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Wie sollte ich vorgehen, wenn die DVS einen Verdacht auf Scheinselbstständigkeit hat?

2 Personen fragen sich das

Ich bin seit 2023 freiberuflich im Bereich Synchronisation tätig. In den Jahren 2023 und 2024 habe ich den Großteil meines Einkommens über einen einzigen Auftraggeber erzielt. Ich wurde aber projektweise angefragt, hatte keine vertragliche Bindung, konnte Aufträge ablehnen und habe meine Honorare selbst verhandelt. Die Studios des Auftraggebers wurden zur Durchführung der Aufnahmen genutzt, was in der Branche üblich ist.

Ich habe aktiv versucht, weitere Auftraggeber zu gewinnen (z.B. über Upwork, Malt, Direktansprache), aber ohne großen Erfolg. Seit Mai 2025 arbeite ich nun auch für einen anderen Auftraggeber im Bereich Sounddesign.

Wie wird ein solcher Fall im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch die DRV bewertet – und welche Argumente sollte ich gegenüber der DRV betonen? Ist es sinnvoll in diesen Fall einen Rechtsanwalt zu holen, oder gibt es bei der VGSD BeraterInnen die mir helfen könnten.

Max
Max
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Es ist auf jeden Fall sehr, sehr sinnvoll, sich vor einem Statusfeststellungsverfahren zumindest Rat bei einer Rechsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit einschlägiger Erfahrung zu holen. Da die Fragen tückisch sind, ist es besser, sie mit anwaltlicher Hilfe zu beantworten.

Ausgangspunkt für die Suche können Experten sein, die an einem VGSD-Expertentalk zum Thema mitgewirkt haben. Es gibt allerdings Anwältinnen und Anwälte, die glauben, einschlägig kompetent zu sein, es aber nicht sind.

Die 5/6-Umsatz-Regel als eines der gesetzlichen Kriterien für Scheinselbständigkeit gilt seit über 20 Jahren nicht mehr. Sie wird aber im Fall der Feststellung der Selbstständigkeit zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht von der DRV Bund verwendet, auch wenn sie nicht gesetzlich verankert ist.

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