Es werden sich die Tätigkeiten genau angeschaut und wohl wie bei Statusentscheidungen im SV-Recht üblich Prognosen (vorausschauende Betrachtungsweise) angestellt. So steht es auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3900, S. 115). Je nachdem bist du dann nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in dem jeweiligen Sozialversicherungszweig bspw. pflichtig oder versicherungsfrei. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des KSVG ist bspw. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wer als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Der Begriff wirtschaftliche Haupttätigkeit ist ein unbestimmter, weil nicht gesetzlich definiert. Die KSK hat dazu auch ein Merkblatt / Info-PDF: share.google/YFUr9YMUNYQmSNMyr Wenn die KSK zu einer anderen Auffassung / Einschätzung gelangt als dir lieb ist, musst du dagegen halt rechtlich vorgehen, Widerspruch gegen den Verwaltungsakt und dann ggf. klagen. Was anderes bleibt dir nicht übrig. In jedem Fall musst du aber die KSK informieren, wenn du eine weitere Tätigkeit ausübst.
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