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Selbständig als Rentner, um Energiepreispauschale (EPP) zu bekommen?

2 Personen fragen sich das

Wie genau funktioniert das Selbständig machen, wenn man als Rentner die EPP bekommen möchte? Muss man sich (wegen einem Tag Selbständigkeit) irgendwo anmelden? Eine Anleitung, wie das so alles genau funktioniert, wäre sehr hilfreich!

Petra Deuerling
Petra Deuerling
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Es ist natürlich sehr ärgerlich, dass Rentner, die nicht erwerbstätig sind, die Energiepreispauschale nicht erhalten. Sich deshalb "für einen Tag selbstständig" zu machen, halte ich aber für keine gute Idee. Ich spiele das im Folgenden mal theoretisch durch, dann siehst du warum:

Der Aufwand, der bei einer Gründung zu treiben ist, steht in keinem Verhältnis zu den 300 Euro abzüglich ggf. Einkommensteuer, die man vielleicht bekommt. Im Rahmen der Gründungsformalitäten (Gewerbeanmeldung oder im einfacheren Fall: freiberufliche Anmeldung) zahlst du bei der Gewerbean- und -abmeldung Gebühren. IHK-Mitgliedsbeiträge werden zwar bei niedrigen Einkünften nicht fällig, aber auch hier und an anderer Stelle hast du jede Menge Papierkram.

Desweiteren musst du für 2022 eine Gewinnermittlung (im einfachsten Fall Einnahmen-Überschuss-Rechnung) aufstellen und eine Einkommensteuererklärung (ich nehme mal an, du wählst die Kleinunternehmerregelung und musst keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen) abgeben. Das gilt auch dann wenn du keine Einkünfte hattest, einerseits, weil du dazu als Selbstständige zur Erstellung einer Gewinnermittlung und Einkommensteuererklärung verpflichtet bist, andererseits weil du erst in dem Rahmen ja Letzterer die EPP gutgeschrieben bekommst. Die Erstellung von beidem ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Wenn du dafür professionelle Hilfe in Anspruch nimmst (Steuerberater) werden deine Kosten sicher deutlich über 300 Euro liegen.

Wenn du keine Einnahmen erzielt hast, wird das Finanzamt deine "Selbstständigkeit" zudem möglicherweise - und auch nachvollziehbarerweise - in Frage stellen und keine EPP auszahlen. Schlimmstenfalls wird das als Betrugsversucht bewertet: "Auch für die EPP gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Vorsätzlich falsche Angaben ‑ zum Beispiel mit dem Ziel, die EPP unberechtigt oder mehrfach zu erhalten ‑ sind demnach strafbewehrt. Auch vorsätzlich unrichtige Angaben des Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer oder ein sonstiger Dritter nicht gerechtfertigte EPP erhält, sind strafbewehrt. Leichtfertig unrichtige Angaben können eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet wird."

Ich würde dir deshalb von einer Gründung abraten, wenn du nicht wirklich die Absicht hast, dich tatsächlich in gewissem Umfang selbstständig zu machen.

Wenn du dringend auf die EPP angewiesen bist, ist der einfachere Weg sicherlich, für einige Wochen oder Monate eine Anstellung anzunehmen, am besten in dem Zeitraum, in dem die EPP von deinem Arbeitgebern ausbezahlt wird (weil dann keine Steuererklärung nötig wird). Vielleicht besteht ja der Bedarf.

Dann erwirbst du ein Einkommen als Angestellte UND bekommst noch die EPP oben drauf. Außerdem kümmern sich der Arbeitgeber (also ein anderer Selbstständiger) um den ganzen Papierkram.

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