Zum Inhalt springen
Mitglied werden

Hauptberuflich selbstständig nebenberuflich Teilzeit - Sozialversicherungen

5 Personen fragen sich das

Hallo,

ich bin hauptberuflich selbstständig, überlege aber, aus verschiedenen Gründen eine Teilzeitstelle anzunehmen. Die Teilzeitstelle soll nebenberuflich sein. Ist jemand bereits in dieser Situation und kann meine Frage beantworten? Diese lautet:

Die Krankenversicherung prüft ja den Status anhand von zeitlichem Umfang und Einkommen. In verschiedenen Quellen heißt es, wenn ich hauptberuflich selbstständig bleiben will, müssen z. B. meine Einnahmen aus der Teilzeitanstellung weniger als 20 % meiner Gesamteinnahmen ausmachen. Was aber ist hier gemeint: Brutto oder netto?

Beispiel: Ich habe Einnahmen in Höhe von 1000 € monatlich durch selbstständige Tätigkeit. Angestellt verdiene ich netto nochmal 800 € dazu (das wären dann ja 20 % weniger). Brutto stehen aber 1200 auf dem Gehaltszettel (das wären dann ja 20 % mehr). Was macht die Krankenversicherung mit so einer Situation?

Außerdem frage ich mich, was generell mit der Kranken- und Rentenversicherung passiert und in welche Steuerklasse ich durch eine solche Aufteilung käme. Derzeit bin ich freiwillig gesetzlich krankenversichert und verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, Steuerklasse 1. Wenn die Sozialversicherungsträger anerkennen, dass ich hauptberuflich selbstständig und nebenberuflich angestellt bin: Zahle ich dann weiterhin KV und RV und der Arbeitgeber auch nochmal? Oder werden meine Beiträge als Selbstständige sogar erhöht, weil meine Gesamteinnahmen durch die Teilzeitbeschäftigung höher sind? Kann es mir passieren, dass ich in so etwas wie Steuerklasse 6 rutsche und vom Teilzeitjob kaum was übrig bleibt?

Vielen Dank für eure Hilfe ...
Anna

Anna Kiefer
Anna Kiefer
Antwort abbrechen
... bitte warten ...

8 Antworten

Akzeptierte Antwort

Hallo Anna,
die Sozialversicherung prüft den zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang der Tätigkeiten. Wird die selbständige Tätigkeit zu mehr als Halbtags ausgeübt, gilt sie als Haupttätigkeit.

Die wirtschaftliche Prüfung meint bei der Anstellung den Bruttowert. Bei den selbständigen Einnahmen aber den Gewinn. Sprich Umsatz minus Ausgaben.

Kommt dabei heraus, dass Du hauptberuflich Selbständig bist, zahlst Du bei dem nebenberuflichen Angestelltenjob keine Kranken- und Pflegeversicherung, sondern nur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

KV und PV werden weiterhin privat oder per freiwillger Sozialversicherung gezahlt.
Die Steuerklasse ist 1 (oder 2, 3,5 jenachdem, wie die porviaten Familiebverhältnisse sind).

Viele Grüße
Hartmut

Antwort abbrechen
... bitte warten ...

Akzeptierte Antwort

Liebe Bettina,

"[...] zahlen dann hauptberuflich Angestellte neuerdings Krankenversicherungsbeiträge auch auf nebenberufliche Einkünfte?"

Ich verstehe das so, ja. Gesetzestexte habe ich allerdings bislang auch nicht gefunden. Vielleicht ist das wirklich eine Frage, die der VGSD klären könnte, vielleicht kann man ja wen beauftragen. Es wäre ja für alle schön, hier Rechtssicherheit zu haben.

Liebe Grüße

Anna Kiefer
Anna Kiefer
Antwort abbrechen
... bitte warten ...

Akzeptierte Antwort

Ein Anruf bei der Dt. Rentenversicherung ergab Stand 29.03.2023:

1. Es gibt keine Stundenbegrenzung mehr, was die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeht. Eine Unterscheidung in haupt- und nebenberufliche Tätigkeit wird nicht vorgenommen.
2. Die Beitragszahlungen werden getrennt betrachtet: Wer in Teilzeit angestellt ist, führt automatisch 9,3 % vom Bruttolohn für die gesetzliche Rentenversicherung ab. Auf den Gewinn aus der (rentenversicherungspflichtigen) Tätigkeit zahlt der- oder diejenige außerdem 18,6 % in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Laut Wirtschaftsförderung sind andere Regelungen, die sich auf Stunden oder Verrechnungen beziehen, hinfällig, da es wohl in den letzten 10 oder mehr Jahren entsprechende Gesetzesänderungen gab.

Liebe Grüße
Anna

Anna Kiefer
Anna Kiefer
Antwort abbrechen
... bitte warten ...

Akzeptierte Antwort

Vielen Dank für die klare Antwort, das hilft mir sehr! Wissen Sie vielleicht auch, wie sich das Ganze auf die Rentenversicherung auswirkt? Aufgrund meiner Unterrichtstätigkeit bin ich als Selbstständige verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Gilt dafür auch das, was Sie zur Kranken- und Pflegersicherung geschrieben haben? Dass ich bei einem nebenberuflichen Angestelltenjob keine Rentenversicherung zahlen würde, da das ja über die Selbstständigkeit schon "abgefrühstückt" ist?

Ich wundere mich sehr, dass es so schwierig ist, hier Antworten zu bekommen. Sie sind der erste, der hierzu was sagen konnte! Mehrere Anfragen bei der lokalen Wirtschaftsförderung sind im Sande verlaufen; üblich sei nur der umgekehrte Fall (nebenberuflich selbstständig). Sind es wirklich so wenige, die diese Kombination haben?

Liebe Grüße
Anna

Anna Kiefer
Anna Kiefer
Antwort abbrechen
... bitte warten ...

Akzeptierte Antwort

Hallo nochmal,

Nachfragen bei der Steuerberaterin haben jetzt ergeben: Selbstständigkeit und Nebenjob werden getrennt betrachtet. Sprich: Laut ihr würde ich als Selbstständige weiterhin meine Beiträge zahlen wie bisher. Als Angestellte im Nebenjob würden die normalen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Erhöht würde durch die Kombination nichts, verrechnet auch nichts.

Jetzt frage ich mich aber:
Warum war es in der Vergangenheit für viele Selbstständige attraktiv, nebenher angestellt zu sein? Ich hatte immer gehört, dass das Vorteile mit sich bringt, was die Sozialversicherungsbeiträge angeht. Wobei sich das sicher auf die Kombi hauptberuflich angestellt und nebenberuflich selbstständig bezog.

Was verstehe ich hier falsch? Wer hat Erfahrung damit?

Liebe Grüße

Anna Kiefer
Anna Kiefer
Antwort abbrechen
... bitte warten ...

Akzeptierte Antwort

Bei der Beurteilung der Frage, was eine haupt- und nebenberufliche selbstständige Tätigkeit ist, kommt es nicht allein auf das erzielte Einkommen (wie oben bereits erläutert) an. Ebenso kommt es auf die Arbeitszeit ein.

Wenn das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mehr als 20 Std/Woche umfasst, ist von einer hauptberuflichen Tätigkeit auszugehen. So sehen das i.d.R. die gesetzlichen Krankenkassen. Ganz auf der sicheren Seite wäre man bei einem Vertrag über 25 Std./Woche, d.h. ohne zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge aufgrund der Selbstständigkeit.
Der Verdienst in der Selbstständigkeit mit geringem Stundenumfang könnte - weil meistens schwankend - durchaus höher sein.

Antwort abbrechen
... bitte warten ...

Akzeptierte Antwort

Liebe Claudia,

danke für die Rückmeldung! Das deckt sich mit dem, was ich auch an anderer Stelle gelesen habe. Verunsichert bin ich trotzdem, weil meine Steuerberaterin (die einen sehr guten Ruf hat) dazu meint, das sei "alles Quatsch - lesen Sie nicht so viel im Internet. Es spielt keine Rolle, wie das Verhältnis ist - die Tätigkeiten werden getrennt betrachtet und Sie zahlen getrennt ein, unabhängig von Einkommenshöhe und Zeit".

Es muss doch ein Gesetz geben, irgendeine verbindliche Quelle, die hier klar sagt, was Sache ist ?!?

Darf ich fragen: Wenn Sie oben schreiben, wie die gesetzlichen Krankenkassen das in der Regel sehen - ist das Ihre eigene Erfahrung mit Ihren eigenen Beiträgen? Oder haben Sie eine Quelle dazu? Bitte nicht falsch verstehen: Ich habe keine Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Angaben, aber ich wäre sehr froh zu wissen, wo das steht, damit ich mich auf etwas beziehen kann, wenn ich z. B. mit meiner Steuerberaterin oder der Wirtschaftsförderung spreche.

Ich sehe auch, dass Sie Coaching und Beratung anbieten. Dazu hätte ich ebenfalls eine Frage: Wissen Sie, ob Coaches/Berater per Gesetz verpflichtet sind, in die Rentenversicherung einzuzahlen? Kann es passieren, dass man doppelt einzahlt, wenn man z. B. Unterricht gibt (bei Kunde a, b und c) und als Coach tätig ist (bei Kunde d, e und f )?

Herzliche Grüße und vielen Dank!
Anna Kiefer

Anna Kiefer
Anna Kiefer
Antwort abbrechen
... bitte warten ...

Akzeptierte Antwort

Vielen Dank für die Diskussion.

Aber für mich bleiben noch Fragen. Wenn die Tätigkeiten wirklich völlig voneinander getrennt betrachtet werden, zahlen dann hauptberuflich Angestellte neuerdings Krankenversicherungsbeiträge auch auf nebenberufliche Einkünfte? Kann es zu Zahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen kommen?

(Dass das geht, habe ich ich kürzlich von Rentnern erfahren, die weiterarbeiten und jetzt sowohl auf ihr Einkommen als auch auf die Rente Krankenversicherung zahlen müssen. Die Renten KV wird nicht angerechnet. )

Gibt es denn jetzt irgendwo Gesetzestexte dazu? Kann das der VGSD vielleicht abschließend klären?

Antwort abbrechen
... bitte warten ...

Anmeldung benötigt

Um eine Frage zu beantworten melde dich bitte zunächst an.
Wenn du noch kein Konto hast, kannst du dich hier kostenlos registrieren.

Antwort zu dieser Frage schreiben
    Alle Angaben verstehen sich ohne Gewähr, unabhängig ob Fragen von Mitarbeitern oder Mitgliedern beantwortet werden.
    Zu keiner Zeit findet eine rechtsverbindliche Beratung statt.
    Zum Seitenanfang

    #

    #
    # #