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Künstlersozialkasse oder normale gesetzliche bei mehreren Tätigkeiten

1 Person fragt sich das

Hallo in die Runde,

hat jemand Erfahrung mit folgender Situation?

Du bist hauptberuflich selbstständig, übst aber mehrere (selbstständige) Tätigkeiten aus. Eine (A) davon fällt klar in die Künstlersozialkasse, die andere (B) ganz klar nicht. Der Mix wird sich nicht ändern. Beide Tätigkeiten machen ungefähr die Hälfte des Einkommens aus, mit den üblichen leichten Schwankungen. Es ist nicht (!) so, dass A Haupttätigkeit ist und B eine Art Nebenjob mit weniger als 450 Euro Einnahmen pro Monat. Beide Tätigkeiten werden zu 100 % selbstständig ausgeübt. B aufzugeben oder zu reduzieren, um in die KSK zu kommen, wäre unsinnig.

Frage: Hat wer von euch versucht, mit so einem Mix in die KSK zu kommen? Falls es geklappt hat: Zahlst du dann doppelt? Wie läuft das? Oder fliegt man je nach aktuellem Einkommen / Anteilsmix A und B raus, geht dann wieder rein, fliegt wieder raus und so weiter (was ja vom Aufwand her völlig absurd wäre) ?

Dass die KSK keine Versicherung ist, ist klar. Lieben Dank im Voraus!

Anna
Anna
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Es werden sich die Tätigkeiten genau angeschaut und wohl wie bei Statusentscheidungen im SV-Recht üblich Prognosen (vorausschauende Betrachtungsweise) angestellt. So steht es auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3900, S. 115). Je nachdem bist du dann nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in dem jeweiligen Sozialversicherungszweig bspw. pflichtig oder versicherungsfrei. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des KSVG ist bspw. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wer als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Der Begriff wirtschaftliche Haupttätigkeit ist ein unbestimmter, weil nicht gesetzlich definiert. Die KSK hat dazu auch ein Merkblatt / Info-PDF: share.google­/YFUr9YMUNYQmSNMyr Wenn die KSK zu einer anderen Auffassung / Einschätzung gelangt als dir lieb ist, musst du dagegen halt rechtlich vorgehen, Widerspruch gegen den Verwaltungsakt und dann ggf. klagen. Was anderes bleibt dir nicht übrig. In jedem Fall musst du aber die KSK informieren, wenn du eine weitere Tätigkeit ausübst.

Christian Schlender
Christian Schlender
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