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Welche Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025 für die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen?

1 Person fragt sich das

Insbesondere für selbstständige Lehrer/innen und Privatlehrer/innen

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Ab dem 1. Januar 2025 wird das Umsatzsteuerrecht in Deutschland an die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst und dadurch deutlich vereinfacht. Der neue § 4 Nr. 21a UStG erweitert die Steuerbefreiung auf sämtliche Formen der Ausbildung, Fortbildung und beruflichen Umschulung. Damit sind nun auch Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter/innen ausdrücklich umsatzsteuerbefreit, unabhängig davon, ob sie auf eine konkrete Berufsausbildung abzielen.

Die neue Regelung unterscheidet künftig drei Fallgruppen:

  • A: Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen, Hochschulen): weiterhin steuerbefreit, wenn eine Bescheinigung der Landesbehörde vorliegt.
  • B: Selbstständige Lehrer/innen, die über Bildungseinrichtungen tätig sind: ebenfalls befreit, sofern die jeweilige Einrichtung eine anerkannte Bescheinigung hat.
  • C: Privatlehrer/innen: neu ab 2025 ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Sie sind nun auch ohne Bescheinigung steuerbefreit, wenn sie Unterrichtsleistungen unmittelbar selbst erbringen, also nicht über eine Bildungseinrichtung tätig sind.

Damit wird die bisherige Unsicherheit beendet: Privatlehrer/innen müssen sich nicht mehr auf EU-Gerichtsentscheidungen berufen, und Fortbildungen werden endlich gleichbehandelt. Insgesamt wird die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen ab 2025 klarer, einheitlicher und umfassender geregelt.

Hinweis: Die Inhalte sind nach bestem Wissen zusammengefasst. Sie ersetzen jedoch keine rechtliche Beratung und erheben keinen Anspruch auf absolute Genauigkeit.

Zusammenfassung des VGSD-Werkstudententeams
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Ausführliche Antwort des Experten

Coach, Beraterin, Lehrender
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Mit Dr. Joachim Wenzel

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