Im Umsatzsteuerrecht ist entscheidend, wie deine Tätigkeit konkret ausgestaltet ist, nicht, wie sie bezeichnet wird. Begriffe wie Beratung, Coaching oder Supervision sind rechtlich meist nicht geschützt und deshalb nicht automatisch umsatzsteuerbefreit. Eine Ausnahme bilden heilkundliche Tätigkeiten, die nur mit Approbation oder Heilpraktiker/in-Zulassung erlaubt sind.
Für die steuerliche Einstufung im Bildungsbereich wird zwischen zwei zentralen Begriffen unterschieden:
- Selbstständige Lehrer/innen: Du unterrichtest im Auftrag einer Bildungseinrichtung (z. B. Hochschule, Institut oder Schule) auf Grundlage eines Dienst- oder Honorarvertrags. Die Bildungseinrichtung ist zwischengeschaltet.
- Privatlehrer/innen: Du erbringst den Unterricht direkt an Schüler/innen, Studierende oder Teilnehmende ohne eine zwischengeschaltete Bildungseinrichtung. Die Bezahlung kann auch durch Dritte (z. B. Eltern oder Arbeitgeber/innen) erfolgen.
Entscheidend für die Umsatzsteuer ist immer die tatsächlich ausgeübte Leistung. Die bloße Bezeichnung im Vertrag oder auf der Rechnung ist nur ein Hinweis, aber nicht ausschlaggebend. Ob deine Tätigkeit als steuerfreie Bildungsleistung gilt, hängt also davon ab, ob sie eine anerkannte Unterrichts- oder Bildungsleistung darstellt und wie sie organisatorisch eingebunden ist.
Hinweis: Die Inhalte sind nach bestem Wissen zusammengefasst. Sie ersetzen jedoch keine rechtliche Beratung und erheben keinen Anspruch auf absolute Genauigkeit.
Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?
Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden