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Wann ist eine negative Rezension noch zulässig, wann nicht mehr?

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Generell gilt: Schmähkritik, Formalbeleidigungen, konkrete Angriffe auf die Menschenwürde und unwahre Tatsachenbehauptungen sind unzulässig. Zur Erklärung: Bei Schmähkritik handelt es sich, wenn eine Äußerung keinerlei sachlichen Bezug mehr zu der eigentlichen Debatte aufweist, sondern nur noch darauf abzielt, die Person zu diffamieren und zu erniedrigen.

Von einer Formalbeleidigung spricht man, wenn sich die Beleidigung nicht durch den Inhalt der Äußerung ergibt, sondern aus den äußeren Umständen der Behauptung. Konkrete Angriffe auf die Menschenwürde, fallen meistens unter dem Begriff "Hate Speech", der Rassismus oder generell die Herabsetzung der Würde bestimmter Personengruppen umfasst. Unwahre Tatsachenbehauptungen, stellen falsche Annahmen als Tatsachen dar. Zulässig sind in der Regel Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen.

Häufig gestaltet sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Bewertung schwierig, deswegen gilt es folgende Punkte regelmäßig zu beachten:

1. Genauer und vollständiger Wortlaut der Äußerung: Die Äußerung muss in ihrem Ganzen betrachtet werden, der Sinnzusammenhang darf nicht zerstört werden.

2. Sprachlicher Kontext: Es sollte stets beachtet werden, was davor gesagt wurde und was danach.

3. Begleitumstände: Der Umgangston entspricht oft dem Umfeld, in welchem die Aussage getätigt wurde. Beispielsweise herrscht unter Freunden ein anderer Umgangston als im Büro.

4. Wie würde ein objektives Publikum die Äußerung verstehen? Um die Aussage bewerten zu können, sollte zunächst aus der Perspektive eines unbeteiligten, neutralen Publikums geurteilt werden.

Doch was genau unterscheidet Meinungsäußerungen von Tatsachenbehauptungen? Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich folgendermaßen: Meinungsäußerungen sind gekennzeichnet durch subjektive Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens: Wegen des subjektiven Bezugs des Äußernden sind sie nicht eines Beweises zugänglich. Das bedeutet: Sie sind nicht überprüfbar, und können weder wahr noch falsch sein.

Tatsachenbehauptungen dagegen, sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Sie sind dem Beweis stets zugänglich, überprüfbar und können wahr oder falsch sein. Zudem gibt es stets unzulässige Tatsachenbehauptungen: Diese sind bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung nicht zweifelsfrei feststeht. Sie fallen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit und sind deswegen grundsätzlich unzulässig.

Um eine Unzulässigkeit zu prüfen, muss in fast allen Fällen ein sogenannter Interessenausgleich stattfinden, also eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und die durch die Äußerung betroffenen Rechte des Anderen. Bei wahren Tatsachenbehauptungen bedarf es erheblicher entgegenstehender Rechtsgüter, damit eine Äußerung als unzulässig eingestuft werden kann. Hier muss beachtet werden, dass bspw. kein Eingriff in die Intimsphäre stattfindet. Diese Sphären ergeben sich aus dem Sphärenmodell der allgemeinen Persönlichkeitsrechte.

Ist eine Trennung von Meinung und Tatsache möglich, ist eine getrennte Beurteilung vorzunehmen.
Ist eine Trennung von Meinung und Tatsache nicht möglich, wird auf den Schwerpunkt der Äußerung abgestellt: i.d.R trifft die Tatsache hinter der Meinung zurück. Die Äußerung ist dann i.d.R als Meinungsäußerung zu werten.

Zusammenfassung des VGSD-Werkstudententeams
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Ausführliche Antwort des Experten

Wie kann ich mich wehren?
Richtiger Umgang mit negativen Bewertungen und Beleidigungen

Mit Bengt Langer

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