Für selbstständige Lehrer/innen, Supervisor/innen und Therapeut/innen gilt: Umsatzsteuerbefreit sind im Wesentlichen drei Bereiche:
Bildung (§ 4 Nr. 21 UStG), z.B. Aus- und Fortbildung, berufliche Umschulung, Supervision.
-Supervision, wenn sie als Bildungs- oder Unterrichtsleistung erbracht wird.
Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG), nur wenn heilkundlich, also zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Störungen durchgeführt.
Wichtige Hinweise zur persönlichen Absicherung:
- Abgrenzung zur Freizeitgestaltung: Umsätze sind nur dann befreit, wenn der Fokus auf Qualifikation und Wissenserwerb liegt, nicht auf Freizeitaktivitäten.
- Rentenversicherungspflicht: Selbstständige sind unter Umständen rentenvollversicherungspflichtig, wenn sie Bildungsleistungen oder Erziehung anbieten. Beratende Tätigkeiten im Einzelfall fallen oft nicht darunter.
- Rechnungen korrekt ausweisen: Umsatzsteuerbefreite Leistungen müssen ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
- Aktuelle Rechtsgrundlagen nutzen: Gesetze im Internet (gesetze-im-internet.de), Umsatzsteueranwendungserlass (relevant für Finanzämter und Steuerprüfer/innen), IFS-Essen Seite mit Links und PDFs (www.ifs-essen.de/umsatzsteuer)
- Steuerberatung einholen: Die individuelle Einordnung kann komplex sein; es wird dringend empfohlen, Steuerberater/innen oder Fachanwält/innen für Steuerrecht hinzuzuziehen.
- Keine speziellen Steuerrücklagen für Umsatzsteuer bilden: Gerichtliche Entscheidungen sehen dies teilweise als Indiz für Steuerhinterziehung. Sicherheitsrücklagen sind erlaubt, sollten aber nicht als Umsatzsteuerrücklage bezeichnet werden.
Umsatzsteuerbefreiung schützt nicht vor anderen rechtlichen Pflichten, z.B. Rentenversicherung oder Heilkundevorschriften. Sorgfältige Dokumentation, laufende Überprüfung der Gesetzeslage und fachliche Beratung sind entscheidend, um Risiken zu minimieren.
Hinweis: Die Inhalte sind nach bestem Wissen zusammengefasst. Sie ersetzen jedoch keine rechtliche Beratung und erheben keinen Anspruch auf absolute Genauigkeit.
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