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Eckpunkte des BMAS "Faire Arbeit in der Plattformökonomie" Ernst gemeinte Hilfe oder trojanisches Pferd?

Zum Beitrag EU-Kommission denkt über Tarifverhandlungen für Soloselbstständige nach wechseln

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) will einmal mehr eine Beweislastumkehr beim Statusfeststellungsverfahren, wo das nicht klappt, eine Rentenversicherungspflicht mit Auftraggeberbeteiligung.

Dieses Gesetz könnte sich als trojanisches Pferd entpuppen

Tatsächlich bleibt das Ministerium eine Definition, was Plattformen sind, schuldig und setzt stattdessen in weiten Teilen seines Eckpunktepapiers Soloselbstständige und Plattformarbeiter gleich.

Handelt es sich bei der Initiative also um ein trojanisches Pferd, um Regelungen, die man auf anderem Weg nicht durchsetzen konnte, nun durch die Hintertür einzuführen? Möchte Hubertus Heil zielgerichtet Probleme lösen oder das Thema als Munition für den nahenden Wahlkampf benutzen?

423.000 oder doch 2,7 Millionen Betroffene?

Ende November hat das BMAS ein fünfseitiges Dokument mit Eckpunkten für "Faire Arbeit in der Plattformökonomie" vorgelegt. Vordergründig geht es um Plattformarbeiter, die für geringes Honorar selbstständig Essen liefern, Fahrdienste erledigen oder Haushaltsdienstleistungen erbringen. Korrekt weist das Dokument darauf hin, dass die Abgrenzung von Plattformarbeit sehr unklar ist und wissenschaftliche Studien die Zahl der Plattformarbeiter zwischen 423.000 und 2,7 Millionen schätzen, wobei die erste Zahl solche meint, die schon einmal Plattformarbeit geleistet haben, und die zweite, höhere Zahl solche, die überwiegend, mindestens aber 10 Stunden für eine Plattform tätig seien.

Im nächsten Schritt erweckt das Ministerium den Eindruck, schlecht bezahlte Plattformarbeit sei ein Phänomen hauptsächlich von Solo-Selbstständigen. Zunächst spricht es davon, es sei für viele Plattformtätige ein Nebenverdienst, dann heißt es "Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird Plattformarbeit vor allem von Selbstständigen ohne eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Solo-Selbstständige) geleistet."

Wer soll reguliert werden?

In der Folge ist dann nur noch von Solo-Selbstständigen die Rede, weitere 16 mal im Dokument. Dass es sich bei den Plattformtätigen häufig um Studenten oder Rentner handelt, wird an keiner Stelle erwähnt, der Begriff Arbeitnehmer kommt nur noch im Sinne von "Arbeitnehmern vergleichbar" vor. Der offensichtliche Widerspruch, dass die geschätzte Zahl von 2,7 Millionen Plattformtätigen viel höher ist als die Gesamtzahl der Solo-Selbstständigen in Deutschland, wird ebenfalls nicht adressiert.

So entsteht vor dem Hintergrund der Erfahrung der letzten Jahre mit dem BMAS der Verdacht, dass es dem Ministerium tatsächlich gar nicht in erster Linie um die Unterstützung geknechteter Plattformarbeiter geht, sondern darum, alle Solo-Selbstständigen in Deutschland zu regulieren. Dafür spricht auch, dass an keiner Stelle des Papiers eine klare Definition von Plattformen erfolgt bis auf die Unterscheidung zwischen solchen, die sich auf reine Vermittlungstätigkeiten (also quasi Stellenanzeigen) beschränken, und solchen, die darüber hinaus gehen.

Kaugummi statt klarer Definition

Der Plattform-Begriff des BMAS ist dehnbar wie ein Kaugummi, wie schon die widersprüchlichen Ergebnisse der Studien zu diesem Thema zeigen, von denen viele vom BMAS beauftragt worden sind, um die Bedeutung des Themas nachzuweisen. Nicht nur könnten künftig unter den Begriff des Plattformarbeiters große Teile der Soloselbstständigen gefasst werden, der unscharfe Rechtsbegriff wird zudem zu mehr Rechtsunsicherheit führen, als wir sie ohnehin schon haben.

Eigentlich müsste deshalb am Anfang eines Eckpunktepapiers, an dem das BMAS mehr als ein Jahr gearbeitet hat, deshalb eine klare Definition stehen, am besten mit konkreten Beispielen. Wäre eine solche auf Essenslieferanten, Fahrdienste und Haushaltsleistungen fokussiert, würde das den Glauben an die ehrlichen Intentionen des Ministeriums stärken. Dass sie völlig fehlt, bestätigt uns dagegen in unserem Misstrauen hinsichtlich der wahren Motive der Initiative.

Indem das BMAS sein Vorhaben rhetorisch zunächst auf die genannten Branchen einschränkt, will sie sich möglicherweise auch die Auseinandersetzung mit Selbstständigenverbänden wie unserem ersparen. Das Eckpunktepapier bilde die Grundlage für die Erarbeitung gesetzlicher Regelungen, "welche mit der Plattformwirtschaft, Gewerkschaften, Wissenschaft und auch der EU-Kommission weiter diskutiert werden". Von Solo-Selbstständigen und ihren Vertretern ist da nicht die Rede.

Welche Ziele verfolgt das BMAS? - Vor allem: Beweislastumkehr bei Statusfeststellung

Dabei verfolgt das BMAS sehr weitreichende Ziele für die Solo-Selbstständigen, die dann der neuen gesetzlichen Regelung unterworfen werden, Ziele die es schon mehrfach auf anderem Weg versucht hat einzuführen und daran gescheitert ist. Nun also unter dem Deckmantel der Plattformarbeit?

Kernziel des Ministeriums ist eine Beweislastumkehr beim Statusfeststellungsverfahren wie sie Andrea Nahles schon für das verhängnisvolle ANÜ-Gesetz aus dem Jahr 2017 vorgesehen hatte: "Trägt der Plattformtätige Indizien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Plattformbetreiber vor, liegt die Beweislast für das Nicht-Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses … beim Betreiber der Plattform."

Klasse, wenn das für Essensliefer- und Fahrdienst-Konzerne gilt. Wie wir aber schon bei der DSGVO gelernt haben: Große US-Konzerne finden Schlupflöcher, statt dessen leiden dann kleine und mittelständische Unternehmen unter den bürokratischen Regelungen. Statt der Pizzaboten werden gut bezahlte Selbstständige zu Scheinselbstständigen erklärt, in der Folge bekommen sie nur noch Leiharbeit angeboten oder die Projekte werden ins Ausland verlagert. Wenn das BMAS es mit den Solo-Selbstständigen ehrlich meint, dann muss sie nicht nur den Geltungsbereich des Gesetzes klar abgrenzen, sondern auch für die bisher fair bezahlten Solo-Selbstständigen die Rechtssicherheit schaffen, die es ihnen in den vergangenen Jahren genommen hat.

Wenn nicht scheinselbstständig, dann rentenversicherungspflichtig

Zweites Ziel des BMAS ist die Einführung einer Rentenversicherungspflichtige für Plattformtätige, an der die Plattformbetreiber beteiligt werden sollen. Die über Jahre ausgehandelte Altersvorsorgepflicht reicht dem Ministerium nicht. Liegt das daran, dass sie Übergangsfristen und Wahlmöglichkeiten für Selbstständige vorsieht, die bereits seit langem selbstständig sind und privat vorgesorgt haben?

Stattdessen soll der Weg per Beweislastumkehr in die Anstellung und damit Rentenversicherungspflicht führen. Und wenn das nicht funktioniert soll eine Rentenversicherungspflicht gelten – mit gleichem Ergebnis.

Doppelt genäht hält besser, scheint man sich zu denken. Die daraus folgenden Abgrenzungsprobleme, zusätzlichen Fallunterscheidungen, der programmierte Dauerstreit – all das ist egal, Hauptsache mehr Geld kommt in die Rentenkasse. Steht dabei wirklich das Interesse der Solo-Selbstständigen im Vordergrund oder die Beitragsentlastung für die Angestellten bzw. höhere Zahlungen an jetzige Rentenbezieher? Wie viele Gedanken hat man sich darüber gemacht, wie die zusätzlichen Rentenansprüche, die durch die Ausweitung der Zahl der Beitragszahler entstehen, bei deren Renteneintritt finanziert werden sollen? Auffällig ist, dass eine Kostenbeteiligung der Auftraggeber in anderen Zweige der Sozialversicherung wie die Krankenversicherung, die eine echte Entlastung für die Betroffenen bringen würden, nur geprüft werden soll, aber nicht konkret geplant sind.

Und gewerkschaftlich organisiert

Drittes Ziel des Ministeriums ist eine gewerkschaftliche Organisation der Solo-Selbstständigen, die unter den Plattform-Begriff des Gesetzes fallen. Hierzu diskutiert parallel die EU-Kommission eine Initiative namens "Collective bargaining agreements for self-employed". Auch dort ist im zweiten Satz noch von "platform work" die Rede. Den Kern des Dokuments macht dann aber die Frage aus, ob die Regelung auf Plattformen beschränkt werden soll, oder auf alle Solo-Selbstständigen mit Firmenkunden ausgeweitet werden soll. Schon ist ein ein Kampf darüber entbrannt, wer von der Regelung ausgenommen werden soll, zum Beispiel Mitarbeiter von Firmen unterhalb einer bestimmten Größenordnung, sämtliche Freiberufler und andere Berufsgruppen.

Drei der vier diskutierten Optionen zum "Scope" der EU-Regelung würden dazu führen, dass auch IT-Selbstständige, Berater und andere gut bezahlte Selbstständige im B2B-Bereich als Plattformarbeiter im weiteren Sinne zählen würden. Die komplexe Fallunterscheidung macht deutlich, wie schwierig eine Abgrenzung in der Praxis ist und zu welcher Rechtsunsicherheit sie unweigerlich führen wird.

Dabei begrüßen wir grundsätzlich das Ziel, dass sich Solo-Selbstständige, die von mächtigen Auftraggebern unfair behandelt werden, zusammenschließen dürfen, um über Arbeitsbedingungen zu verhandeln – ohne dass dies dann mit Verweis auf das EU-Wettbewerbsrecht angreifbar ist. Und das nicht nur für Plattformen sondern auch für staatliche und halbstaatliche Auftraggeber.

Wenn das BMAS wirklich helfen will, muss es endlich Plattformen klar definieren

Das Eckpunktepapier des BMAS ist ein Sammelsurium an Maßnahmen, von denen wir noch vielen weiteren sofort zustimmen würden, wenn der Plattformbegriff nachvollziehbar abgegrenzt würde und sichergestellt wäre, dass dann wirklich die Richtigen angegangen werden.

Auch wir sehen es als hochproblematisch an, wenn Händler und andere, die mit mächtigen Plattformen zu tun haben, von einem zum anderen Tag ohne nachvollziehbare Begründung und Beschwerdemöglichkeit gesperrt werden, nicht auf Daten von Endkunden zugreifen können, die sie zuvor selbst akquiriert haben, und so weiter. Es ist schade, wenn solche berechtigten Anliegen nur Schmuckwerk sind, um ganz andere Ziele durchzusetzen.

Wir fordern deshalb erneut, wie zuvor auch schon in Einzelgesprächen mit BMAS-Vertretern, die an dem Thema arbeiten, dass das Ministerium endlich klar und eindeutig – auch anhand von Beispielen – definiert, auf wen sich die weitgehenden Regelungen, die es plant, beziehen sollen. Das ist die Voraussetzung für eine sinnvolle weitere Diskussion. Wenn es nicht gelingt nach mehr als einem Jahr eine solche Definition zu geben, besteht der Verdacht, dass eine Abgrenzung extrem schwierig ist oder aber aus taktischen Gründen nicht gewollt ist.

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