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Update Update zu Kinderbetreuung Zusätzliche Kinderkrankentage für GKV-versicherte Selbstständige mit Wahltarif

(Update vom 19.01.21) In seiner gestrigen Sitzung hat der Bundesrat der in der letzten Woche vom Bundestag beschlossenen Erhöhung der Kinderkrankentage um zehn zusätzliche Tage pro Kind und Elternteil zugestimmt. Damit sollen gesetzlich versicherte Eltern finanziell entlastet werden, wenn sie in der Pandemie ihre Kinder zu Hause betreuen. Wie das Bundes­gesundheits­ministerium zwischen­zeitlich konkre­tisierte, haben Selbstständige allerdings nur dann einen Anspruch auf die Leistung, wenn sowohl sie, als auch ihr Kind gesetzlich versichert sind UND sie bei ihrer Krankenversicherung einen Wahltarif abgeschlossen haben, der die Zahlung von Krankengeld miteinschließt.

Viele Eltern mussten während der pandemiebedingte Schließung von Kitas und Schulen die Betreuung ihrer Kinder übernehmen

Keinen Anspruch haben dagegen Selbstständige, die zwar gesetzlich versichert sind, jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld haben sowie die Mitglieder der privaten Krankenversicherung. Nach den uns vorliegenden Informationen sind etwa zwei Drittel aller Soloselbstständigen in der GKV versichert. Allerdings ist nicht bekannt, wie viele davon tatsächlich Krankengeld beanspruchen können.

Alle anderen Selbstständigen bleibt Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG

Das Bundesgesundheitsministerium verweist ansonsten Selbstständige als Alternative auf die Verdienstausfallentschädigung wegen Kinderbetreuung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), über die wir an dieser Stelle schon ausführlich informiert haben. Allerdings beläuft sich dieser Anspruch nur auf 67% des Nettoeinkommens – im Gegensatz zu 90% des Nettoeinkommens beim Kinderkrankengeld.

Außerdem ist die Inanspruchnahme des Kinderkrankengeld wesentlich unbürokratischer und großzügiger geregelt: ausdrücklich gilt hier der Anspruch auch im Home-Office und auch für den Fall, dass die Betreuung der Kinder freiwillig zu Hause erfolgt, also obwohl eine Notbetreuung theoretisch verfügbar wäre. In diesem Fall muss lediglich der Nachweis erbracht werden (z.B. ein Screenshot einer offiziellen Website), dass von Seiten einer lokalen Behörde oder der Landesregierung dazu aufgerufen wurde, die Kinder aus Gründen des Infektionsschutzes trotz Notbetreuung zu Hause zu lassen.

Beim Anspruch auf Verdienstfallentschädigung sind dagegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme deutlich enger gefasst: Eltern, die im Home-Office arbeiten, müssen der Behörde glaubhaft machen, dass die gleichzeitige Betreuung ihrer Kinder während der Arbeitszeit nicht zumutbar ist, um einen kausalen Verdienstausfall nachweisen zu können. Außerdem gibt es keinen Anspruch, wenn vor Ort eine Notbetreuung vorgehalten wird. Im Gegensatz zum Kinderkrankengeld müssen also Eltern, die ihre Kinder aus Gründen des Infektionsschutzes freiwillig zu Hause behalten, den damit verbundenen Verdienstausfall selber tragen. Grundsätzlich können Kinderkrankengeld und Verdienstausfallentschädigung von den berechtigten Eltern additiv, aber nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

VGSD kämpft für Einbeziehung aller erwerbstätigen Eltern

Wir halten es für nicht akzeptabel, dass manche selbstständige Eltern willkürlich von dem Anspruch auf Kinderkrankentage ausgenommen werden – insbesondere, da sie als Steuerzahler ebenfalls zur Finanzierung der Maßnahme herangezogen werden. Die Familie ist unter den besonderen Schutz unserer Verfassung gestellt und die gerade in der Pandemie besonders belasteten Familien müssen alle in gleichem Maße unterstützt werden.

Im Vorgriff der gestrigen Sitzung haben wir daher den Bundesrat angeschrieben und auch NRW-Familienminister Joachim Stamp um Unterstützung für selbstständige Eltern gebeten, der sich schon zuvor kritisch zur Ausgrenzung Selbstständiger geäußert hatte. Stamp machte in seiner gestrigen Rede vor dem Bundesrat deutlich, dass NRW alle erwerbstätigen Eltern, also auch Selbstständige und Freiberufler, auf Landesebene mit in die Regelung einbeziehen wolle. NRW hatte schon im letzten Sommer eine Vorbildfunktion eingenommen, als es Soloselbstständigen zusätzlich zu den Überbrückungshilfen des Bundes aus dem Landeshaushalt freiwillig für drei Monate einen Zuschuss von 1.000 Euro zu den Lebenshaltungskosten zahlte, anstatt pauschal auf die Grundsicherung zu verweisen. Wir erhoffen uns daher von der Initiative Stamps beim Kinderkrankengeld eine Signalwirkung auf andere Bundesländer. Als Verband suchen wir darüber hinaus das Gespräch mit Gesundheitsminister Spahn und Familienministerin Giffey und fordern eine Einbeziehung aller erwerbstätigen Eltern.

Bundestag beschließt zusätzliche Kinderkrankentage

(Update 15.01.21)Um die Betreuungsprobleme in der Pandemie zu erleichtern, soll nach dem gestrigen Beschluss des Bundestages rückwirkend zum 5. Januar der Anspruch auf Kinderkrankengeld für GKV-Versicherte in der Pandemie ausgeweitet werden. Laut Kabinettsvorlage soll Kinderkrankengeld "im Kalenderjahr 2021 für 10 zusätzliche Arbeitstage pro Elternteil und Kind (20 zusätzliche Arbeitstage für Alleinerziehende) und maximal für insgesamt 20 zusätzliche Tage (40 Tage für Alleinerziehende) gewährt werden. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder die Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde". Die Höhe des Kinderkrankengeldes beläuft sich in der Regel auf 90% des Nettoeinkommens und für 2021 auf maximal täglich 113 €.

Ansprüche Selbstständiger noch unklar

Der Anspruch ist grundsätzlich auf Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige einen Anspruch haben, konnten wir noch nicht in Erfahrung bringen und werden so bald wie möglich darüber informieren. Der nordrhein-westfälische Familienminister Joachim Stamp forderte jedenfalls heute, alle erwerbstätigen Eltern von betreuungspflichtigen Kita- und Schulkindern beim Kinderkrankengeld zu berücksichtigen und kritisierte ausdrücklich, dass Selbstständige und Freiberufler ausgenommen seien.

Schon jetzt ist aber klar, dass mindestens privat versicherte Familien diskriminiert werden, die es ja auch unter euch gibt. Besonders ungerecht ist dies, weil die Mittel für die zusätzlichen Kinderkrankentage aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden sollen, zu dem alle Familien gleichermaßen beitragen. In den letzten Tagen war von einem Finanzbedarf zwischen 500 und 700 Millionen Euro die Rede, kurzfristig wurden 300 Millionen Euro bewilligt. Wenn es sich hier um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe zur Bewältigung der Pandemie handelt, die von allen Steuerzahlern finanziert wird, sollte die Unterstützung auch allen Eltern zugute kommen. Wir setzen uns daher für eine Ausweitung des Anspruchs auf alle Familien ein.

Verbesserung gegenüber den Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Offenbar soll der erweiterte Anspruch auf Kinderkrankengeld explizit auch im Home-Office gelten und auch für den Fall, dass Eltern gebeten wurden, ihre Kinder freiwillig aus Gründen des Infektionsschutzes zu Hause zu lassen. Dies bedeutet eine deutliche Verbesserung gegenüber den Ansprüchen auf Entschädigung wegen Kinderbetreuung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (siehe unten im Text), die den Anspruch an eine Prüfung der „Zumutbarkeit“ der Kinderbetreuung im Home-Office knüpft. Zudem darf in diesem Fall auch keine andere Betreuungsmöglichkeit – wie eine Notbetreuung in der Kita – gegeben sein. Da aber Notbetreuungen inzwischen in den meisten Einrichtungen vorgehalten werden, führt dies dazu, dass der Anspruch faktisch entfällt und Eltern den Verdienstausfall selbst tragen müssen, sofern sie ihre Kinder aus Gründen des Infektionsschutzes zu Hause betreuen wollen. Die Antwort auf eine Anfrage an das Bundesministerium für Gesundheit, über die wir in unserem letzten Update berichtet hatten, hat dies bestätigt und ansonsten auf die Entscheidungsbefugnis der lokalen Behörden verwiesen.

Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sollten ausgeschöpft werden

Der PKV-Verband verweist aktuell privatversicherte Selbstständige auf die Inanspruchnahme der Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Selbstständige generell können diesen Anspruch nun bereits für den vollen Zeitraum von maximal 10 Wochen (Alleinerziehende 20 Wochen) beantragen. Der Anspruch soll zunächst bis 31.3.21 gelten.

Verdienstausfall-Entschädigung auch bei Aufhebung der Präsenzpflicht

(Update 17.12.20) Kurzfristig hat das Bundeskabinett nach der gerade im November beschlossenen Ausweitung des Anspruchs auf die Eltern von Quarantäne-Kindern am gestrigen Mittwoch eine weitere Erweiterung der Regelung beschlossen: diese soll nun auch bei einer Beschulung der Kinder zu Hause aufgrund einer Aufhebung der Präsenzpflicht greifen, wie dies beim Wechselunterricht der Fall ist. Zudem soll der Anspruch auch bei verlängerten Schul-/Kitaferien gelten, wenn diese behördlich angeordnet wurden.

So heißt es, der Anspruch solle auch dann gelten "wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Die Ergänzung soll klarstellen, dass eine Entschädigung auch dann gewährt wird, wenn durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule ausgesetzt wird. Sie greift damit auch Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung von Schülerinnen und Schülern oder von Hybridunterricht auf."

Obwohl diese Neuregelungen den Eltern sicherlich entgegenkommen, ergeben sich doch einige Fragen und Einzelheiten zur Umsetzung scheinen auch noch in Klärung zu sein. Dies ist auch der uneinheitlichen Situation in den einzelnen Bundesländern geschuldet, welche die Einrichtungen teilweise komplett geschlossen, nur die Präsenzpflicht aufgehoben oder für einzelne Jahrgänge an die Eltern appelliert haben, ihre Kinder freiwillig zu Hause zu lassen und damit auch auf die Notbetreuung zu verzichten.

Bei einem freiwilligen Verzicht auf die Notbetreuung könnte jedoch, auch bei Kitas, ein Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nicht gegeben sein. Außerdem werden Presseberichten zufolge angeblich Eltern im Homeoffice von der Regelung ausgenommen. Beide Einschränkungen haben demnach deutliche Kritik von Seiten der Opposition und Gewerkschaften nach sich gezogen, so dass die endgültigen Regelungen abzuwarten bleiben. Wir haben eine entsprechende Anfrage an das Bundesgesundheitsministerium gerichtet und halten euch auf dem laufenden.

In jedem Fall ist aber eine Home-Office-Tätigkeit kein Ausschluss-Kriterium für den Anspruch, obwohl dies auch in den letzten Monaten öfter zu Verwirrung geführt hat. Entscheidend ist hier die Zumutbarkeit der Kinderbetreuung neben dem Home-Office, die natürlich bei einem 11-jährigen Einzelkind anders zu bewerten ist als bei mehreren jüngeren Kindern oder anderen erschwerenden Umständen. Wir verweisen euch diesbezüglich auch nochmal auf die aktuellen FAQ des Gesundheitsministeriums von diesem Monat (hier insbesondere Punkt 31).

Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens für 10 Wochen

(Update vom 14.12.20) Angesichts des am Wochenende beschlossenen bundesweiten Lock-Downs für Schulen und Kitas bis vorerst zum 10. Januar 2021 gewinnt die Verdienstausfallentschädigung wegen Kinderbetreuung für selbstständige Eltern wieder an Bedeutung. Diese Regelung gewährt seit März diesen Jahres Eltern auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes eine Entschädigung von 67 Prozent ihres Netto-Einkommens für bis zu 10 Wochen (bei Alleinerziehenden 20 Wochen) bis maximal 2016€, wenn sie wegen Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können (genauere Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragsstellung findet ihr unten im Text). Die Geltungsdauer des Anspruchs wurde nun bis zum 31. März 2021 verlängert.

Gesetzesänderung: seit November auch Anspruch bei Quarantäne-Kindern

Unabhängig von der jetzt geltenden bundesweiten Schließung von Schulen und Kitas wurde der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung zum 19. November 2020 zusätzlich auch auf die Fälle ausgeweitet, in denen nur ausgewählte Kinder einer Quarantäne unterliegen, ohne dass gleichzeitig eine Schließung oder Teilschließung der gesamten Einrichtung stattgefunden hat.

Die Neuregelung des § 56 (1a) IfSG soll der politischen Zielsetzung Rechnung tragen, Schulen und Kitas abhängig vom lokalen Infektionsgeschehen während der Pandemie weitgehend offen zu halten. Entsprechend sind die Gesundheitsämter und Betreuungseinrichtungen in den letzten Monaten zunehmend dazu übergegangen, bei Infektionsfällen möglichst nur die engsten Kontaktpersonen in Quarantäne zu schicken, anstatt die ganze Einrichtung zu schließen. Diese neue Regelung wird also nach Aufhebung des bundesweiten Lock-Downs -  voraussichtlich in der zweiten Januarhälfte 2021 - an Bedeutung gewinnen. Wichtig: die betroffenen Eltern sollten dringend darauf achten, dass in einem solchen Fall für ihr Kind eine entsprechende Anordnung des Gesundheitsamtes vorliegt, um ihren Anspruch auch geltend machen zu können.

Wichtige Hinweise und Erfahrungen unserer Mitglieder

Nach entsprechenden Rückmeldungen unserer Mitglieder möchten wir ebenfalls raten, euch bei einer Schließung bzw. Teilschließung von Schule oder Kita den jeweiligen Zeitraum zeitnah von der Einrichtung bescheinigen zu lassen, da dieser Nachweis im Rahmen der Antragstellung verlangt wurde und eine Rekonstruktion der Zeiten nach mehreren Wochen oft nicht einfach ist.

Mitglieder haben auch die Erfahrung gemacht, dass ihnen der Anspruch verwehrt wurde mit der Begründung, es habe in der Einrichtung freie Notfall-Betreuungsplätze gegeben, die genutzt hätten werden können. Daher solltet ihr sicherheitshalber erfragen, ob die Möglichkeit einer Notbetreuung für euer Kind in der Einrichtung besteht und mit dem zuständigen Amt klären, ob die Nicht-Inanspruchnahme der Notbetreuung zwangsläufig zu einem Verlust des Anspruchs auf Verdienstausfall­entschädigung führt. Nicht oft genug kann betont werden, dass sich die Regelungen auf Länderebene unterscheiden können, so dass man sich immer auf lokaler Ebene über die dort geltenden Regeln informieren sollte.

Bitte teilt Eure Erfahrungen unten auf der Seite in der Kommentarfunktion, damit andere auch davon profitieren können!

Ausweitung des Anspruchs auf Verdienstausfallentschädigung geplant

(Update vom 30.10.20) Seit März wird Eltern, die wegen aufgrund der Pandemie geschlossener Schulen und Kitas ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können, eine  Verdienstausfallentschädigung auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes gewährt. Über diesen Anspruch hatten wir euch verschiedentlich informiert (siehe unten im Text).

Der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung soll nun offenbar ausgeweitet werden. Ein entsprechender Kabinettsbeschluss, der jedoch noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden muss, wurde am letzten Mittwoch gefasst. Zum einen soll sich der Anspruch zukünftig auch auf die Fälle erstrecken, in denen sich ein Kind in Quarantäne begeben muss, auch wenn nicht die gesamte Einrichtung geschlossen wurde. Hintergrund ist offensichtlich die politische Zielsetzung, Schulen und Kitas nach Möglichkeit auch während der Pandemie so weit wie möglich in Betrieb zu halten. Dies wird in Zukunft aber häufiger dazu führen, dass einzelne Klassen, Kurse oder Kita-Gruppen in Quarantäne geschickt werden, ohne dass gleich die ganze Einrichtung geschlossen wird.

Außerdem wird die zeitliche Dauer der Regelung, die bislang auf Ende diesen Jahres beschränkt war, nun bis zum 31. März 2021 verlängert. Wir werden euch darüber informieren, wenn die neuen Regelungen abschließend verabschiedet worden sind und wann sie in Kraft treten.

Weiterhin gilt: genau informieren über länderspezifische Regelungen!

Wie bei allen Corona-Hilfen liegt die Umsetzung der Maßnahmen in der Hand der Länder, die hier auch einen Auslegungsspielraum haben. Dies kann im Ergebnis zu einer unterschiedlich großzügigen Anwendung der Regelungen führen. So war beispielsweise Bayern schon in der Vergangenheit dazu übergegangen, den Entschädigungsanspruch auch dann anzuerkennen, wenn keine behördliche Schließung der gesamten Einrichtung vorlag, sondern z.B. einzelne Klassen aufgrund Hygieneschutzmaßnahmen der Schule am Distanzlernen von zu Hause teilnehmen sollten. In jedem Fall solltet ihr euch bei den zuständigen Landesbehörden, die ihr unten auf der Seite aufgelistet findet, genau über die jeweilige Genehmigungspraxis informieren, bevor ihr einen Antrag stellt.

Bitte gebt uns eine Rückmeldung darüber, ob euer Antrag gewährt wurde!

Wir haben leider bisher nur wenige Rückmeldungen von unseren Mitgliedern zur Inanspruchnahme der Verdienstausfallentschädigung wegen Kinderbetreuung erhalten. Um eure Interessen vertreten zu können, ist es wichtig für uns, einen Überblick darüber zu bekommen, ob die Hilfen auch bei euch ankommen. Bitte schickt daher eine Email an Vera Dietrich und informiert kurz darüber, wenn ihr einen Antrag gestellt habt bzw. über euren Antrag beschieden wurde. Leider scheint es in vielen Bundesländern lange Wartezeiten bei der Antragsbearbeitung zu geben.

Nur wenige Selbstständige erhalten bislang Verdienstausfallentschädigung

(Update vom 31.07.20) Vergleichsweise wenige Selbstständige erhalten offenbar bisher eine Entschädigung wegen Kinderbetreuung nach § 56 (1a) Infektionsschutzgesetz. Diese soll erwerbstätige Eltern entschädigen, die wegen geschlossener Kitas und Schulen ihre Kinder betreuen und deshalb nicht arbeiten können. In einer Befragung unserer Mitglieder wurde von den gestellten Anträgen bisher keiner bewilligt.

Auch nach einem Bericht des Berliner Tagesspiegel von Anfang Juli wurden in Berlin bislang lediglich 4 von 250 Anträgen Selbstständiger bewilligt. Allerdings scheint das Problem nicht nur Selbstständige zu betreffen. Denn auch betroffenen Berliner Arbeitgebern wurde nur in 2 von 203 Fällen die Entschädigung für ihre Arbeitnehmer gewährt.

Die Gründe hierfür sind nicht klar, denn objektiv besteht ein Rechtsanspruch. Allerdings müssen auch wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Verdienstausfall ursächlich durch die pandemiebedingte Schließung der Betreuungseinrichtungen, wie Kitas und Schulen, verursacht sein.

Hilfe in Wirklichkeit eine Mogelpackung?

Die wenigen bisher verfügbaren Zahlen und Rückmeldungen lassen die Vermutung aufkommen, dass sich die öffentlichkeitswirksam angekündigte Hilfe für viele Familien als eine Mogelpackung entpuppt, weil sie gar nicht bei den Betroffenen ankommt. Hierfür scheint es verschiedene Gründe zu geben. Tatsächlich ist offenbar unter Selbstständigen nur wenig bekannt, dass sie ebenfalls einen Anspruch auf die Entschädigung haben.

So haben wir aus dem Hessischen Landes­ministerium für Soziales und Integration die Rückmeldung erhalten, dass die Anzahl der Anträge Selbstständiger auf einem sehr niedrigen Niveau liegt. Dies werde unisono auch aus allen anderen Bundesländern berichtet. Darüber hinaus scheint jedoch auch die unterschiedliche Situation und Genehmigungspraxis bei den zuständigen Behörden auf Länderebene eine Rolle zu spielen.

Behörden personell und fachlich überlastet

In den einzelnen Bundesländern sind die unterschiedlichsten Behörden für die Vergabe zuständig – von einer zentralen Landesbehörde bis zu vielen dezentralen Institutionen, wie kommunalen Gesundheitsämtern. Die neuen Aufgaben haben in vielen Behörden zu einer Überlastung und einem Antragsstau geführt. Es ist häufig nicht genug Personal vorhanden, dieses muss aus anderen Bereichen abgezogen und erst eingearbeitet werden.

Von Bundesebene wird darauf verwiesen, dass die Handhabung der Maßnahme allein Sache der Länder sei. Es existieren keinerlei Durchführungsbestimmungen für die ausführenden Landes­behörden, wie dies bei anderen Leistungen, wie dem Elterngeld, üblich ist. Die Behörden haben daher notgedrungen eigene Leitlinien für die Bewilligungen entwickelt. Dies könnte zu regionalen Unterschieden und einer gewissen Willkür bei der Gewährung führen. So scheint die Bewilligungspraxis in Bayern insgesamt erheblich großzügiger zu sein, als beispielsweise in Berlin.

Gleichzeitig hinterlassen einzelne Rückmeldungen von VGSD-Mitgliedern aus unterschiedlichen Bundesländern den Eindruck von zum Teil absurden Begründungen, mit denen die Anträge abgelehnt werden. Dies ist möglicherweise auch auf eine fachliche Überforderung der Sachbearbeiter zurückzuführen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die wenigsten Eltern in dieser schwierigen Situation auch noch die Zeit und Energie haben, gegen den Bescheid zu klagen.

Vor Antragstellung genau informieren und bei Ablehnung hartnäckig sein!

Je nach Zahl und Alter der Kinder ist eine Betreuung neben einer Tätigkeit im Home-Office zumutbar oder nicht

Um keine Fehler bei der Antragstellung zu machen und die eigenen Ansprüche zu kennen, empfehlen wir in jedem Fall, die gerade aktualisierten FAQ des Bundes-Gesundheitsministeriums genauestens zu studieren. Außerdem ist es sinnvoll, vor Antragstellung in einem Telefonat bei der lokalen Behörde zu erfragen, nach welchen Kriterien entschieden wird, um keine Fehler zu machen.

Ein Stolperstein für Selbstständige ist die typische Home-Office-Arbeitssituation, die in der Gesetzesbegründung als eine möglicherweise „anderweitig zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ definiert wurde. Daher ist es sehr wichtig, bei der Antragstellung ausführlich darzulegen, warum eine gleichzeitige Betreuung der Kinder während des Home-Offices nicht möglich und zumutbar ist. Nach den neuen FAQ des Bundes-Gesundheitsministeriums (Frage 31)  ist eine Zumutbarkeit zu verneinen, wenn mehrere (kleine) Kinder oder ein Kind mit hohem Betreuungsbedarf (wie z.B. eine Behinderung) neben einer Tätigkeit im Home-Office zu betreuen wäre.

Aber es scheint auch länder-/behördenspezifische Stolpersteine zu geben. Ob diese immer einer rechtlichen Prüfung standhalten würden, sei dahingestellt – in jedem Fall sollte man sie kennen. So wollte z.B. eine Behörde offenbar einen Verdienstausfall nur dann anerkennen, wenn wegen der Kinderbetreuung Aufträge von den selbstständigen Eltern abgelehnt werden mussten. Dies lässt außer Acht, dass ein Verdienstausfall auch dann entsteht, wenn wegen geschlossenen Kitas/Schulen keine laufenden Aufträge abgearbeitet oder neue Aufträge akquiriert werden können.

Ist ein Entschädigungsantrag rechtskräftig abgelehnt und Eurer Ansicht nach fehlerhaft, so lohnt es sich in jedem Fall, noch einmal mit der Behörde in Kontakt zu treten, die mutmaßlichen Fehler zu benennen und eine gerichtliche Auseinandersetzung in den Raum zu stellen. Nach Auskunft eines Behördenleiters sehe man dann noch einmal genau hin und sei bei Fehlern auch bereit, einen Bescheid von Amt wegen außer Kraft zu setzen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Auch die Behörden wissen, dass in dieser Ausnahmesituation nicht immer alles rund läuft. Ob Ihr dann wirklich den Rechtsweg beschreitet, könnt Ihr dann immer noch entscheiden.

Wir bleiben dran und halten Euch auf dem laufenden!

Wir werden vom VGSD dieses wichtige Thema mit Nachdruck in der Presse, Politik und bei den zuständigen Behörden adressieren und Euch auf dem laufenden halten. Dazu sind wir im Kontakt mit Länderbehörden und dem Bundesgesundheitsministerium. Wir sind jedoch auf Eure Unterstützung angewiesen. Leider werden Daten zur Antragsgewährung nur lückenhaft oder gar nicht erfasst. Bitte schreibt uns daher oder teilt noch besser Eure Erfahrungen unten in der Kommentarfunktion – dann können auch andere davon profitieren.

Behandlung von Elterngeld bei der Berechnung der Entschädigung

Auf Nachfrage von VGSD-Mitgliedern, ob bei der Berechnung der Entschädigung auch der Bezug von Elterngeld berücksichtigt wird, hatten wir eine entsprechende Anfrage an das zuständige Bundes-Gesundheitsministerium gestellt und folgende Antwort erhalten:

„Sofern es um die Berechnung des Verdienstausfalls von Selbstständigen geht, gilt § 56 Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgestzes (IfSG). Demnach ist bei Selbstständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Das nach § 3 Nummer 67 b) EStG steuerfreie Elterngeld fällt nicht unter das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV. Daher ist das Elterngeld bei der Berechnung des Verdienstausfalls von Selbstständigen nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall sollte in Anlehnung an § 2b Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) das Arbeitseinkommen des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes zugrunde gelegt werden. Allerdings sind die Länder für die Durchführung der Regelung der Entschädigungsansprüche zuständig. Verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung durch die zuständigen Behörden können nur dort eingeholt werden.“

Diese Frage ist nun ebenfalls in den gerade aktualisierten FAQ des Bundes-Gesundheitsministeriums zur Verdienstausfall-Entschädigung aufgenommen worden (Frage 46).

Auch Selbstständige haben Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls aufgrund von Kinderbetreuung in Corona-Zeiten

Auch Selbstständige haben Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls aufgrund von Kinderbetreuung in Corona-Zeiten;

(Beitrag vom 28.05.20) In der vergangenen Woche hat der Bundestag auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Verlängerung der finanziellen Unterstützung von Eltern beschlossen, die wegen geschlossener Kitas und Schulen während der Corona-Pandemie ihre Kinder selbst betreuen müssen und daher nicht arbeiten können. Demnach erhalten Eltern nun insgesamt für bis zu 20 Wochen eine Entschädigung für den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens und unter bestimmten Voraussetzungen auch anderer Ausgaben.

Obwohl durch die Darstellung durch das Bundesarbeitsministeriums und in weiten Teilen der Presse der Eindruck entstehen konnte, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine Art Lohnfortzahlung für abhängig Beschäftigte handelt, steht der Anspruch tatsächlich auch Selbstständigen zu. Das Infektionsschutzgesetz (§1a) spricht ausdrücklich von "erwerbstätigen Sorgeberechtigten". Es ist also nicht nur auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschränkt, sondern umfasst alle Formen der Erwerbstätigkeit.

Die Voraussetzungen für den Anspruch sind

  • die Schule oder Kindertagesstätte eures Kindes wurde aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen und
  • das Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt oder behindert und auf fremde Hilfe angewiesen und
  • das Kind musste in der Zeit der Schließung selbst zu Hause betreut werden, weil
  • eine anderweitige, zumutbare Betreuung (z.B. durch das andere Elternteil, das in Kurzarbeit ist) nicht sichergestellt werden kann und
  • ihr dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Bei Selbstständigen wird dabei ein Zwölftel des jährlichen Arbeitseinkommens auf der Grundlage des letzten Steuerbescheids zugrundegelegt. Nach Auskunft der zuständigen Behörde des Landes NRW können in begrenztem Umfang auch Aufwendungen für die private Sicherung entschädigt werden. Laut § 56 (4) IfSG werden von der Behörde im Falle einer Existenzgefährdung auch die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten in angemessenem Umfang erstattet – dies wurde uns ebenfalls von einer Behörde bestätigt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Anspruch in Konkurrenz zu den Soforthilfen steht bzw. nachrangig ist, dies muss im Einzelfall geprüft werden. Dies gilt auch für andere staatlichen Corona-Hilfen, zum Beispiel kommt beim Bezug von Kurzarbeitergeld ebenfalls keine Verdienstausfall-Entschädigung nach dem IFSG in Frage. Über eure individuellen Ansprüche solltet ihr euch möglichst bald informieren.

Selbstständige müssen Entschädigung bei der zuständigen Behörde selbst beantragen

Im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten, bei denen der Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung aufkommt und sich diese von der Arbeitsagentur erstatten lassen kann, müssen Selbstständige die Entschädigung bei der zuständigen Behörde selbst beantragen. Aufgrund der föderalen Strukturen sind die Zuständigkeiten in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Zu eurer Unterstützung haben wir daher die zuständigen Behörden recherchiert und unten aufgeführt, bei denen ihr die Anträge einreichen und euch über die entsprechenden Anforderungen informieren könnt. Zum Teil sind die Aussagen der lokalen Behörden etwas widersprüchlich, was aber auch damit zu tun haben kann, dass man erst noch die entsprechenden Strukturen für die Leistungen aufbaut.

Die Länder haben jedoch auch einen gewissen Spielraum bei der Auslegung der Regelungen. In diesem Zusammenhang sollte eine Formulierung in der Gesetzesbegründung erwähnt werden, die für Verwirrung sorgt, weil sie die für Selbstständige typische Home-Office Arbeitssituation als eine möglicherweise "anderweitige zumutbare" Betreuung darstellt. Auf Nachfragen der ARD wurde vom Bundesarbeitsministerium allerdings klar gestellt, dass die Betreuung während der Home-Office Arbeitszeit tatsächlich zumutbar sein müsse (wovon bei einem 11-jährigen Einzelkind eher auszugehen ist, als bei mehreren/ kleinen oder behinderten Kindern).

Antrag kann rückwirkend gestellt werden

Wichtig: alle, die einen Anspruch haben und bislang nichts davon wussten, können diesen auch rückwirkend für die letzten Monate geltend machen. Dafür sind aber unter Umständen Fristen zu beachten. Auch hier gab es unterschiedliche Auskünfte, von zwei Landes-Behörden wurde die im IfSG allgemein genannte Frist von 3 Monaten genannt, während das Land NRW in seinen FAQ hierzu die Aussage macht: "Sie haben Zeit, das IfSG setzt insoweit keine Frist!". Angesichts der unsicheren Situation und der Erfahrungen mit den Soforthilfen, ist jedoch dazu zu raten, möglichst bald aktiv zu werden und die eigenen Ansprüche zu prüfen und anzumelden. Da viele Kitas/ Schulen noch nicht im Regelbetrieb sind, sollte man sich auch die Tage bescheinigen lassen, an denen das eigene Kind nicht betreut werden konnte.

Bitte teilt eure Erfahrungen mit der Antragstellung und Leistungsbewilligung in der Kommentarfunktion, damit wir als Verband eine Rückmeldung haben und um anderen Betroffenen zu helfen!

Beispiele für Antragsformulare und wichtige Informationen:

Zuständige Behörden nach Bundesländern

  • Baden-Würtemberg: zuständig sind die jeweiligen Gesundheitsämter
  • Bayern: zuständig sind die Regierungsbezirke
  • Berlin: Senatsverwaltung für Finanzen Klosterstraße 59, 10179 Berlin
  • Brandenburg: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Dezernat G2, Wünsdorfer Platz 3, 15806 Zossen
  • Bremen: Ordnungsamt (für Bremen) Stresemannstraße 48, 28207 Bremen
  • Bremerhaven: Magistrat der Stadt Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Straße 42, Stadthäuser, 27576 Bremerhaven
  • Hamburg: zuständig sind die jeweiligen Bezirksämter
  • Hessen: zuständig sind die jeweiligen Gesundheitsämter
  • Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Dezernat Soziales Entschädigungsrecht
  • Niedersachsen: zuständig sind die jeweiligen Gesundheitsämter
  • Nordrhein-Westfalen Rheinland: LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz, Landschaftsverband Rheinland Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln
  • Nordrhein-Westfalen Westfalen Lippe: Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht, 48133 Münster
  • Rheinland-Pfalz: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau, Reiterstraße 16, 76829 Landau in der Pfalz
  • Saarland: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken
  • Sachsen: Landesdirektion Sachsen, Referat 21 Altchemnitzer Straße, 41 09120 Chemnitz
  • Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt Referat Gesundheitswesen, Pharmazi, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale)
  • Schleswig-Holstein: Landesamt für soziale Dienste, Steinmetzstraße 1-11, 24534 Neumünster
  • Thüringen: Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 550 – Gesundheitswesen, Jorge-Semprún-Platz 4, 99403 Weimar

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