Der Irrtum hat eine Vorgeschichte: Bis 2003 stand die „Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber" tatsächlich als Vermutungskriterium im Gesetz. Die Regelung wurde gestrichen – im Kopf vieler lebt sie weiter.
Entscheidend ist ja heute nicht, wie viele Auftraggeber jemand hat, sondern wie gearbeitet wird: Weisungsgebundenheit in Zeit, Ort und Inhalt, Eingliederung in die Organisation, unternehmerisches Risiko, eigenes Auftreten am Markt.
Ein Freelancer mit fünf Kunden, der überall wie ein Angestellter behandelt wird, ist eher scheinselbstständig als ein Interim Manager, der zwei Jahre eigenverantwortlich ein Projekt für einen Konzern stemmt.
Was oft verwechselt wird: Die arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit (§ 2 Nr. 9 SGB VI) knüpft wirklich an den einen Auftraggeber an – über 5/6 Umsatz, kein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter. Folge ist Rentenversicherungspflicht, kein Statuswechsel.
Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?
Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden