Nein. Von einer Kanzleiseite: „Ausnahmen gibt es imBFSGfür Kleinstunternehmen im Sinne von § 2 Nr. 17BFSG, die imBFSGgeregelte Dienstleistungen anbieten (§ 3Abs. 3S. 1BFSG). Kleinstunternehmen sind definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte aufweisen und einen maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro nicht überschreiten. Für diese gilt das BFSG nicht.“ Auch für B2B-Angebote, was bei deinem Lektorat der Fall sein könnte, gilt das neue Gesetz nicht.
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