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Wann ist Supervision ab 2025 umsatzsteuerbefreit?

1 Person fragt sich das

Und wie grenzt sie sich von heilkundlicher Therapie im Steuerrecht ab?

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Ab dem 1. Januar 2025 gilt Supervision im Umsatzsteuerrecht klarer als Bildungsleistung, allerdings kommt es darauf an, in welchem Rahmen sie erbracht wird. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz (§ 4 Nr. 21 UStG) drei Formen der Supervision:

  • Supervision im Rahmen von Aus- oder Weiterbildung: Diese Form wird, wie bisher, über das Bescheinigungsverfahren befreit (nach Buchstaben A und B). Hier muss eine Bescheinigung der Landesbehörde vorliegen, dass es sich um eine anerkannte Bildungsmaßnahme handelt.
  • Supervision durch Bildungseinrichtungen für Dritte: Wenn eine Bildungseinrichtung Supervisionen anbietet (z. B. im Rahmen der beruflichen Fortbildung), ist sie ebenfalls nach A oder B befreit. Neu ist, dass Fortbildung ab 2025 ausdrücklich im Gesetz genannt wird, sie fällt also nun eindeutig unter die Umsatzsteuerbefreiung.
  • Supervision durch selbstständige Supervisor/innen ohne Bildungseinrichtung: Wird Supervision direkt an Kund/innen angeboten, also ohne zwischengeschaltete Bildungseinrichtung, gilt sie als Privatlehre im Sinne des neuen Buchstabens C. Diese Supervision ist umsatzsteuerbefreit, auch ohne Bescheinigung der Landesbehörde. Supervisor/innen müssen sich in ihren Rechnungen direkt auf § 4 Nr. 21 Buchstabe C UStG berufen.

Damit werden ab 2025 alle drei Formen von Supervision, die einen Bildungszweck verfolgen, steuerlich erfasst und bei entsprechender Einordnung umsatzsteuerfrei gestellt.

Abgrenzung zur heilkundlichen Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 UStG):
Nicht jede „Therapie“ ist automatisch steuerbefreit. Nur heilkundliche Leistungen im Sinne des Heilpraktikergesetzes (§ 1 HeilprG) sind umsatzsteuerfrei. Dazu zählen Tätigkeiten, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden dienen, auch psychische Störungen.

  • Heilkundlich tätig sind z. B. Ärzt/innen, approbierte Psychotherapeut/innen oder Heilpraktiker/innen (auch mit „kleinem Heilpraktikerschein“ für Psychotherapie).
  • Nicht heilkundlich tätig sind in der Regel Berater/innen, Coaches, Supervisor/innen, Familientherapeut/innen oder Organisationsentwickler/innen, da sie keine Diagnosen stellen oder Krankheiten behandeln.

Wenn du heilkundlich arbeitest, bist du zwar von der Umsatzsteuer befreit, hast aber zusätzliche rechtliche Pflichten (z. B. Dokumentation, Aufklärung, zehnjährige Aufbewahrungspflicht).

Das bedeutet:

  • Supervision mit Bildungsziel → steuerfrei nach § 4 Nr. 21 UStG (A–C).
  • Heilkundliche Psychotherapie oder medizinische Behandlung → steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG.
  • Beratung oder Coaching ohne Bildungs- oder Heilzweck → umsatzsteuerpflichtig.

Hinweis: Die Inhalte sind nach bestem Wissen zusammengefasst. Sie ersetzen jedoch keine rechtliche Beratung und erheben keinen Anspruch auf absolute Genauigkeit.

Zusammenfassung des VGSD-Werkstudententeams
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Mit Dr. Joachim Wenzel

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