Guten Tag,
die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) wird rechtlich als Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gewertet. Das gilt bereits ab dem Zeitpunkt, an dem du als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig wirst, einen Geschäftsführervertrag abschließt, ein Geschäftskonto eröffnest oder faktisch Arbeitszeit investierst, auch wenn zunächst keine Umsätze erzielt werden. Sobald eine solche Tätigkeit aufgenommen wird, gilt sie als „leistungsrelevant“ gemäß § 60 SGB I. In diesem Zusammenhang prüft die Agentur für Arbeit unter anderem:
- Deine wöchentliche Arbeitszeit (bei bis zu 15 Stunden bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen, bei mehr als 15 Stunden endet die Arbeitslosigkeit gemäß § 138 Abs. 3 SGB III).
- Zukünftige Einkünfte, die nach dem Zuflussprinzip (§ 155 SGB III) auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden können.
Falls du hingegen nur Gesellschafter ohne aktive Geschäftsführungs- oder Mitarbeitspflichten bist und keine Vergütung oder Dividenden erhältst, liegt keine Beschäftigung vor. Dennoch fordern die Agenturen für Arbeit in der Regel eine schriftliche Selbstauskunft. Eine kurze Mitteilung mit der Erklärung, dass keinerlei Tätigkeit, Vergütung oder Arbeitszeit vorliegt, ist in diesem Fall ausreichend.
Die Gründung und damit die Aufnahme einer relevanten Tätigkeit ist unverzüglich mitzuteilen, spätestens aber ab dem Zeitpunkt, an dem der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wird oder du als Geschäftsführer bestellt bist. Eine Meldung an die Agentur für Arbeit kann schriftlich, telefonisch (mit Gesprächsnotiz) oder über die eService-Plattform erfolgen. Bewahre dabei eine Kopie der Mitteilung stets zu Nachweiszwecken auf.
Bei einer Tätigkeit von mehr als 15 Stunden pro Woche erlischt gemäß § 138 Abs. 3 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Gewinne und Geschäftsführerbezüge sind bei einer Tätigkeit von bis zu 15 Wochenstunden gemäß § 155 Abs. 1 SGB III auf das ALG I anrechenbar. Solltest du die Unternehmensgründung hauptberuflich planen, könnte ein Gründungszuschuss nach § 93 SGB III in Betracht kommen – auch hier ist eine rechtzeitige Anzeige Voraussetzung.
Um deine Mitwirkungspflicht (gemäß § 60 SGB I) zu erfüllen und Rückforderungen sowie mögliche Sanktionen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Agentur für Arbeit zügig zu informieren. Dies schließt insbesondere folgende Punkte ein:
- Deine Rolle im Unternehmen (z. B. Gesellschafter oder Geschäftsführer),
- Die voraussichtliche wöchentliche Arbeitszeit sowie
- Informationen zu den geplanten Einkünften, sofern bekannt.
Bitte beachte, dass diese Hinweise auf den geltenden gesetzlichen Regelungen sowie einschlägiger Rechtsprechung beruhen. Sie stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Herzliche Grüße,
Andy-Christopher Schaaf
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