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Brexit bedeutet Aus für "deutsche Limiteds" – Notare fordern zu sofortigem Handeln auf

Der 31. Oktober 2019 ist aktuell das wahrscheinlichste Brexit-Datum. Boris Johnson und Jeremy Hunt, der frühere und jetzige britische Außenminister, die sich zurzeit um die Parteiführung der Konservativen und damit das Amt des Premierministers bemühen, übertrumpfen sich in ihren Versprechungen, den Austritt zu diesem Datum auch wirklich zu liefern.

Notfalls wollen sie die EU ohne Abkommen verlassen, dies ihren Verhandlungspartnern in Brüssel zumindest möglichst glaubwürdig androhen. Selbst von eine Auflösung des Parlaments ist die Rede, sollte dieses den Austritt weiter blockieren.

Früher oder später wird es wohl tatsächlich zum Brexit kommen. Auf weitere Verschiebungen sollte man sich nicht verlassen. Unter den vielen Geschädigten des britischen EU-Austritts sind Unternehmen, die in der Rechtsform einer britischen Limited gegründet wurden, aber von Deutschland aus geführt werden. Die Limited-Gründungen hatten hierzulande ihre Hochphase um 2006, zeitweise wurde jede vierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland als Limited gegründet. Spezialisierte Anbieter entwickelten daraus ein Geschäftsmodell und versprachen deutschen Gründern eine Haftungsbeschränkung mit geringem Kapitaleinsatz – ab einem Pfund Sterling.

Limited-Boom zwischen 2005 und 2008

Mit der Einführung der Unternehmergesellschaft („UG haftungsbeschränkt“) am 1. November 2008 endete der Limited-Boom dann auf einen Schlag. Von den 28.500 zwischen 2005 und 2008 in gegründeten „deutschen Limiteds“, gibt es derzeit noch etwa 8.000 bis 10.000.

Auf Grund der europäischen Niederlassungsfreiheit wurden solche britischen Gesellschaften bisher auch dann in Deutschland anerkannt, wenn ihre Geschäfte von Deutschland aus geführt werden. Nach dem Brexit gilt die europäische Niederlassungsfreiheit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich jedoch nicht mehr.

"Unternehmen, die als britische Limited gegründet worden sind, aber von Deutschland aus geführt werden, werden nach dem Brexit nach deutschem Recht behandelt", erklärt Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Die Gesellschafter einer "deutschen Limited" könnten ihm zufolge durch den Brexit sogar ihre Haftungsbeschränkung verlieren: "Während bislang nur die Limited mit ihrem geringen Vermögen den Gläubigern der Gesellschaft haftet, könnten nach dem Brexit die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen in Anspruch genommen werden.“

Zeit bis zum Brexit nutzen und rechtzeitig vorsorgen

Der deutsche Gesetzgeber hat auf den anstehenden Brexit reagiert und den Wechsel einer "deutschen Limited" in eine Gesellschaft nach deutschem Recht erleichtert. "Eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung bedeutet allerdings noch immer einen erheblichen finanziellen Aufwand und erfordert viel Zeit", sagt Notar Uerlings. Notarinnen und Notare beraten betroffene Limited-Gesellschafter über diesen und andere Wege, um die Gesellschaft auf den Brexit vorzubereiten und sich zu schützen. (Vielleicht kann man die Limited ja auch schließen?) Sein Rat: "Der Termin für den Brexit naht, und daher gilt: Nicht abwarten und Tee trinken, sondern rechtzeitig handeln!"

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