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Rücktrag eines Anrechnungsüberhangs aus Gewerbesteuer in ein "besseres Jahr" wegen Steuerfreistellung des Existenzminimums?

1 Person fragt sich das

Als alleinverdienender Gewerbetreibender (Soloselbständiger) zahlt man Gewerbesteuer, sobald der Gewinn aus Gewerbebetrieb über dem Freibetrag von 24.500 € (seit 1995! unverändert) liegt.

Das steuerfreie Existenzminimum, ab dem Einkommensteuer zu zahlen ist, liegt für ein Ehepaar bereits ohne Kinder 2023 bei 21.816 €. Ab 2024 ist eine Anhebung geplant, für ein Ehepaar dann auf 22.944 €.

Es gibt bereits jetzt viele Fälle, in denen alleinverdienende (soloselbstständige) Gewerbetreibende nach Abzug der KV- und RV-Beiträge der Familie zwar Gewerbesteuer zahlen, diese jedoch nicht auf die Einkommensteuer anrechnen lassen können, weil die ESt. schon vor der Verrechnung bei 0 liegt. Der Fachbegriff lautet Anrechnungsüberhang.

Der Anrechnungsüberhang resultiert weder aus Gewerbesteuerhinzurechnungen noch aus ausländischen Einkünften oder Verlusten anderer Einkommensarten. Der hier angesprochene Anrechnungsüberhang resultiert daraus, dass Gewerbesteuer aus dem Gewinn des Einzelunternehmers gezahlt werden muss (die Familie keine weiteren Einkünfte hat), aber wegen des niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer entsteht.

Die Gewerbesteuer wird in diesem Fall aus dem steuerfreien Existenzminimum der Familie gezahlt.

Kann man beim Finanzamt beantragen, diesen Anrechnungsüberhang (also die gezahlte Gewerbesteuer als Verrechnung der Einkommensteuer) in ein vorangegangenes Jahr mit höherem Gewinn rückzutragen (und daher erstattet zu bekommen) oder als Vortrag in spätere Jahre "mitzunehmen"?

Ist es sinnvoll, hierfür mit dem Eingriff in das steuerfreie Existenzminimum der Familie zu argumentieren?
Gibt es überhaupt eine Möglichkeit, einen solchen Antrag auf Rücktrag des Anrechnungsüberhangs zu stellen?

Nora Richter
Nora Richter
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2 Antworten

Akzeptierte Antwort

Nein, leider kannst du keine Anrechnung auf später zu zahlende Einkommenssteuer oder einen Rücktrag in ein Jahr vor du Einkommenssteuer zahlen musstest beantragen . Beim BGH ist darüber ein Urteil ergangen. Ich stelle dir mal den Link dazu hier rein, da kannst du es dann in Ruhe nachlesen.
Das Urteil ist zu finden unter: Urteil vom 23.04.2008, X R 32/06 den Link den ich dir schicke ist von einer Veröffentlichung einer Steuerkanzlei (falls dieser Link gelöscht wird) - www.deubner-steuern.de­/news/steu­…rden kann..

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Akzeptierte Antwort

Hallo Petra,
hab ganz herzlichen Dank für die Antwort und den Link zu dem Urteil.

Ich versuche gerade noch, Deine Antwort als akzeptiert zu kennezeichnen, was mir irgendwie nicht gelingen will.
Danke Dir jedenfalls.

Nora Richter
Nora Richter
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