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Teilzeitjob + Kleingewerbe als Kellner. Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung? Ist Scheinselbstständigkeit ein Thema? Hauptberuflich oder nebenberuflich?

2 Personen fragen sich das

Hallo allerseits,
ich hoffe es ist nicht unhöflich, dass dieser Text aufgrund meiner spezifischen Fragen etwas länger wird.
Schonmal vielen Dank für jeden, der sich die Zeit nimmt!

Ich möchte in naher Zukunft einen Teilzeit Job, mit einem Kleingewerbe "kombinieren".
Genauer gesagt soll der Teilzeitjob um die 25 Std die Woche einnehmen.
Über das Kleingewerbe möchte ich, neben zwei kleineren weiteren Tätigkeiten, hauptsächlich als Kellner arbeiten.
Hier ist die Situation so, dass mein ehemaliger Chef eine Cateringfirma betreibt und unter anderem auch Personal
(die meisten machen das als Nebenjob, bislang mache ich das auch noch als Nebenjob) an andere Catererer oder Restaurants für einzelne Veranstaltungen verleiht.
Heißt in der Praxis, wir haben einen Kalender voll mit Terminen und man kann sich einfach eintragen. In Zukunft würde ich dann also anstatt bei ihm über einen Nebenjob zu arbeiten, ihm stattdessen eine Rechnung schicken.
Für Arbeit ist also gesorgt, gerade weil ich mir paralell noch eigene Kontake aufbauen möchte.
Allerdings erschließen sich mir hier mehrere Fragen, welche ich mir durch Recherche noch nicht klar beantworten konnte:

Zum einen das Thema "Scheinselbstständigkeit"
Kommt das hier in Frage? Die Arbeiten wären immer an unterschiedlichen Orten, für verschiedene Auftragsgeber, es gibt auch keine geteilten Büroräume o.Ä.

Zum anderen das Thema Krankenkasse und hauptberuflich oder nebenberufliche Selbstständigkeit.
Ich werde voraussichtlich im ersten Jahr in manchen Monaten mehr als als im Teilzeit Job verdienen, in manchen mehr.
Aufs Jahr gerechnet würde ich spätestens im zweiten Jahr wohl etwas mehr übers Gewerbe verdienen, als über den Teilzeit Job.
Heißt ich melde das Kleingewerbe gleich als "hauptberuflich" an? Oder geht das überhaupt wenn der Teilzeit-Job ja 25 Stunden beträgt?
Kann ich auch im ersten Jahr nebenberuflich selbstständig sein und problemlos im zweiten Jahr "ummelden"?

Wie verhält es sich mit der Krankenkasse? Wird der Beitrag vom Teilzeitjob verrechnet und ich zahle je nach Gewinn im Gewerbe nach?

Ich würde mich sehr freuen, wenn sich jemand die Zeit nimmt, auf meine Fragen einzugehen.

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus!

Jari Eckel
Jari Eckel
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2 Antworten

Akzeptierte Antwort

So weit wie ich das verstehe, bist du , z. Zt., in zwei Arbeitsverhältnissen. Dein ehemaliger Chef hat eine Cateringfirma und bei dieser würdest du nicht angestellt sein, sondern als Einzelunternehmer jeweils eine Auftrag annehmen.

Nun, auch wenn, du dir selbst aussuchen kannst, wann du einen Auftrag annimmst und es immer wechselnde Einsatzorte sind wird die DRV hier bestimmt eine Scheinselbständigkeit feststellen. Denn du hast nur einen Auftraggeber, es ist dein überwiegendes Einkommen, der Auftraggeber schreibt dir den Arbeitsort, die Arbeitszeit und bestimmt noch einiges anderes vor. Die wirst aus Sicht der DRV in seinem Unternehmen so eingegliedert sein wie ein herkömmlicher Angestellter.

Für die Sozialversicherung gelten einige Kriterien - nicht nur die Arbeitszeit. Da gebe ich dir mal einen Link wo das ganz gut erklärt ist.

sevdesk.de­/ratgeber/­…bzuziehen..

Dein Gewerbe und die Anmeldung beim Finanzamt, kannst du jederzeit von nebenberuflich in hauptberuflich ändern. Das ist keine Problem.

Aus meiner Sicht, möchte dein ehemaliger Chef einfach nur die Arbeitgeberbeiträge zur SV sparen und - eventuell - auch den Tariflohn umgehen. Sich als Servicekraft selbständig zu machen, ist - vor dem Hintergrund der Ansichten der DRV - sehr schwierig. Selbst wenn, du Aufträge von den Restaurants direkt annehmen würdest.

Hab noch einen schönen Feierabend und ein schönes Wochenende.

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Akzeptierte Antwort

Die Nebenberuflichkeit steht immer im Verhältnis zum Hauptberuf. Krankenkassen schauen hier die Stundenzahl an und vergleichen das Einkommen aus beiden Tätigkeiten, wobei im nebenberuflichen Gewerbe der Gewinn, nicht der Umsatz zählt. Ein 25-Stunden-Hauptberuf und daneben eine nebenberufliche Selbständigkeit zu haben, scheint durchaus möglich. (Ich bin seit kurzem für 20 Stunden pro Woche angestellt, die Krankenkasse hat die Nebenneruflichkeit der Selbständigkeit anerkannt da sie weniger Stunden fordert und weniger Einkommen bringt, und ich zahle keine Beiträge mehr für das Einkommen aus der Selbständigkeit.) In jedem Fall muss die Krankenkasse informiert werden, und sie wird wahrscheinlich einen Fragebogen schicken und dann entscheiden.

Sobald das Gewerbe mehr Einkommen bringt, als die Angestelltentätigkeit, sollte die Krankenkasse auch informiert werden. Andernfalls wird sie die Änderung spätestens dann merken, wenn man ihr den jährlichen Steuerbescheid als Nachweis schickt - und dann eine saftige Nachzahlung für die Zeit seit Jahresbeginn einfordern.

Achtung auch mit dem Arbeitszeitengesetz. Die beiden Tätigkeiten dürfen die gesetzlichen Arbeitszeiten zusammen nicht überschreiten. Wenn das Kellnern zu noch mehr als den 25 Stunden als Angestellter wird, machen beide Jobs über 50 Stunden und das ist schon illegal. Das wird vor allem den Arbeitgeber des Angestelltenverhältnisses treffen, der dann möglicherweise bestraft wird, weil er nicht die Einhaltung der maximalen Arbeitszeit eingefordert hat.

Was die Scheinselbständigkeit betrifft, besteht durchaus ein Risiko, da die Rechnungen offenbar alle an denselben Auftraggeber gerichtet sind, oder? Die Rentenversicherung würde das wahrscheinlich schnell mit einer Plattformarbeit analog der Lieferdienste oder Uber gleichsetzen. Das könnte wahrscheinlich durch eine freiwillige Versicherung für die selbständige Tätigkeit bei der Rentenversicherung entschärft werden. Aber das wird möglicherweise nicht ganz einfach zu argumentieren sein.

Die Scheinselbständigkeit ist nicht das einzige Risiko. Es könnte auch sein, dass die Rentenversicherung zwar keine Scheinselbständigkeit feststellt, aber dennoch eine Rentenversicherungspflicht für das Gewerbe ansetzt.

Um ganz sicher zu sein, kann man bei der Rentenversicherung Bund ein Feststellungsverfahren mit dem Formular V0040 beantragen. Die Antwort ist dann für beide Seiten rechtlich bindend.

Sobald die Kellnertätigkeit überwiegt, wird die sie wahrscheinlich sowieso rentenversicherungspflichtig, da nicht mehr nebenberuflich.

Sicherer wäre wahrscheinlich ein Angestelltenverhältnis mit einem "Vertrag auf Abruf", aber das ist in den letzten Jahren ziemlich unattraktiv für Arbeitgeber worden: www.haufe.de­/personal/­…77994.html

Eine andere Alternative wäre eine "kurzfristige Beschäftigung" im Rahmen eines Rahmenvertrags. Die wäre dann sozialabgaben- aber nicht lohnsteuerfrei. www.haufe.de­/thema/kur­…aeftigung

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