichtigt und offiziell verrechnet, also ab Anfang 2023, wenn man die Erklärung sehr zeitnah einreicht.
In unserem FAQ zum Thema Energiepreispauschale www.vgsd.de/fragen/-/…52#results haben wir das alles ausführlich erläutert.
Die Selbstständigen werden hier also nicht vergessen, sondern wir müssen uns – ähnlich wie die Arbeitnehmer – noch bis September gedulden, bzw. wenn wir keine Vorauszahlungen leisten müssen: bis zum Einkommensteuerbescheid 2022.
Warum darf ich meine Steuervorauszahlung nicht selbst um die Energiepreispauschale kürzen?
1 Person fragt sich das
Ich habe meine Steuervorauszahlung am 10.6.2022 um die Energiepreispauschale gekürzt und 300 Euro weniger ans Finanzamt überwiesen. Nun erhalte ich ohne jegliche Erläuterung eine Mahnung inklusive Mahngebühr. Auf meinen Einspruch wurde nicht reagiert. Wenn ich nicht zahle drohen Kontopfändung und Beugehaft.
Im Steuerbescheid 2021 ist dagegen jede Abweichung von meiner Erklärung dokumentiert. Auf die Energiepreispauschale wird darin aber in keinster Weise eingegangen.
Kann es sein, dass Selbstständige doch wieder leer ausgehen?