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Scheinselbständigkeit bei bereits bestehender Pflichtversicherung

4 Personen fragen sich das

Ich habe mich zu Beginn meiner selbstständigen Tätigkeit als freiberuflicher IT-Berater explizit bei der DRV pflichtversichern lassen. Dies wurde auch bereits vom Finanzamt anerkannt. Darüber hinaus bin ich in der gesetzlichen Arbeitslosigkeitsversicherung.

Damit sollte mir als Auftragnehmer, falls in einem Projektverhältnis Scheinselbständigkeit festgestellt wurde, doch wenig passieren? Somit bleibt vermutlich nur das Risiko des Auftraggebers?

Sascha Peilicke
Sascha Peilicke
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2 Antworten

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Ich kann dazu nur sagen, dass die Künstlersozialkasse (KSK, als Teil des gesetzlichen Rentenversicherungssystems), bei der diverse Berufsträger pflichtversichert sind oder sein müssen, sich dazu lieber gar nicht festlegen wollte. Ich hatte explizit im April 2017, im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" dazu angefragt.

Hintergrund ist der, dass es VOR diesem Zeitpunkt eine Vermutungswirkung GEGEN Scheinselbstständigkeit gab, wenn man in der KSK pflichtversichert war. Deshalb wurde diese Versicherung auch im Formular V0027, Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus explizit abgefragt und in den zugehörigen Erläuterungen V0028 erläutert. In den Formularen AB dem 01.04.2017 ist dieser Punkt entfallen ...

Vielleicht handhabt die Rentenversicherung das immer noch so, aber offiziell weiß keiner was.

Sabine Mahr
Sabine Mahr
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Akzeptierte Antwort

Das Finanzamt prüft keine Scheinselbständigkeit. Vermutlich wurden die Beiträge zur Rentenversicherung im Rahmen der Vorsorge aus Wendungen berücksichtigt.

Kommt es im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung zur Feststellung einer Schein Selbständigkeit, kann der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge (teilweise) vom Auftragnehmer einfordern.

Ilona Nitzsche
Ilona Nitzsche
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