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Selbstständige mit einem Auftraggeber sind scheinselbstständig

Der Irrtum hat eine Vorgeschichte: Bis 2003 stand die „Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber" tatsächlich als Vermutungskriterium im Gesetz. Die Regelung wurde gestrichen – im Kopf vieler lebt sie weiter.
Entscheidend ist ja heute nicht, wie viele Auftraggeber jemand hat, sondern wie gearbeitet wird: Weisungsgebundenheit in Zeit, Ort und Inhalt, Eingliederung in die Organisation, unternehmerisches Risiko, eigenes Auftreten am Markt.
Ein Freelancer mit fünf Kunden, der überall wie ein Angestellter behandelt wird, ist eher scheinselbstständig als ein Interim Manager, der zwei Jahre eigenverantwortlich ein Projekt für einen Konzern stemmt.
Was oft verwechselt wird: Die arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit (§ 2 Nr. 9 SGB VI) knüpft wirklich an den einen Auftraggeber an – über 5/6 Umsatz, kein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter. Folge ist Rentenversicherungspflicht, kein Statuswechsel.

Bitte wähle einen aussagekräftigen Titel für deinen Irrtum
Bitte beschreibe deinen Irrtum so kurz wie möglich aber so ausführlich wie nötig. Fange mit dem Allgemeinen an und führe Details am Ende aus.
Sebastian
  • 36 Abstimmende
  • 59 von bisher 3934 Stimmen erhalten
  • Platz 16 von 39
  • Letzte Stimme vergeben 11.08.2026

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