Die große Mehrheit der Selbstständigen muss sich während des Erwerbslebens "freiwillig gesetzlich krankenversichern" und nicht wenige auch im Alter, weil sie weiterarbeiten oder einige Jahre privat versichert waren. Das hat massive Auswirkungen auf ihr Einkommen
Im folgenden Beitrag erfährst du, welche Selbstständige in welchem Lebensalter als freiwillig krankenversichert gelten, was ja mit erheblichen zusätzlichen Abgaben auf Kapitalerträge und Renten verbunden ist. Basierend darauf diskutieren wir, was das für Altersvorsorge-Entscheidungen in der Gegenwart bedeutet, also zum Beispiel, ob sich für jetzt oder im Alter freiwillig Versicherte der Abschluss einer geförderten Altersvorsorge (z.B. eines AV-Depots, vgl. FAQ dazu) lohnt – oder doch eher eine Direktanlage in ETFs oder Immobilien.
Auch wenn das Rentenalter noch weit entfernt scheint, solltest du dir darüber klar werden, ob du – wenn nicht jetzt, dann vielleicht künftig – zum Kreis der "freiwillig" Versicherten gehören wirst und dies bei der Gestaltung deiner Altersvorsorge berücksichtigen. So kannst du negative Überraschungen beim Verkauf von Wertpapieren, der Auszahlung von Lebensversicherungen, Renten usw. vermeiden. Denn bei freiwillig Versicherten unterliegen diese zusätzlich zur Kapital- bzw. Einkommensteuer auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Wer ist im Erwerbsleben "freiwillig" krankenversichert?
Der Ausdruck "freiwillige Krankenversicherung" ist missverständlich: In Deutschland besteht eine allgemeine Pflicht zur Absicherung im Krankheitsfall. Hauptberuflich (nach Stunden bzw. Einkommen überwiegend) selbstständig Tätige haben das vermeintliche Privileg, sich unabhängig von der Einkommenshöhe privat versichern zu dürfen, sind also nicht pflichtversichert.
Eine private Krankenversicherung lohnt sich auf Dauer aber nur, wenn man ein durchgängig – auch im Alter – hohes Einkommen erwartet und keine Pläne für eine Familiengründung hat: Die monatlichen Beiträge sind erheblich und bleiben es auch in Phasen mit niedrigerem Einkommen. Auch können Ehe-/Lebenspartner und Kinder nicht kostenfrei mitversichert werden. Die Mehrheit der Selbstständigen hat bei genauem Nachrechnen also gar keine andere Wahl, als sich "freiwillig" gesetzlich krankenzuversichern.
Wer ist im Alter "freiwillig" krankenversichert?
Nicht wenige, die sich trotzdem privat versichern, müssen in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, weil sie ihre Einkommensentwicklung überschätzt bzw. die Beitragsentwicklung oder auch ihre Familienpläne unterschätzt haben. Der Wunsch zur Rückkehr alleine reicht jedoch nicht.
Eine Rückkehr ist bis zum 55. Geburtstag möglich, wenn man
- eine hauptberufliche abhängige Beschäftigung mit Einkommen unterhalb bestimmter Verdienstgrenzen annimmt,
- Arbeitslosengeld I bezieht (was eine entsprechende Versicherung voraussetzt),
- als Künstler oder Publizist versicherungspflichtig wird
- oder unter Umständen, wenn man beim Ehe- oder Lebenspartner mitversichert wird, weil man kein oder nur ein geringfügiges Einkommen hat.
Ab dem 55. Geburtstag wird die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung noch einmal deutlich schwieriger.
Um in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren zu können, muss also eine Pflichtversicherung vorliegen, die zudem auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Die Krankenkassen schauen genau hin, um Gestaltungen zu verhindern: Wenn man sich im Anschluss wieder hauptberuflich selbstständig betätigt, muss man sich erneut freiwillig versichern (aber eben nicht privat).
Auch wenn man viele Jahre pflichtversichert bleibt: Es kann sein, dass man aufgrund der Zeit in der privaten Krankenversicherung im Alter dann als freiwillig krankenversichert gilt.
Die 9/10-Regelung
Entscheidend ist die "9/10-Regelung": Nur wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich krankenversichert war, wird in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufgenommen und gilt als in ihr pflichtversichert. Berücksichtigt werden dabei sowohl Zeiten, in denen man (z.B. als Angestellte/r) pflichtversichert war, als auch Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft sowie Zeiten, in denen man beim Partner mitversichert war und zusätzlich pauschal drei Jahre für jedes Kind. Wer also durchgängig gesetzlich krankenversichert war – auch wenn teilweise als Selbstständige/r freiwillig – ist im Alter pflichtversichert.
Längere Zeiten in der privaten Krankenversicherung oder aus anderen Gründen nicht anrechenbare Zeiten führen hingegen dazu, dass es an den Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR fehlt und deshalb (auch) im Alter eine freiwillige Versicherung notwendig ist.
Wie lange darf man privat krankenversichert gewesen sein?
Für die 9/10-Regelung wird die zweite Hälfte des Erwerbslebens betrachtet, also die zweite Hälfte der Zeit vom ersten Arbeitstag bis zum Rentenantrag. Wer zum Beispiel am 22. Geburtstag erstmals einer Arbeit nachgeht und mit 67 in Rente gehen möchte, dessen Erwerbsleben besteht aus 45 Jahren. Die zweite Hälfte des Erwerbslebens beginnt (wenn man tatsächlich bis 67 Jahre durchhält) nach 22,5 Jahren, also im Alter von 44 ½ Jahren. Wer schon fünf Jahre früher mit 17 erstmals arbeitet, bei dem beginnt die zweite Hälfte des Erwerbslebens 2 ½ Jahre früher, also im gewählten Beispiel mit 42 Jahren.
Wenn die zweite Hälfte des Erwerbslebens 22,5 Jahre dauert, dürfte man weniger als ein Zehntel davon, also 2,25 Jahre (bzw. 2 Jahre und drei Monate), privat versichert gewesen sein. Schon wenige Jahre in der privaten Krankenversicherung im Alter von über 40 Jahren können also im Alter zum Status als freiwillig Versicherte/r führen, unabhängig davon, ob und wie lange man im Erwerbsleben selbstständig war.
Unser Beispiel versteht sich ohne Gewähr, Betroffene sollten die genauen Werte im Rahmen einer Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen Rentenberater prüfen lassen.
Und wenn man im Alter weiterarbeitet?
Als freiwillig versichert gilt man im Alter auch dann, wenn man weiter hauptberuflich selbstständig arbeitet. Dazu ist es nach unserem Verständnis nicht nötig, oberhalb einer bestimmten Stundenzahl tätig zu sein. Verglichen werden Einkommen und Stundenzahl der selbstständigen Tätigkeit mit der der angestellten Tätigkeit. Wenn man im Alter nur selbstständig tätig ist, so kann diese nach unserem Verständnis schon bei einem Umfang von wenigen Stunden als hauptberuflich gelten.
Was ist die Konsequenz für die Altersvorsorge?
Freiwillig Versicherte haben gegenüber Pflichtversicherten drei Nachteile bei der Beitragsbemessung:
- Bemessungsgrundlage ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern der bei vergleichbarem Einkommen 20 Prozent höhere Gewinn.
- Zugleich greift am unteren Ende die 2,2-mal höhere Mindestbemessungsgrenze.
- Anders als bei Pflichtversicherten unterliegen bei freiwillig Versicherten auch Miet- und Kapitalerlöse der Verbeitragung – und das bei Selbstständigen, die doch überwiegend privat vorsorgen müssen. Dieser Punkt steht auch im Fokus der folgenden Betrachtung.
Müssen freiwillig Versicherte auch im Alter den rechnerischen Arbeitgeber- und -nehmeranteil alleine tragen?
Hauptberuflich Selbstständige, mit Ausnahme von Künstlern und Publizisten, müssen Arbeitgeber- und -nehmeranteil alleine tragen und dies bei ihrer Preiskalkulation berücksichtigen. Wer als freiwillig Versicherter im Alter Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat, profitiert davon, dass die Rentenversicherung einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen leistet (zur Pflegeversicherung zahlt sie keinen Zuschuss).
Der Zuschuss zur Krankenversicherung hängt aber von der Höhe der gesetzlichen Rente und dem Zusatzbeitrag ab, den die Krankenkasse von ihren Versicherten erhebt. Der Zuschuss beträgt maximal 7,3 Prozent + 1/2 des Zusatzbeitrags der Bruttorente. Bei drei Prozent Zusatzbeitrag und 1.500 Euro Rente wären es also 8,8 Prozent von 1.500 = 132 Euro Zuschuss pro Monat. (Bei privat Versicherten wird der Zuschuss auf ähnliche Weise berechnet. Bei in der KVdR pflichtversicherten Rentner/innen führt die Rentenversicherung die Krankenversicherungs-Beiträge direkt ab, übernimmt die Hälfte und kürzt die Rente um die andere Hälfte – zusätzlich zum vollen Beitrag zur Pflegeversicherung.)
Freiwillig Versicherte erhalten Kapitalerträge und Renten um ein Fünftel gekürzt
Für die Beiträge, die freiwillig Versicherte auf Miet- und Kapitaleinkünfte, Renten etc. bezahlen müssen, zahlt die Rentenversicherung grundsätzlich keine Zuschüsse. Beträgt der Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherung im Alter also 21 Prozent, so sind diese 21 Prozent zusätzlich zur Kapitalertrag- bzw. Einkommensteuer abzuführen!
Welche Kapitalerträge unterliegen bei freiwillig Versicherten während des Erwerbslebens der Beitragspflicht?
Während des normalen Erwerbslebens, bevor erste Lebensversicherungen oder Renten ausgezahlt werden, stehen Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) im Vordergrund. Sie unterliegen bei – in dieser Phase – freiwillig Versicherten in vollem Umfang den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Wichtig: Das eigentliche Anlagekapital ist in diesem Fall (der "Direktanlage in Wertpapiere") weder steuerpflichtig noch zu verbeitragen. Er stammt schließlich aus dem bereits versteuerten Nettoeinkommen des Anlegers.
Beispiel: Aus 100.000 Euro, die du in einen Aktien-ETF investierst, werden durch Kursgewinne und Ausschüttungen 110.000 Euro. Für Aktien-ETFs, also solchen, die laut Anlagebedingungen mindestens 50 Prozent des Anlagevermögens in Aktien investieren, gilt eine Teilfreistellung: 30% der Erlöse bleiben steuerfrei, auf die verbleibenden 70 Prozent, im Beispielfall also auf 7.000 Euro, sind 25 Kapitalertragsteuer und auf diese 5,5% Solidaritätszuschlag (sowie ggf. Kirchensteuer). Ohne Kirchensteuer werden also 10.000 x 70% x 25% x 105,5% = 1.846,25 Euro Steuern abgezogen. Angenommen der Wertzuwachs wäre über einen Zeitraum von zwei Jahren zustande gekommen und die Inflation hätte in diesem Zeitraum zusammengenommen 5,0 Prozent betragen, so ergibt sich eine nominale Rendite von 8,15 und eine reale Rendite von 3,15 Prozent für beide Jahre zusammen.
Raus aus dem Alltag, rein ins Netzwerktreffen: erfrischt, inspiriert, erfolgreich.
Barcamp & Networking 2026 in Nürnberg
24% Preisvorteil sichern
Nur für Vereinsmitglieder
Ein freiwillig Versicherter hätte 18,4625 Prozent Steuern und ca. 21 Prozent Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen müssen, insgesamt also 39,5 Prozent Abgaben (die Teilfreistellung gilt nur für die Steuern, nicht die Beiträge!). Von dem Kursgewinn wären ihm 3.895 Euro abgezogen worden. Das entspricht einem nominalen Wertzuwachs über zwei Jahre von 6,105 Prozent und einer realen Rendite von 1,105 Prozent.
Das Beispiel zeigt, dass es für freiwillig Versicherte viel schwieriger ist als für privat und für gesetzlich pflichtversicherte, eine auskömmliche Altersvorsorge aufzubauen.
Tatsächlich dürften Immobilien für sie eine attraktive Alternative ein. Zwar unterliegen damit generierte Mieterlöse ebenfalls der Verbeitragung, Verkaufsgewinne – anders als bei Kapitalanlagen – aber nicht (sofern die Immobilie mindestens zehn Jahre gehalten wurde).
Wie verhält es sich beim Bezug von Renten?
Hierzu hat uns der GKV-Spitzenverband auf unsere entsprechenden Fragen Folgendes geantwortet, was wir leicht gekürzt und der Übersichtlichkeit halber mit Hervorhebungen und Aufzählungspunkten gegliedert wiedergeben (Hervorhebungen durch uns):
Bei versicherungspflichtigen Rentnern (also Pflichtmitgliedern)
- sind nur die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, vergleichbare gesetzliche Renten aus dem Ausland sowie Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) beitragspflichtig – sowie Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit.
- Renten, die der rein privaten Altersvorsorge zuzuschreiben sind (zum Beispiel aus einem privaten Riester-Vertrag), unterliegen bei diesen Personen nicht der Beitragspflicht.
Demgegenüber werden bei freiwillig krankenversicherten Rentnern die
- Beiträge nach den gesamten Einnahmen, die die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des Einzelnen bestimmen, bemessen. Damit ist die Gesamtheit der Einnahmen gemeint.
- Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören daher bei freiwillig krankenversicherten Rentnern nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern auch Renten und rentenvergleichbare Einnahmen sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können.
- Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht (BSG) in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass die Renten aus privaten Rentenversicherungsverträgen bei freiwilligen Mitgliedern der GKV mit dem Zahlbetrag zur Beitragspflicht heranzuziehen sind (vgl. z. B. die Urteile vom 6.9.2001: B 12 KR 5/01 R, B 12 KR 40/00 R und B 12 KR 14/00 R, das Urteil B 12 KR 28/08 R vom 27.1.2010, B 12 KR 16/16 R vom 10.10.2017 und B 12 R 5/17 R vom 15.8.2018).
- Von der Beitragspflicht werden auch die aktuellen Riester-Renten erfasst. Das BSG weist ausdrücklich daraufhin, dass die Altersrenten aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag auch dann mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig sind, wenn sie im Einkommensteuerrecht nur im Umfang eines Ertragsanteils zu den steuerbaren Einnahmen gehören.
- Außerdem (so das BSG) ist keine Beschränkung der Beitragspflicht auf lebenslang zu gewährende Leibrenten vorgesehen; vielmehr ist für die Begründung der Beitragspflicht unschädlich, wenn die Alterseinkünfte nur für einen begrenzten Zeitraum geleistet werden (in dem strittigen Fall für etwa 11 Jahre).
Was bedeutet das konkret zum Beispiel für künftige Auszahlungen aus den neuen Altersvorsorge-Depot?
Die Antwort lässt sich aus der obigen Unterscheidung zwischen pflicht- und freiwillig Versicherten ableiten (Absatz "Wie verhält es sich beim Bezug von Renten?"). Der GKV-Spitzenverband hat die Schlussfolgerung aber auch noch mal explizit dazugeschrieben:
"Gemessen an den dargelegten Maßstäben unterliegen die laufenden Leistungen aus neuen begünstigten Altersvorsorgeverträgen bei freiwilligen Mitgliedern der GKV mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Dies gilt
- unabhängig davon, ob bei einem Altersvorsorgeprodukt um ein Garantieprodukt oder Altersvorsorgedepot handelt, und
- unabhängig davon, ob die Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans gewährt werden.
- Der Umfang der Besteuerung der Alterseinkünfte ist ebenfalls irrelevant.
Demgegenüber unterliegen die neuen Riester-Renten bei Pflichtversicherten keiner Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung."
Das bedeutet, dass alle Renten und auch Entnahmen (via Auszahlplan) aus Altersvorsorge-Depots in vollem Umfang zu verbeitragen sind, auch da wo sie aus versteuertem Nettoeinkommen stammen. Während das Finanzamt hierauf Rücksicht nimmt, indem es nur den Ertragsanteil besteuert, tut dies die Krankenversicherung nicht.
Geht es noch konkreter?
Beim Altersvorsorgedepot ist zwischen dem mit Zulagen und steuerlich geförderten Teil (im Bereich der Grundzulage bis 2.340 Euro pro Jahr) und dem nicht geförderten Teil (darüber hinausgehend bis zum maximal einzahlbaren Betrag von 13.680 Euro bei zwei Depots, vgl. FAQ zum Altersvorsorge-Depot) zu unterscheiden.
Für den geförderten Teil gilt die nachgelagerte Besteuerung: Durch Zulagen und Steuervorteil muss man je nach Grenzsteuersatz nur auf zwischen 1.357,20 Euro und 1.800 Euro Nettoeinkommen verzichten, damit 2.340 Euro zur Anlage kommen. Im Gegenzug unterliegen die Auszahlungen im Alter der dann geltenden Einkommensteuer, wobei man davon ausgeht, dass das steuerpflichtige Einkommen und damit auch der Steuersatz im Alter niedrig ist. Finanztip geht bei seinem Renditerechner zum Beispiel standardmäßig von der Annahme eines um fünf Prozent niedrigeren Grenzsteuersatzes im Alter aus. Würden sich die Grenzsteuersätze in der Anspar- und Auszahlphase nicht unterscheiden, so würden sich Vor- und Nachteile gegenseitig aufheben.
Der Vorteil der nachgelagerten Besteuerung verkehrt sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in ihr Gegenteil, wenn man im Alter freiwillig versichert ist, denn zusätzlich zur Einkommensteuer werden dann – ausgehend von heutigen Zahlen – 21 Prozent Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zusätzlich fällig. Auch bei niedrigerem Alterseinkommen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Kapitalerlöse sehr viel höheren Ablagen unterliegen als bei der Anlage an Einkommensteuer gespart wird. Nimmt man die Annahme von Finanztip einer fünf Prozent niedrigeren Grenzeinkommensteuer als Ausgangspunkt, so würde man unter dem Strich bei einem 16 Prozentpunkten höheren Abzug im Alter landen. Bei 35 Prozent Grenzsteuer in der Erwerbsphase und 30 Prozent im Alter hätte man als freiwillig Versicherter Abzüge von 51 Prozent, also deutlich höheren, als wird sie bei der Direktanlage ermittelt haben. Zudem bezieht sich die dort berechnete Abgabenlast von 39,5 Prozent nur auf die Erlöse und nicht wie hier auf die gesamten Auszahlungen.
Zu den Vor- bzw. Nachteilen der nachgelagerten Besteuerung kommt der Vorteil hinzu, dass die Anlage im Altersvorsorgedepot während des Anlagezeitraums steuerfrei wachsen und den Zinseszins-Effekt voll nutzen kann. Beim Wechsel von einer Anlage in die andere werden keine Kapitalertragsteuer und Soli fällig.
Bei den über den geförderten Anlagebetrag hinausgehenden Einzahlungen ins Altersvorsorgedepot wird es sich voraussichtlich so verhalten, dass es hier unseres Wissens keine nachgelagerte Besteuerung geben wird, man erhält bei der Anlage ja auch keine Zulagen oder Steuervorteile. (Dabei handelt es sich um eine Vermutung, da die steuerliche Behandlung noch nicht endgültig entschieden ist.) Wie beim geförderten Teil sind die Anlagen selbst steuerfrei, können also ohne zwischenzeitlichen Abzug von Kapitalertragsteuer und Soli anwachsen. Spätere Auszahlungen bestehen somit zu einem erheblichen Teil aus dem versteuerten Nettogehalt des Anlegers stammendem Geld. Entsprechend unterliegen sie im Alter nicht zu 100 Prozent der Einkommensteuer, sondern nur mit dem Ertragsanteil. Dieser ist altersabhängig und beträgt bei Rentenbeginn mit 65 Jahren 18 Prozent, mit 67 Jahren 17 Prozent.
Bei 30 Prozent Einkommensteuer im Alter wären auf 1.000 Euro Entnahme 1.000 x 30% x 17% = 51 Euro Einkommensteuer zu bezahlen, also 5,1%. Bei im Alter freiwillig Versicherten kämen allerdings rund 21% bzw. 210 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hinzu – obwohl das entnommene Geld zu einem sehr viel höheren Anteil aus versteuertem Einkommen stammt.
Wie verhält es sich bei privaten Lebens- und Rentenversicherungen?
Wo Entnahmen (ob Einmalzahlungen oder Renten) ganz oder teilweise steuerpflichtig sind, schlägt die Kranken- und Pflegeversicherung auch bei anderen Renten- und Lebensversicherungen fast immer mit dem vollen Beitrag von rund 21 Prozent zu.
Was bedeutet das für die Altersvorsorge von im Alter freiwillig Versicherten?
Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens längere Zeit privat krankenversichert war und in die gesetzliche Versicherung zurückgekehrt oder aber plant, im Alter als Selbstständige/r weiterzuarbeiten, sollte sich vor einem Abschluss einer steuerbegünstigten Altersvorsorge ganz genau beraten lassen, unter Berücksichtigung auch der dann fälligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Kursgewinne sollte er/sie möglicherweise bevorzugt in Lebensphasen mit einer Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung realisieren.
Was bedeutet das für die Altersvorsorge von nur im Erwerbsleben freiwillig Versicherten?
So lange man freiwillig versichert ist, wird man das Realisieren von Kursgewinnen tendenziell eher vermeiden, Direktanlagen, die gut gelaufen sind, seltener umschichten. Geförderte Formen der Altersvorsorge mit oder ohne nachgelagerter Besteuerung sind attraktiv, weil während der Anlagedauer keine Kapitalerlöse realisiert werden. Wenn man dann im Alter nicht mehr oder mindestens vorübergehend nicht mehr hauptberuflich selbstständig ist, kann man die Erlöse daraus – so wie andere Rentner auch – ohne hohe Beitragsabzüge entnehmen.
In keinem dieser Fälle zahlt man weniger Steuern und Beiträge als Angestellte, aber man verringert die aufgrund des "Freiwilligen-Status" fälligen höheren Beiträge. Wir geben diese Hinweise ohne Gewähr. Es ist ein sehr komplexes Thema mit häufigen rechtlichen Änderungen. Bitte nehmt eine gute individuelle Beratung in Anspruch, um sicher zu sein, dass ihr die richtige Entscheidung trefft.
Falls ihr – vielleicht auch im Rahmen einer Beratung – erfahrt, dass Informationen oder Schlussfolgerungen in diesem Beitrag falsch sind oder es rechtliche Änderungen gab, so nutzt gerne die Kommentarfunktion, um uns und die anderen Leser/innen darauf hinzuweisen. Wir freuen uns natürlich auch, wenn ihr eure Erfahrungen mit der Altersvorsorge und euren persönlichen Konsequenzen aus eurem Status als freiwillig Versicherte hier mit uns teilt!
Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?
Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden