Claudia Dietl berichtet, dass sie sich am 1. Januar 2004 selbstständig gemacht und ihre Tätigkeit in zwei Bereiche aufgeteilt hat: eine freiberufliche Beratung und ein gewerbliches Akquise-Angebot. Jährlich reichte sie zwei getrennte Gewinnermittlungen beim Finanzamt ein , stets korrekt aus steuerlicher Sicht. Was sie jedoch nicht wusste: Die freiberufliche Tätigkeit hätte sie gesondert beim Finanzamt anmelden müssen, ein Hinweis, den sie weder von der Gründungsberatung noch der IHK erhielt.
Jahrelang gab es keine Beanstandungen, bis 2017, als ihre Beratungstätigkeit erstmals über der Gewerbesteuerfreigrenze lag. Das Finanzamt forderte daraufhin eine Gewerbesteueranmeldung. Claudia legte Widerspruch ein, da sie ihre Beratungstätigkeit weiterhin als freiberuflich einstufte. Das führte zu einem Schreiben vom Finanzamt, das sie als Drohbrief empfand. Statt einzulenken, wandte sie sich an den VGSD und bekam den Kontakt zu einem erfahrenen Fachanwalt, Benno Grunewald aus Bremen. Auf dessen Empfehlung hin klagte sie schließlich, da ein weiterer Einspruch wenig Aussicht auf Erfolg versprach. Seitdem geht sie den juristischen Weg, in enger Abstimmung mit ihrem Anwalt und mit dem klaren Ziel, ihre freiberufliche Tätigkeit als solche anerkennen zu lassen.
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