Professor Georg Thüsing hat bei beck-aktuell über die neuesten BSG-Urteile zur Scheinselbstständigkeit berichtet. Beim Lesen hört man sein Kopfschütteln.
"Beschäftigtenbegriff auf Expansionskurs" heißt der Gastbeitrag, den Georg Thüsing, Jura-Professor an der Universität Bonn zusammen mit seinem wissenschaftlichen Mitarbeiter Simon Mantsch Ende Juli veröffentlicht hat. Thüsing ist einer der angesehensten Arbeitsrechtler Deutschlands, mehr als 50 Mal wurde er als Sachverständiger vom Deutschen Bundestag angehört. Seit zwei Jahren ist er zudem Mitglied des Deutschen Ethikrats.
"BSG ... trägt aber nicht zur dringend benötigten Klarheit bei"
Er schreibt, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe in den vergangenen Jahren erhebliche Unruhe ausgelöst und: "Nun legt das BSG nach, trägt aber nicht zur dringend benötigten Klarheit bei".
Ausgangspunkt bei der Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit sei § 7 (1) SGB IV, also die Definition von Beschäftigung. Eine eigene Definition von Selbstständigkeit fehlt im Sozialgesetzbuch, wir fordern sie seit Jahren vehement.
Dass es keine Positivdefinition von Selbstständigkeit im Gesetz gibt, hilft, so Thüsing, "nur sehr eingeschränkt" und verlagert die Konkretisierung auf die Sozialgerichte, die genau diese Konkretisierung laut dem Arbeitsrechtsexperten jedoch "schuldig bleibt und anstelle dessen den Bereich abhängiger Beschäftigung scheinbar immer weiter ausdehnt."
Ein Zauberspruch, mit dem man Weisungsfreiheit weghexen kann
Das Gesetz definiert Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit mit Weisungen und Eingliederung als Anhaltspunkten. Auf die an erster Stelle und explizit mit einem "und" aufgeführte Weisungsbindung verzichtet man laut Thüsing "in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unter Hinweis darauf, dass die 'Weisungsgebundenheit [...] eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein [kann]' zunehmend."
Professor Thüsing spricht uns mit dieser Feststellung aus dem Herzen. Immer wieder haben wir kritisiert, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und Sozialgerichte bis hinauf zum BSG die Weisungsfreiheit von Tätigkeiten trotz des "und" im Gesetz ignorieren bzw. "wegzaubern" mit dem Spruch von der "funktionsgerecht dienenden Teilhabe".
Thüsing weiter: "Sichere Selbstständigkeit ist schwerlich möglich, wenn es nicht mehr auf weisungsgebundene Tätigkeiten ankommt und die Anforderungen an die dann entscheidende Eingliederung nicht klar umrissen sind."
Eindringliche Aufforderung an Gesetzgeber, tätig zu werden
Nach dieser Einführung geht Thüsing auf eine Reihe neuer Urteile des BSG ein. Größere (zumal positive) Überraschungen blieben aus, "doch wird sich allem voran der Gesetzgeber zu fragen haben," so Thüsing, "ob eine solche Fortentwicklung des Beschäftigtenbegriffs gewollt ist".
Bei der Besprechung des Urteils B 12 BA 12/24 R geht es um eine Volkshochschul-Lehrerin, der das BSG unterstellt, sie habe Vorgaben erhalten. Thüsing zieht bezüglich der Art dieser Vorgaben einen Vergleich zum Handwerkerberuf: "Auch der selbstständige Malermeister wird nicht dadurch zum abhängig Beschäftigten seines Auftraggebers, dass letzterer die Farbe und den zu streichenden Raum vorgibt."
Fazit: Es braucht mehr Rechtssicherheit
Wer mehr Rechtssicherheit wolle, so Thüsing, "der kommt an einer gesetzlichen Reform [...] nicht vorbei". Dem Gesetzgeber sei die bestehende Rechtsunsicherheit bekannt. Thüsing geht kurz auch auf den geleakten Gesetzentwurf ein: "Ob dieser die aufgezeigten Probleme lösen wird, darf man ernstlich anzweifeln."
Sein Fazit: "Es bleibt also spannend, wohin die Reise geht. Klar jedoch ist: Es braucht mehr Rechtssicherheit bei der sozialversicherungspflichtigen Statusbeurteilung."
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