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Einsatz von automatischen Crawlern Gericht unterbindet massenhafte Google-Fonts-Abmahnungen

Vor einem Jahr war die Aufregung groß, im Herbst wurde es ruhig, nun dürfte der Spuk endgültig vorbei sein: Das Landgericht München hat geurteilt, dass geschäftsmäßige Abmahnungen wegen Google Fonts unwirksam sind. Diese sollten dennoch weiterhin nur lokal eingebunden werden.

Die dynamische Einbindung von Google Fonts ist nicht DSGVO-konform

Es war zu Beginn des Jahres 2022 das Landgericht München selbst, das die Welle überhaupt lostrat: Am 20. Januar 2022 gab das Gericht einem Kläger recht, der behauptet hatte, durch den Einsatz von Google Fonts auf einer Website, die er besucht habe, in seinen Rechten verletzt zu sein. Beim Aufrufen der Internetseite werde die IP-Adresse des Nutzers dem Anbieter der auf der Seite genutzten Schriftart offengelegt. Auf der Seite waren sogenannte Google Fonts dynamisch eingebunden, die IP-Adresse wurde an Google in den USA übermittelt. Diese Weitergabe verstoße gegen die DSGVO, dadurch sei der Kläger in seinen Rechten verletzt, urteilte das Landgericht.

Die beklagte Betreiberin der Website musste dem Kläger ein "Schmerzensgeld" von 100 Euro zahlen und wurde zur Unterlassung verurteilt – bei Zuwiderhandlung drohte ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Razzia an mehreren Orten im Dezember

Dieses Urteil rief Nachahmer auf den Plan: In den folgenden Monaten erhielten zahlreiche Unternehmen und Selbstständige angebliche Schadensersatzforderungen wegen Verstößen gegen die DSGVO wegen der Einbindung von Google Fonts. Auch VGSD-Mitglieder waren betroffen oder machten sich Sorgen. Wie man Google Fonts DSGVO-konform nutzt, konnten wir mit "Frag den VGSD" zeigen. Daran sollten sich Betreiberinnen und Betreiber von Websites weiterhin halten. Denn das Gericht hat nicht das dynamische Einbinden von Google Fonts für ordnungsgemäß erklärt, sondern nur das willkürliche Abmahnen für unwirksam.

Ähnlich wie beim Abmahnmissbrauch versuchten hier Menschen mit krimineller Energie zu profitieren, ohne selbst betroffen zu sein: Massenhaft wurden Betreiberinnen und Betreiber von Websites mit Google Fonts angeschrieben und Geld verlangt. Dass dabei juristische Mittel missbraucht wurden, deutete sich am Ende des Jahres an: Im Dezember durchsuchte die Polizei Räume einer Rechtsanwaltskanzlei und möglicher Mittäter in Berlin, Hannover, Baden-Baden und Ratzeburg.

Kein Persönlichkeitsrecht für Crawler

Von da an wurde es ruhig um die Google Fonts. Nun dürfte der Spuk endgültig vorbei sein: Das Landgericht München hat am 30. März 2023 geurteilt, dass keine Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können, wenn massenhaft abgemahnt wird. Die fragliche Anwaltskanzlei hatte im Namen einer angeblichen "Interessengemeinschaft (IG) Datenschutz" zahlreiche Abmahnschreiben verschickt. Ermittelt wurden die Websites mithilfe von "Crawlern", die die Seiten automatisch ausfindig machten.

Die Argumentation des Gerichts ist einleuchtend: Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist eine persönliche Betroffenheit. Da die Abmahner die Websites gar nicht selbst besucht, sondern diese per Crawler ermittelt hatten, waren sie auch nicht persönlich betroffen. "Wer Websites gar nicht persönlich aufsucht, kann persönlich auch keine Verärgerung oder Verunsicherung über die Übertragung seiner IP-Adresse an die Fa. Google in den USA verspüren", schreibt das Gericht.

Abmahnungen eindeutig rechtsmissbräuchlich

Das Gericht benannte eindeutig, dass die Abmahnungen nur geschrieben wurden, um damit Geld zu machen – ein klarer Missbrauch des Rechtsstaats. Oder, in den Worten des Gerichts: "Es ist aber nicht Sinn und Zweck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Datenschutzvorgaben nach der DSGVO, Personen eine Erwerbsquelle zu verschaffen wegen behaupteter Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts."

Mit den Abmahnungen zu Google Fonts dürfte es mit diesem Urteil endgültig vorbei sein – und findige Juristen wahrscheinlich leider schon auf der Suche nach dem nächsten abmahnfähigen Thema.

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