Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind die Anforderungen an die Anerkennung einer selbstständigen Tätigkeit weiter gestiegen. Der 12. Senat greift dabei verstärkt auf die sogenannte Eingliederungstheorie zurück. Danach kann eine Person auch dann als abhängig beschäftigt eingestuft werden, wenn sie weder einen direkten Vertrag mit dem Auftraggeber noch einen unmittelbaren Vergütungsanspruch hat.
Außerdem wird häufiger die Frage einer möglichen Arbeitnehmerüberlassung angesprochen. Der Senat stellt diesen Aspekt zwar zunehmend in den Raum, verfolgt ihn in den genannten Fällen jedoch nicht weiter.
Weitere bislang wichtige Merkmale verlieren an Bedeutung. So kann die Entgeltlichkeit der Tätigkeit für die Beurteilung entfallen. Auch ein erhebliches Unternehmerrisiko bei Personengesellschaften, eigene Beschäftigte oder die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft führen nicht automatisch zur Anerkennung einer selbstständigen Tätigkeit.
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