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Lesetipp Statusfeststellungsverfahren Neuer DRV-Bericht zeigt geringe Nutzung der Reforminstrumente 

Scheinselbstständig oder nicht? Für viele Solo-Selbstständige und ihre Auftraggeber bleibt diese Frage ein erhebliches Risiko. Nun hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) einen Bericht über die Auswirkungen der Reform des Statusfeststellungsverfahrens vorgelegt.

Die DRV Bund hat die Auswirkungen der SFV-Reform von 2022 untersucht – wir nehmen den Bericht unter die Lupe.

Der Bericht nach § 7a Abs. 7 SGB IV analysiert die Praxis der neuen Regelungen seit ihrer Einführung im April 2022 (wir haben damals berichtet) bis September 2025. Die Auswertung zeigt: Die damals eingeführten Instrumente werden bislang nur begrenzt genutzt – und die grundlegenden Probleme bei der Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung bleiben bestehen.

Reform von 2022 sollte mehr Rechtssicherheit bringen

Mit der Reform des Statusfeststellungsverfahrens im Jahr 2022 wollte der Gesetzgeber vor allem die Verfahren beschleunigen und mehr Rechtssicherheit schaffen. Dazu wurden mehrere neue Instrumente eingeführt.

Dazu gehören insbesondere:

  • eine Prognoseentscheidung, mit der der sozialversicherungsrechtliche Status bereits vor Beginn einer Tätigkeit geklärt werden kann,
  • eine Gruppenfeststellung, mit der Auftraggeber für vergleichbare Auftragsverhältnisse eine gutachterliche Einschätzung erhalten können,
  • sowie die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren.

Der aktuelle Bericht der DRV untersucht nun erstmals, wie diese Instrumente in der Praxis genutzt werden.

Prognoseentscheidung wird selten beantragt

Eine zentrale Neuerung war die Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV. Sie soll es Auftraggebern und Selbstständigen ermöglichen, bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit verbindlich prüfen zu lassen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Die Zahlen zeigen jedoch, dass dieses Instrument bislang nur eine begrenzte Rolle spielt. Der Anteil der Anträge auf Prognoseentscheidungen liegt laut DRV bei höchstens acht Prozent aller Anträge im optionalen Statusfeststellungsverfahren. Die meisten Beteiligten beantragen also weiterhin erst nach Beginn der Tätigkeit eine Statusprüfung.

Hinzu kommt ein praktisches Problem: Nicht alle Anträge führen tatsächlich zu einer Prognoseentscheidung. Häufig werden sie von der Clearingstelle in ein reguläres Statusfeststellungsverfahren umgedeutet – etwa wenn der Antrag nicht früh genug vor Beginn der Tätigkeit gestellt wird. Nach Angaben der DRV konnten nur rund die Hälfte der entsprechenden Anträge tatsächlich als Prognoseentscheidung entschieden werden.

Prognoseentscheidungen liefern meist identische Ergebnisse

Die Auswertung zeigt außerdem, dass Prognoseentscheidungen im Ergebnis kaum von regulären Statusfeststellungsverfahren abweichen. In der Praxis kommen die Verfahren laut DRV zu weitgehend identischen Ergebnissen, unabhängig davon, ob der Status vor oder nach Beginn der Tätigkeit geprüft wird. Auch Betriebsprüfungen der Rentenversicherung zeigen laut Bericht bislang keine Hinweise darauf, dass Prognoseentscheidungen in größerem Umfang zu späteren Korrekturen führen.

Gruppenfeststellung wird kaum genutzt

Noch geringer ist die praktische Bedeutung eines zweiten neuen Instruments: der Gruppenfeststellung nach § 7a Abs. 4b SGB IV. Diese Regelung soll es Auftraggebern ermöglichen, auf Grundlage eines konkreten Einzelfalls eine gutachterliche Einschätzung für vergleichbare Auftragsverhältnisse zu erhalten. Damit sollte der Verwaltungsaufwand reduziert werden, wenn mehrere Selbstständige unter ähnlichen Bedingungen tätig sind. Die Zahlen im Bericht zeigen jedoch, dass dieses Instrument nur sehr selten genutzt wird.

Seit Einführung der Regelung im April 2022 wurden insgesamt lediglich 90 Gruppenfeststellungen erteilt. In vielen Fällen mussten Anträge zudem abgelehnt werden, etwa weil die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Nach Einschätzung der DRV wird dieses Instrument damit deutlich weniger genutzt als ursprünglich erwartet.

Mündliche Anhörung wird überwiegend positiv bewertet

Eine weitere Neuerung war die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren. Bis zur Reform hatten Betroffene meist erst vor Gericht die Gelegenheit, ihre Argumente persönlich vorzutragen. Nun soll eine Anhörung bereits im Widerspruchsverfahren stattfinden können.

Eine Umfrage unter Beteiligten zeigt laut DRV überwiegend positive Rückmeldungen:

  • 83 Prozent der Befragten hatten das Gefühl, ihre Argumente ausreichend darlegen zu können.
  • 67 Prozent halten die Anhörung für notwendig, um ihre Widerspruchsgründe zu erläutern.
  • 64 Prozent gaben an, dass auf ihre Argumente ausreichend eingegangen wurde.

Allerdings weist der Bericht selbst darauf hin, dass die Zahl der ausgewerteten Fälle relativ klein ist und die Ergebnisse daher nur eingeschränkt verallgemeinert werden können.

Weitere Einblicke und offene Fragen

Ebenfalls im Zuge der Reform 2022 neu eingeführt wurde die Option auf eine Beteiligung Dritter bei der Beurteilung des Erwerbsstatus. Sie ist für Konstellationen gedacht, in denen Selbstständige zum Beispiel über Agenturen für Unternehmen arbeiten. In einer solchen Konstellation wäre die Agentur der "Dritte" und könnte genauso wie Auftragnehmer oder Auftraggeber das Auftragsverhältnis prüfen lassen. Im Bericht ist zu lesen, dass das Instrument "durch als Arbeitgeber in Frage kommende Dritte nur in sehr geringem Maße beantragt wird", wenn auch mit einer leicht steigenden Entwicklung im Untersuchungszeitraum: Die Antragszahlen bewegen sich im niedrigen zweistelligen Bereich. Eine vergleichbare Tendenz zeigt sich auch für Dreieckskonstellationen, in denen Auftraggeber oder -nehmer die Statusfeststellung beantragen. 

Nicht im Bericht behandelt wird die Neuerung der zweistufigen Prüfung, von der wir 2022 ebenfalls berichtet haben: Zuerst klärt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) den Erwerbsstatus. Fällt die Entscheidung auf "Beschäftigung", muss der Arbeitgeber die Versicherungspflicht oder -freiheit in einem zweiten Verfahren mit der Krankenversicherung des Mitarbeiters klären.   

Offen bleibt außerdem in vielen Fällen das "Warum": Wieso etwa Prognoseentscheidungen und Gruppenfeststellungen als neue Instrumente in der Praxis nur selten genutzt werden, darüber gibt der Bericht keine Auskunft.

Antragszahlen steigen wieder

Der Bericht zeigt zudem die Entwicklung der Antragszahlen im Statusfeststellungsverfahren insgesamt. Während der Corona-Pandemie waren die diese zunächst zurückgegangen. In den Jahren danach ist jedoch wieder ein deutlicher Anstieg zu beobachten.

  • rund 27.000 Verfahren (Zeitraum 2022)
  • rund 29.000 Verfahren (2023)
  • rund 31.000 Verfahren (2024)
  • rund 34.000 Verfahren (Hochrechnung 2025)

Bis September 2025 (Ende des Analysezeitraums) bewegen sich die Anträge wieder auf einem höheren Niveau. Das zeigt, dass die Statusklärung weiterhin ein wichtiges Thema für Auftraggeber und Selbstständige ist.

Grundprobleme der Statusklärung bleiben ungelöst

Der Bericht der DRV konzentriert sich vor allem auf die Anwendung der neuen Verfahrensinstrumente. Er bestätigt jedoch indirekt eine zentrale Kritik vieler Betroffener: Die Reform von 2022 hat zwar einzelne Abläufe verändert, aber keine grundlegende Rechtssicherheit geschaffen. Zentrale Fragen bleiben offen:

  • Keine klaren Kriterien für Selbstständigkeit
    Der Bericht zeigt zwar, wie häufig bestimmte Verfahren genutzt werden – er beantwortet jedoch nicht die entscheidende Frage: Wann gilt eine Tätigkeit eindeutig als selbstständig und wann als abhängige Beschäftigung? Klare gesetzliche Kriterien fehlen weiterhin.
  • Rechtssicherheit für Auftraggeber bleibt begrenzt
    Selbst wenn ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wird, bleibt für viele Unternehmen und Auftraggeber ein Risiko bestehen. In späteren Betriebsprüfungen können Konstellationen erneut bewertet werden, wenn sich die tatsächlichen Umstände anders darstellen.
  • Weiterhin Einzelfallprüfung statt klarer Regeln
    Statt die Selbstständigkeit einer Person in ihrer Gesamtheit zu betrachten, erfolgt die Statusprüfung weiterhin über eine umfassende Einzelfallabwägung pro Projekt. Zudem bleibt die Definition von "unternehmerischem Risiko" unklar – und damit auch die Bewertung, wer ein solches in welcher Projektkonstellation trägt oder nicht. 
  • Keine Aussagen zur wirtschaftlichen Wirkung
    Der Bericht analysiert das Verfahren aus Verwaltungsperspektive. Welche Auswirkungen die Rechtsunsicherheit auf Selbstständige, Auftraggeber oder ganze Branchen hat, bleibt hingegen unbeleuchtet.

Das dysfunktionale Statusfeststellungsverfahren und die damit verbundene Rechtsunsicherheit bleiben also bestehen – und damit erhebliche Risiken für Selbstständige, Auftraggeber und Vermittler.

Wir fordern eine grundlegende Reform

Wir setzen uns seit Jahren mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) für eine grundlegende Reform der Statusprüfung ein. Ziel ist eine klare und praxistaugliche Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung, die Rechtssicherheit für Auftraggeber und Selbstständige schafft.

Im Mittelpunkt stehen dabei vor allem Schnellprüfungen, klare Positivkriterien für Selbstständigkeit und die Reaktivierung des § 7b SGB IV.

Für VGSD-Mitglieder: BAGSV-Positionspapier "Rechtssicherheit für Selbstständige – für eine wirksame Reform des Statusfeststellungsverfahrens" zum Download:

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Schnellprüfungen für klar gelagerte Fallgruppen

Nach unseren Vorstellungen sollen bestimmte Konstellationen künftig in einem vereinfachten Verfahren schnell und rechtssicher bestätigt werden können. Das betrifft insbesondere vier Gruppen:

  • Selbstständige, die rentenversicherungspflichtig sind:
    Wer bereits aufgrund seiner Tätigkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, sollte auch im Rahmen der Statusprüfung leichter als Selbstständige/r eingeordnet werden können.
  • Selbstständige, die freiwillig einkommensabhängig in die DRV einzahlen:
    Auch wer freiwillig auf Grundlage seines selbstständigen Einkommens Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, dokumentiert damit eine auf Dauer angelegte selbstständige Erwerbstätigkeit. Das sollte in einer Schnellprüfung positiv berücksichtigt werden.
  • Selbstständige im Nebenerwerb oder in Teilzeit mit Haupteinkommen aus Anstellung:
    Wer neben einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in begrenztem Umfang selbstständig tätig ist, sollte diese Nebentätigkeit unbürokratisch und rechtssicher bestätigen lassen können.
  • Selbstständige, die unter eine mögliche künftige Altersvorsorgepflicht fallen würden:
    Künftig soll auch für jene eine Schnellprüfung möglich sein, die von einer möglichen Altersvorsorgepflicht für Selbstständige betroffen wären und entweder in die DRV einzahlen oder von einer Opt-out-Möglichkeit Gebrauch machen, etwa durch Einzahlungen in ein insolvenzgeschütztes Altersvorsorge-Depot.

Klare Positivkriterien für Selbstständigkeit

Darüber hinaus fordern wir mit der BAGSV gesetzlich verankerte Positivkriterien, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Dazu zählen etwa unternehmerisches Risiko, mehrere Auftraggeber, eigene Betriebsmittel oder eine eigenständige Altersvorsorge. Werden mehrere dieser Merkmale erfüllt, sollte grundsätzlich von Selbstständigkeit ausgegangen werden.

Reaktivierung von § 7b SGB IV

Wichtig ist aus unserer Sicht außerdem die Wiederaktivierung des früheren § 7b SGB IV. Diese Regelung ermöglichte es, bei einer späteren abweichenden Statusbewertung die Sozialversicherungspflicht erst für die Zukunft eintreten zu lassen. Das würde das Risiko existenzbedrohender Nachforderungen deutlich reduzieren.

Nur mit solchen Reformen lässt sich nach unserer Auffassung endlich die Rechtssicherheit schaffen, die Solo-Selbstständige und ihre Auftraggeber seit Jahren dringend brauchen.

Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung, mündliche Anhörung: Hattest du bereits Berührungspunkte mit den neuen Instrumenten im Statusfeststellungsverfahren? Decken sich die Ergebnisse des Berichts mit deinen Erfahrungen? Berichte gern in einem Kommentar darüber.

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