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Proaktives Angebot des Auftragnehmers zur Unterzeichnung der Übergangsregelung nach §127 SGB4 an den Auftraggeber (Grundschule)

3 Personen fragen sich das

"Folgendes, angenommenes Setting:
Ein Selbstständiger IT-Experte und Unternehmensberater (nicht staatliche Rentenbeiträge zahlend) informiert bei einer Grundschule im Nachmittagsunterricht (als Arbeitsgemeinschaft) zum Thema Internet-Sicherheit einmal alle 14 Tage für 90 Minuten interessierte Schüler. Es wird seitens der Schule ein sogenannter Honorarvertrag abgeschlossen. Ein Hinweis auf §127 (siehe unten) erfolgt nicht. Wird damit auch nicht vertraglich vereinbart.

Frage:
Wie groß ist die Gefahr (für Auftraggeber und Auftragnehmer), bei einer Prüfung durch die DRV in die gesetzliche Rente gezwungen zu werden? Ist es aus Sicht des Selbstständigen sinnvoll, proaktiv dieses Thema bei der Schule vorzuschlagen? Also von der Seite des Auftragnehmers den Vorschlag an die Schule zu richten, die bekannte Übergangsregelung nach §127 SGB4 bei Lehrtätigkeit zu unterzeichnen? D.h. zusätzlich zum Honorarvertrag. Mit dem Ziel, im Falle einer Einzelfallprüfung von der DRV nicht (auch nachträglich) zwangsversichert zu werden? Oder weckt man damit die bekannten "schlafenden Hunde", da Schulen mit der DRV im offenen Austausch stehen (Beamte untereinander)?

Falls jemand hier Erfahrungen oder Fachwissen oder auch nur Tipps hat: Welches Argument hilft dem Auftragnehmer ggü. der Schule? Die Angst vor der DRV ja wohl eher nicht, oder ;-) ? Vielen Dank für jede Art von Einordnung!

Michael
Michael
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