Zunächst die guten Nachrichten: Die Energiepreispauschale (EPP) unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer und zählt auch nicht als beitragspflichtige Einnahme, es werden also keine Sozialversicherungsbeiträge darauf fällig.
Die EPP ist aber einkommen- bzw. bei Angestellten lohnsteuerpflichtig. Bei Selbstständigen ist die EPP als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln.
Die Regierung rechtfertigt die Steuerpflicht der EPP übrigens damit, dass sie dadurch sozial ausgestaltet sei: Je geringer das Einkommen und die Steuerlast, um so weniger ist gegenzurechnen und um so höher ist die Nettoentlastung durch die Energiepreispauschale.
Ist die Energiepreispauschale einkommensteuer- und sozialabgabepflichtig? Was ist mit Umsatz- und Gewerbesteuer?
1 Person fragt sich das
Ich habe gehört, dass von den einmalig 300 Euro kaum etwas übrig bleibt, weil sie steuerpflichtig sei. Was genau wird alles dagegen gerechnet?