Supervision gilt im Umsatzsteuerrecht als Spezialfall innerhalb der Bildungsleistungen. Entscheidend ist, ob deine Supervision als Beratung oder als Bildungsleistung einzustufen ist:
- Beratung ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
- Supervision als Bildungsleistung kann dagegen umsatzsteuerbefreit sein.
Bereits 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Supervisionen als Unterrichtseinheiten gelten können, die von Privatlehrer/innen im Sinne der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie erbracht werden. Das Urteil stellte klar: Auch wenn Privatlehrer/innen damals noch nicht im deutschen Umsatzsteuergesetz erwähnt waren, können ihre Supervisionsleistungen steuerfrei sein, wenn sie der beruflichen Aus- oder Fortbildung dienen.
Das Gericht begründete dies damit, dass Supervision, insbesondere im beruflichen Kontext, etwa bei Teamsupervisionen, dem kollektiven Lernen und der Qualifikation dient und somit einen Lehr- und Bildungscharakter hat. Wenn also eine Arbeitgeber/in Supervision für Mitarbeitende organisiert, steht das Lernen im beruflichen Kontext im Vordergrund, nicht die individuelle Beratung.
Ab 1. Januar 2025 wird diese Rechtsprechung nun auch gesetzlich verankert:
- Supervision kann als Bildungsleistung unter § 4 Nr. 21a UStG fallen.
- Privatlehrer/innen (also Supervisor/innen ohne Bildungseinrichtung) sind künftig ausdrücklich steuerbefreit, sofern ihre Tätigkeit der beruflichen Aus- oder Fortbildung dient.
- Eine Bescheinigung der Landesbehörde ist hierfür nicht mehr erforderlich.
Diese Klarstellung soll auch im Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums aufgegriffen werden, der künftig als Orientierung für Finanzämter und Steuerprüfungen dient. Supervisor/innen sollten daher prüfen, ob ihre Tätigkeit nachweislich Bildungszwecken dient, um von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren zu können.
Hinweis: Die Inhalte sind nach bestem Wissen zusammengefasst. Sie ersetzen jedoch keine rechtliche Beratung und erheben keinen Anspruch auf absolute Genauigkeit.
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