Für Kleinunternehmer/innen nach § 19 UStG ist entscheidend, ob der Gesamtumsatz bestimmte Grenzen überschreitet, um die Umsatzsteuerpflicht auszulösen:
Grenzen ab 2025:
- Vorheriges Kalenderjahr: ≤ 25.000 €
- Laufendes Kalenderjahr: ≤ 100.000 €
Wichtig: Zum Gesamtumsatz zählen grundsätzlich alle Umsätze, auch umsatzsteuerbefreite Leistungen.
Ausnahmen: Umsätze, die nach bestimmten Paragraphen steuerfrei sind, werden nicht zum Gesamtumsatz gerechnet. Dazu gehören u.a.:
- § 4 Nr. 14 – Heilbehandlungen (ärztlich, psychotherapeutisch, heilkundlich)
- § 4 Nr. 21 – Bildungsleistungen (Ausbildung, Fortbildung, berufliche Umschulung, Supervision, Privatlehre)
Beispiel: Wenn du als Kleinunternehmer/in 100.000 € mit heilkundlichen oder Bildungsleistungen verdienst, zählt das nicht zum Gesamtumsatz und beeinflusst somit nicht deine Kleinunternehmerregelung.
Weitere Hinweise:
- Einmal auf die Kleinunternehmerregelung gewählt, gilt diese mindestens fünf Kalenderjahre.
- Rechnungen müssen korrekt ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden, auch wenn Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
Fazit: Kleinunternehmer/innen müssen steuerfreie Bildungs- oder Heilungsleistungen nicht zum Gesamtumsatz rechnen, können aber trotzdem die Umsatzgrenzen einhalten und die Vorteile der Kleinunternehmerregelung nutzen.
Hinweis: Die Inhalte sind nach bestem Wissen zusammengefasst. Sie ersetzen jedoch keine rechtliche Beratung und erheben keinen Anspruch auf absolute Genauigkeit.
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