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Sponsored post Gastbeitrag von WISO MeinBüro Investitionsbooster: Steuern sparen mit Sonderregelung für E-Fahrzeuge

Mit dem Investitionsbooster können Selbstständige bis Ende 2027 von steuerlichen Verbesserungen profitieren: Er bringt neue Abschreibungsmöglichkeiten und erleichtert Investitionen. Dank einer Sonderregelung können neu angeschaffte E-Fahrzeuge im ersten Jahr bis zu 75 Prozent abgeschrieben werden. 

Mit dem Investitionsbooster kannst du deine Steuern senken und etwas für die Umwelt tun.

"Gerade die neue Sonderregelung für Elektrofahrzeuge im Rahmen des Investitionsboosters ist ein attraktiver Hebel, um sofort Steuern zu sparen", erklärt Fin Glowick, Chief Revenue Officer bei unserem langjährigen Kooperationspartner WISO MeinBüro. Das Softwareunternehmen unterstützt Selbstständige dabei, ihre Finanzen und Buchhaltung effizient zu managen. Mehr zum Investitionsbooster findest du in diesem Beitrag.

Die Bundesregierung fördert die Anschaffung rein elektrisch betriebener Fahrzeuge für das Betriebsvermögen. Diese müssen im Zeitraum von Juli 2025 bis Ende 2027 gekauft werden und können dann bereits im Anschaffungsjahr mit 75 Prozent abgeschrieben werden (neue Elektroauto-AfA, § 7 Abs. 2a EStG). Das gilt ab dem Veranlagungsjahr 2025.

Neu angeschafftes E-Fahrzeug kann im ersten Jahr zu 75 Prozent abgeschrieben werden

Die degressive Abschreibung erfolgt mit folgenden sinkenden Staffelsätzen:

  • Jahr 1: 75  Prozent von den Anschaffungskosten
  • Jahr 2: 10  Prozent
  • Jahr 3: 5  Prozent
  • Jahr 4: 5  Prozent
  • Jahr 5: 3  Prozent
  • Jahr 6: 2  Prozent

Nach der für Kfz-Abschreibungen üblichen Nutzungsdauer von sechs Jahren ist das E-Fahrzeug vollständig abgeschrieben. Die Sonderregelung gilt für alle elektrischen Fahrzeuge, sofern sie ausschließlich betrieblich genutzt werden. Dazu zählen nicht nur Elektro-Pkw, sondern auch Elektro-Nutzfahrzeuge, -Lastkraftwagen und -Busse.

Beispiel: ein elektrischer Firmenwagen

Eine selbstständige Architektin kauft im April 2026 ein neues E-Fahrzeug für 40.000 Euro netto. Sie nutzt es ausschließlich für Kundenbesuche und Fahrten zu Baustellen. Dank der neuen Elektroauto-AfA kann sie im Jahr 2026 satte 30.000 Euro (75 Prozent) sofort steuerlich geltend machen. In den folgenden Jahren reduziert sich der Abschreibungsbetrag wie vorgesehen, bis das Fahrzeug Ende 2031 vollständig abgeschrieben ist.

Diese massive Erstabschreibung senkt die Steuerlast im Anschaffungsjahr erheblich, insbesondere bei einem hohen zu versteuernden Einkommen. Im Beispiel reduziert die Architektin ihre Einkommensteuer für das Jahr 2026 durch die Sofortabschreibung von 30.000 Euro bei einem Steuersatz von 40 Prozent um 12.000 Euro. Ansonsten wären große Teile der Anschaffungskosten erst in späteren Jahren als Betriebsausgabe wirksam geworden. 

Welche Fahrzeuge profitieren – und welche nicht?

Begünstigt sind ausschließlich rein elektrische Fahrzeuge. Für Plug-in-Hybride oder Verbrenner gilt diese Regelung nicht. Maßgeblich ist die Zulassung als Elektrofahrzeug sowie der Eintrag im Fahrzeugbrief.
Die neue AfA-Regelung gilt sowohl für gekaufte als auch für bestimmte geleaste Fahrzeuge (vgl. dazu unten) – allerdings nur, wenn das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Bei gemischt genutzten Fahrzeugen muss der betriebliche Nutzungsanteil mindestens 50 Prozent betragen, damit eine vollständige Zuordnung möglich ist.

Wer das Fahrzeug auch privat nutzt, muss die private Nutzung entweder durch ein Fahrtenbuch dokumentieren oder pauschal nach der 1-Prozent-Methode versteuern. Auch hier bleibt der volle Abschreibungsbetrag erhalten – nur der private Nutzungsanteil muss versteuert werden.

Keine Kombination mit Sonderabschreibung möglich

Wer sich für die Elektroauto-AfA entscheidet, kann nicht zusätzlich eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend machen. Auch ein Wechsel zur linearen oder degressiven AfA ist ausgeschlossen. Es handelt sich um ein eigenständiges Abschreibungsmodell mit festem Verlauf.

Deshalb lohnt sich die Wahl besonders dann, wenn hohe Einnahmen im Anschaffungsjahr vorliegen und der steuerliche Entlastungseffekt im ersten Jahr besonders gewünscht ist.

Alternative: E-Fahrzeuge mit Förderprämien kombinieren

Auch wenn viele Förderprogramme Ende 2024 ausgelaufen sind, bieten einige Bundesländer und Städte weiterhin Prämien für die Elektrifizierung von Fuhrparks. So können Selbstständige neben der steuerlichen Abschreibung unter Umständen auch Investitionszuschüsse erhalten – etwa für Ladeinfrastruktur, Fahrzeuge oder Beratungsleistungen. Wer beides kombiniert, maximiert seinen finanziellen Vorteil.

Was gilt bei Leasing?

Auch geleaste E-Fahrzeuge können grundsätzlich von der neuen Regelung profitieren, wenn sie bilanziell dem Betriebsvermögen zugeordnet sind. Das bedeutet, dass bei bestimmten Leasingverträgen das Fahrzeug bilanziell wie Eigentum behandelt wird. Beim Finanzierungsleasing werden die wesentlichen Risiken und Chancen übertragen. In diesem Fall ist der gesamte Nettoanschaffungspreis – also der sogenannte wirtschaftliche Wert – maßgeblich für die Abschreibung.

Für Selbstständige, die nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) arbeiten, ist Leasing ebenfalls attraktiv. Zwar greifen hier andere Abschreibungsregeln, aber in der EÜR können die Leasingraten als Betriebsausgabe abgesetzt werden – inklusive Sonderzahlungen.

Was ist mit gebrauchten E-Fahrzeugen?

Die Sonderabschreibung gilt nicht nur für neue Fahrzeuge, also solche, die erstmals zugelassen werden und bei Anschaffung oder Herstellung noch unbenutzt sind. Auch, wer ein gebrauchtes E-Fahrzeug kauft, kann den Investitionsbooster von 75 Prozent nutzen. Der Bund hatte diesen Sachverhalt nach einer Anfrage des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) klargestellt. 

Zweites Beispiel: Elektronutzfahrzeug im Handwerk

Ein selbstständiger Sanitärtechniker kaufte im November 2025 ein neues Elektrolieferfahrzeug für 55.000 Euro netto. Das Fahrzeug wird zum Transport von Werkzeugen und Material, also ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt.

Bereits 41.250 Euro (75 Prozent) konnte der Handwerker im Jahr 2025 steuerlich geltend machen. Damit sank seine Steuerlast erheblich – eine willkommene Entlastung angesichts gestiegener Materialpreise und Energieausgaben. Die restlichen 13.750 Euro verteilt er über die kommenden fünf Jahre (2026 bis 2030) entsprechend der Staffelsätze.

Fazit: E-AfA kann Mobilitätswende im Mittelstand beschleunigen

Die neue Sonder-AfA für Elektrofahrzeuge ist ein starker Anreiz für Selbstständige, in moderne Mobilität zu investieren. Sie bietet eine hohe Liquiditätswirkung im ersten Jahr, unterstützt nachhaltige Investitionen und reduziert die Steuerlast erheblich.
Wer aktuell ohnehin über einen Fahrzeugwechsel nachdenkt, sollte jetzt genau prüfen, ob die Anschaffung eines E-Fahrzeugs wirtschaftlich sinnvoll ist. In Verbindung mit professioneller Buchhaltungs- und Rechnungssoftware wie WISO MeinBüro lassen sich die Abschreibungsvorteile gezielt und rechtssicher nutzen.

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