Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen basiert auf der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 132 Abs. 1 i). Sie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bestimmte Bildungsleistungen – wie Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung – von der Umsatzsteuer zu befreien. Deutschland hat diese Vorgabe jahrelang nicht vollständig umgesetzt, weshalb Gerichte, darunter der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH), häufig direkt auf EU-Recht zurückgreifen mussten.
Bis Ende 2024 konnten sich Bildungseinrichtungen und selbstständige Lehrer/innen deshalb unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen, um ihre Steuerbefreiung geltend zu machen. Besonders kompliziert war die Lage für Privatlehrer/innen, da sie im deutschen Umsatzsteuergesetz nicht ausdrücklich erwähnt waren und ihre Steuerfreiheit nur durch EU-Recht oder gerichtliche Entscheidungen begründet werden konnte.
Das nationale Recht (§ 4 Nr. 21 UStG) sah bisher vor, dass Bildungsleistungen nur dann umsatzsteuerbefreit sind, wenn sie
- unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen und
- von der zuständigen Landesbehörde als berufsbildend anerkannt oder bescheinigt wurden.
Ab 2025 hat der deutsche Gesetzgeber, nach einer Rüge der EU-Kommission, die EU-Vorgaben endlich in nationales Recht umgesetzt. Damit sollen die Regelungen klarer und einheitlicher werden. Für dich als Lehrende/n, Coach oder Supervisor/in bedeutet das:
- Die Umsatzsteuerbefreiung hängt künftig stärker von der tatsächlichen Bildungsleistung ab, nicht mehr allein von formalen Bescheinigungen.
- Bildungseinrichtungen müssen weiterhin entsprechende Nachweise (z. B. Landesbescheinigungen) vorlegen können.
- Privatlehrer/innen profitieren künftig von klareren gesetzlichen Grundlagen, ohne sich auf EU-Gerichtsurteile berufen zu müssen.
Hinweis: Die Inhalte sind nach bestem Wissen zusammengefasst. Sie ersetzen jedoch keine rechtliche Beratung und erheben keinen Anspruch auf absolute Genauigkeit.
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