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Rückmeldeverfahren Hessen 2026: Wer hat bereits Erfahrungen mit der Neubewertung der Corona-Soforthilfe?

1 Person fragt sich das

Liebe VGSD-Community,
zu meinem Beitrag aus August 2025 möchte ich ein Update geben.
Vor zwei Tagen habe ich ein neues Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel erhalten. Das Moratorium wurde beendet und das Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe Hessen wird nun fortgeführt.

Laut Schreiben sollen inzwischen einige Erleichterungen berücksichtigt werden, unter anderem:

  • tatsächlich gezahlte Darlehenstilgungen im Förderzeitraum,
  • keine liquiditätsmindernde Anrechnung betrieblicher Eigenmittel mehr,
  • Berücksichtigung einer möglichen Anrechnung auf die Überbrückungshilfe I.

Für mich stellt sich weiterhin die Frage, wie Zahlungseingänge zu bewerten sind, die während des Förderzeitraums für Leistungen eingingen, die bereits vor Corona erbracht worden waren. Dadurch erscheint meine Liquiditätssituation im maßgeblichen Zeitraum deutlich günstiger, als sie tatsächlich während der Pandemie war.
Da die Frist zur Rückmeldung erst am 02.07.2026 endet, liegen vermutlich noch kaum abschließende Ergebnisse oder Bescheide vor.
Mich würde daher interessieren:

  • Wer hat ebenfalls das aktuelle Schreiben aus Kassel erhalten?
  • Gibt es weitere Betroffene mit ähnlichen Konstellationen, insbesondere bei Zahlungseingängen für bereits vor Corona erbrachte Leistungen?
  • Seht ihr bei der Neubewertung bestimmte Punkte, die besondere Aufmerksamkeit verdienen?

Vielleicht finden sich hier weitere Betroffene aus Hessen, die vor einer ähnlichen Situation stehen.
Viele Grüße,
Heike Justin-Sauter

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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Ich befinde mich zur Zeit im Rechtsstreit mit den Behörden. Ich vertrete mich selbst, da ich über einige Erfahrungen verfüge.
Das Verfahren an sich enthält so viele Fehler, dass jeder der tatsäclich eine wirtschafliche Krise 2020 nachweisen kann, dieses Verfahren zu 99 % gewinnen wird. Allein das Onlineportal zur Erfassung enthält gravierende Mängel. Es ist verwaltungsrechtlich nicht zulässig 90000 völlig unterchiedliche Unternehmen in einem Portal zu erfassen. Ungleiches darf auch nur ungleich behandelt werden, Gleichheitsgrundsatz. Eine Einzelfallprüfung ist zwingend erforderlich in Subventionsverfahren. Es gab keinen Freitext und es wurden auch keine Unterlagen angefordert. Die Methodik der Berechnung ist rechtswirdrig. Mein Beispiel aus der Logistik, Schwerpunkt Veranstaltungen: Wir erstellen eine BWA mit Monatsrechnungen. Das Portal addierte die guten Umsätze vor dem 10.März mit den schlechten bis Ende März. Diese Umsätze wurden gleichmäßig auf die Kalendertage geteilt. Außerdem wurden die Lohnkosten nicht berückichtigt, was in der hessischen Richtlinie vom März 2020 gar nicht erwähnt wurde. Das dadurch fiktiv ermittelte Ergebnis bei uns war viermal so hoch wie der tatsächliche Jahresgewinn. Ausserdem wurde uns noch im vierten Quartal Überbrückungshilfe gewährt, was die wirtschaftliche Krise unumstößlich dokumentiert. Das ist nur ein Angriffspunkt von vielen weiteren. Von herbeifantastierten Rechtskonstrukten hochbezahlter externer Kanzleien (PWC) und von abgeblich allen gewonnenen Prozessen solllte man sich nicht täuschen lassen. Diese Verfahren behandelten nichts grundsätzliches. Alles Relevante mit gur gegründeten Arrgumenten wurde stillschwiegend (über tausend Fälle) im Hinterzimmer erledigt. Ich hatte nach Einreichung einer Kurzklage, um die Frist einzuhalten, umfasssende Einsicht in die interne Verwaltungsakte, Arbeitsanweisungen, interne Vorgaben, Berechnungsmodelle usw. gefordert. Die teuer bezahlte Kanzlei lieferte nur Unterlagen, die ich selbst vorher bereitgestellt hatte. Das ist eine Bankrotterklärung und zeigt, wie dort die Hütte brennt. Es gibt jetzt noch drei Wochen Frist alle Unterlagen nachzuliefern. Das wir mit Sicherheit nicht gelingen, da ein Sachbearbeiter allein dafür zwei bis drei Tage benötigt.
Allein schon durch Zermürbungstaktik lässt sich allerhand erreichen. Für weitere Informationen steh ich gern zur Verfügung.

Wolfgang Richter
Wolfgang Richter
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