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Welche Branchen sind von den aktuellen Entwicklungen bei Statusverfahren besonders betroffen?

2 Personen fragen sich das

Und was kannst du laut dem Vortrag tun, um die Chancen auf eine Anerkennung als selbstständig tätige Person zu verbessern?

(Stand Mai 2026)

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1 Antwort

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Besonders betroffen sind der Bereich Lehre, sämtliche Gesellschaftsformen, der Medizin- und Pflegesektor, Unternehmensberatung, Interimsmanagement, Coaching sowie berufsregulierte Tätigkeiten, bei denen für die selbstständige Ausübung besondere Erlaubnisse oder Zulassungen erforderlich sind, die die selbstständig tätige Person selbst nicht besitzt.
Für bestimmte Tätigkeiten sieht die Expertin keine Möglichkeit mehr, eine selbstständige Tätigkeit anerkennen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Honorarärzt/innen und Honorarpflegekräfte, die in fremden Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen tätig werden.

In anderen Bereichen bestehen weiterhin Möglichkeiten, eine selbstständige Tätigkeit anerkennen zu lassen. Dafür sei jedoch eine sorgfältige Vertragsgestaltung erforderlich. Genannt werden unter anderem die Anmietung eigener Räume, angepasste Vertragsstrukturen sowie die Vermeidung bestimmter Dreiecksverhältnisse, bei denen Leistungen über zwischengeschaltete Auftraggeber/innen erbracht werden. Auch der Einsatz eigener Angestellter oder Zusammenschlüsse mehrerer Freelancer/innen können Teil einer geeigneten Gestaltung sein.

Außerdem wird empfohlen, frühzeitig eine Statusprüfung bei der Clearingstelle zu beantragen. Ein positiver Bescheid könne Rechtssicherheit schaffen und spätere Probleme vermeiden. Wer bestehende Strukturen ändern möchte, sollte dies sorgfältig tun, um keine Risiken für die Vergangenheit auszulösen.

Für den Bildungs-, Trainings- und Coachingbereich ist die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV wichtig. Diese kann bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres vor Nachforderungen schützen, wenn die betroffenen Personen erklären, dass sie die Regelung in Anspruch nehmen möchten. Die Regelung gilt jedoch ausschließlich für Lehr-, Trainings- und Bildungstätigkeiten und nicht für andere Branchen, beispielsweise die IT.

Wichtig: Selbstständig tätige Lehrkräfte, Trainer/innen oder Coaches können unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig sein, insbesondere wenn sie keine eigenen Angestellten beschäftigen, das Rentenalter noch nicht erreicht haben und ihre Einnahmen nicht nur geringfügig sind.

Zusammenfassung des VGSD-Werkstudententeams
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Mit Kathi-Gesa Klafke

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