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Steuerrücklagen bilden So vermeidest du böse Überraschungen

Viele Selbstständige fürchten den nächsten Steuertermin: Und zwar nicht nur wegen der damit verbundenen Buchführungsarbeiten, sondern auch wegen der Unsicherheit, ob die flüssigen Mittel für die fälligen Steuer(nach)zahlungen reichen. Eine Geheimwissenschaft ist die Überwachung der Steuerschulden von Kleinunternehmern und Freiberuflern zwar nicht gerade - trotzdem: Wer keinen Überblick über bereits geleistete Vorauszahlungen und die noch fälligen Steuern hat, erlebt leicht böse Überraschungen. Vor allem dann, wenn Umsätze und Gewinne starken Schwankungen unterliegen und die laufende Unterstützung eines Steuerberaters fehlt.

Mit vorheriger guter Planung lassen sich böse Überraschungen bei der Steuererklärung vermeiden

Welche Posten du berücksichtigen solltest

  • die Einkommensteuer-Nachzahlung für das letzte und ggf. vorletzte Jahr,
  • die Umsatzsteuer-Abschlusszahlung des Vorjahres,
  • die vom Finanzamt festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr (auf Basis des Vorjahres-Gewinns oder eigener Schätzungen bei der Anmeldung des Betriebs),
  • die kalkulatorischen Einkommensteuer-Nachzahlungen für das laufende Jahr (sofern die Gewinne des laufenden Jahres höher sind als im Vorjahr) und
  • die Umsatzsteuerzahllast des aktuellen Monats oder Vierteljahres.

Am besten richtest du für deine Steuerrücklage ein separates Tages- oder Termingeldkonto ein. Dorthin überweist du jeweils am Monatsende die überschlägig ermittelte Umsatz- und Einkommensteuerschuld. So bist du immer auf der sicheren Seite und erwirtschaftest nebenbei noch ein paar Euro Zinsen.

Umsatz- und Einkommensteuer: So rechnest du richtig

Die einzelnen Positionen deiner Steuerrücklage ermittelst du wie folgt:

1.Ist dein Jahresabschluss für das Vorjahr bereits fertig? Dann weißt du auf jeden Fall, wie viel Umsatzsteuer du nachzahlen musst.

2. Sofern du die Vorjahres-Steuererklärung mit einer Steuersoftware erledigt hast, kennst du auch schon die ungefähre Höhe der fälligen Einkommensteuernachzahlungen. Wenn nicht, ermittle deine voraussichtliche Steuerbelastung mithilfe des interaktiven (und selbstverständlich anonymen) Abgabenrechners.

Bitte denke daran, dort nicht nur deinen Betriebsgewinn anzugeben, sondern dein Gesamteinkommen. Verzichte ruhig darauf, steuermindernde Positionen (z. B. Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) zu berücksichtigen: Wenn deine tatsächliche Steuerbelastung letztlich etwas niedriger ausfällt, umso besser.

3. Auf der Ergebnisseite des Abgabenrechners wirst dir nicht nur die fällige Einkommensteuer und der dazugehörige Solidaritätszuschlag angezeigt, sondern auch dein durchschnittlicher Steuersatz: Solange sich an deinen Familienverhältnissen, deiner Einkommenshöhe und den Steuertarifen nichts gravierend ändert, weißt du damit immer in etwa, welchen Teil deines Einnahmenüberschusses du fürs Finanzamt reservieren musst. Ein Single mit einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro muss zum Beispiel mit einer Einkommensteuerbelastung von gut 22 % rechnen. Angenommen, er hat bis August des laufenden Jahres bereits 25.000 Euro erwirtschaftet, dann gehören davon etwa 6.000 Euro dem Finanzamt.

4. Sofern du bereits Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr geleistet hast, ziehe deren Gesamtsumme von der ermittelten Steuerschuld ab und so weißt du recht genau, wie viel Geld du für den Fiskus reservieren musst.

5. Ist absehbar, dass dein zu versteuerndes Einkommen im aktuellen Jahr deutlich vom Vorjahr abweicht, ermittle die voraussichtliche Steuerbelastung mithilfe des Abgabenrechners einfach neu: Angenommen, unser Lediger rechnet im besser laufenden Jahr mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 50.000 Euro, dann liegt sein Durchschnittssteuersatz schon bei knapp 28 %. Von den ersten 25.000 Euro Gewinn gehören dem Finanzamt somit schon rund 7.000 Euro!

6. Die Höhe der offenen Umsatzsteuerzahllast hängt davon ab, ob du monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgibst oder nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung einreichen musst. Um zu wissen, wie viel du dem Fiskus schuldig bist, ziehe die im jeweiligen Zeitraum gezahlten Vorsteuern von der Summe sämtlicher Umsatzsteuereinnahmen ab - ganz so, wie du es von einer Umsatzsteuervoranmeldung gewöhnt bist.

Und die Gewerbesteuer?

Falls du gewerbesteuerpflichtig sind (gewerbliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro sowie alle Kapitalgesellschaften), musst du genau genommen auch noch offene Gewerbesteuerzahlungen berücksichtigen. Das ist aber nur dann erforderlich, wenn der Gewerbesteuerhebesatz deiner Stadt oder Gemeinde höher als 380 Prozent liegt. Bis zu diesem Schwellenwert wird die Gewerbesteuer nämlich auf die Einkommensteuer angerechnet.

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