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Gastbeitrag von Dr. Joachim Wenzel Was einvernehmliche Liebe und einvernehmliche Arbeit gemeinsam haben

Unser Beirat Dr. Joachim Wenzel erklärt in einem Gastbeitrag, inwieweit uns Grundrechte vor staatlicher Einmischung schützen sollen – und was das für selbstständiges Arbeiten bedeutet.  

Die Freiheit der Arbeit wird durch verschiedene Grundrechte verbürgt.

Als systemischer Paar- und Familientherapeut begleitet Dr. Joachim Wenzel Menschen bei privaten und zum Teil sehr intimen Themen. In seiner Tätigkeit als Supervisor und Organisationsentwickler berät er auch bei beruflichen Fragen und Konflikten. Joachim engagiert sich gemeinsam mit uns intensiv für eine wirksame Reform der Statusfeststellung und taucht dabei tief auch in die juristischen Rahmenbedingungen ein. In seinem Gastbeitrag analysiert er, wann der Staat sich in die Vertragsbeziehung zweier Parteien einmischen darf – und wann nicht. 

Aus den Schlafzimmern hält der Staat sich heute raus – zum Glück

Es ist gut, dass der Staat sich heute nicht mehr in die private Beziehungsgestaltung von Menschen einmischt, wie das Anfang des 20. Jahrhunderts noch der Fall war. Im Denken dieser Zeit wurde der Staat als den Bürger/innen übergeordnet verstanden. Die „Untertanen“ hatten sich den staatlichen Vorstellungen und Gesetzen unterzuordnen. Der Staat nahm sich sogar heraus, in die Schlafzimmer von Erwachsenen hineinzuregieren und ihnen vorzuschreiben, was bei einvernehmlichem (!) Sex erlaubt ist und was nicht. Von einem solchen Obrigkeitsdenken sind wir im Intimleben heute weit entfernt.

Anders ist das in der beruflichen Welt. Da schreibt der Staat im 21. Jahrhundert Berufstätigen immer noch vor, wie sie ihre Vertragsbeziehung zu gestalten haben. Selbstständige bekommen staatlicherseits Vorgaben gemacht, was sie als selbstständige Tätigkeit zu verstehen haben und was nicht. Und das auch dann, wenn es für den Staat keinen Schutzgrund gibt, der ihm erlauben würde einzugreifen. 

Die freie Vertrags- und Berufsgestaltung ist zu schützen

Joachim Wenzel analysiert in seinem Gastbeitrag, wann der Staat sich in die Vertragsbeziehung zweier Parteien einmischen darf – und wann nicht.

Der juristische Laie könnte nun meinen, dass berufliche Vertragsbeziehungen durch das Grundgesetz (GG) nicht geschützt würden, im Gegensatz zur privaten Liebesbeziehung. Dem ist jedoch nicht so. 

Die Freiheit der Liebe, das heißt das „Recht auf sexuelle Selbstbestimmung“, leitet das Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Die Freiheit der Arbeit wird durch verschiedene Grundrechte verbürgt. Gesetzgebung, Verwaltung und auch die Rechtsprechung haben hier insbesondere die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu achten. 

Das ist in manchen Köpfen von Politik und Verwaltung allerdings noch nicht angekommen. So sah ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom März 2026 noch immer vor, Selbstständigen in § 7 SGB IV vorzugeben, was sie als Selbstständige zu tun haben – selbst wenn ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich erfolgt und der Sozialversicherungsschutz gewährleistet ist. 

"Schranken-Schranken": Beschränkung eines Grundrechts muss maßvoll geschehen

Wäre eines von beiden nicht gegeben, so wäre ein staatlicher Eingriff verfassungsrechtlich möglich, entweder weil keine Freiwilligkeit bestünde oder weil es einen nachvollziehbaren Eingriffsgrund für den staatlichen Eingriff gäbe.

Zum Schutz anderer Rechtsgüter darf der Staat schließlich in Grundrechte eingreifen. Das hat dann aber maßvoll zu geschehen. Die Beschränkung eines Grundrechts muss also selbst beschränkt werden, um nicht maßlos oder unverhältnismäßig zu erfolgen. Die Juristen sprechen bei dieser Begrenzung der staatlichen Beschränkungen von „Schranken-Schranken“. 

Referentenentwurf setzt "Schranken-Schranken" nicht um

Mit dem aktuellen Referentenentwurf würde eine solche Beschränkung aber nicht umgesetzt: Selbst bei einer einvernehmlichen Vertragsgestaltung, die durch eine Rentenversicherungspflicht der „neuen Selbstständigkeit“ abgesichert würde, würden staatlicherseits Vorgaben gemacht, wie die Vertragsbeziehung auszusehen hat. Das wäre verfassungswidrig.

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So müssten die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch einen Ersatz, selbst bei einer höchstpersönlichen Tätigkeit, stellen darf. Außerdem würden Ideen aus dem Ministerium zur verbindlichen Vorgabe, was unter Selbstständigkeit zu verstehen ist: So würde bei Umsetzung dieses Reformentwurfs, Auftragnehmer/innen angeblich „typische Merkmale unternehmerischen Handelns“ vorgeschrieben. Dazu würde etwa Werbung gehören, was willkürlich erscheint und sinnlos ist, wenn die Selbstständigen keinen Werbebedarf haben, weil sie vielleicht von anderen Kund/innen ausreichend weiterempfohlen werden. 

Tiefer Eingriff in die Freiheitsrechte von Selbstständigen und Auftraggeber/innen

Solche staatlichen Vorgaben, greifen tief in die Freiheitsrechte der Vertragsparteien ein und wären vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sicherlich nicht haltbar. Das BVerfG und das Bundessozialgericht haben schließlich immer wieder herausgestellt, dass es einer umfassenden Gesamtwürdigung bedarf, wenn man Freiheitsrechte bei der sozialrechtlichen Statusfeststellung einschränkt. 

Dass eine solche aufwendige Abwägung in einem Massenverfahren der Statusfeststellung in der Praxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nicht standardisiert erfolgen kann, ist eines der aktuellen Probleme bei der Feststellung des sozialrechtlichen Erwerbsstatus. Man erkennt das, indem in vielen Bescheiden regelmäßig Urteile aufgezählt werden, statt den Einzelfall angemessen zu erfassen und ihm damit gerecht zu werden.

Eine verfassungskonforme Lösung wäre einfach möglich

Dabei wäre eine verfassungsrechtskonforme Lösung sehr einfach möglich: Wie in den Betten der Menschen hat der Staat auch in den Vertragsbeziehungen der Selbstständigen nichts verloren, wenn sie einvernehmlich erfolgen und eine soziale Absicherung gewährleistet ist. 

Wie beim Sex sind auch in der beruflichen Zusammenarbeit unterschiedlichste Spielarten denkbar und möglich. Wo die Grenze zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit liegt, ist nicht eindeutig und bei modernen kooperativen Arbeitsformen viel weniger klar als in früheren Zeiten. Wie weit dabei die Eingliederung in einen Betrieb gehen soll, ist nicht Sache des Staates, sondern der Vertragsparteien. Bei einvernehmlicher Vertragsbeziehung, die sozial abgesichert ist, fehlt es dabei an einem verfassungsrechtlich legitimierenden Eingriffsgrund. Ist die Vertragsbeziehung nicht einvernehmlich, können sich die Parteien an ein Gericht wenden.

Der Staat darf sich nicht in die Vertragsgestaltung einmischen, wenn kein Schutzbedarf besteht

Der Staat darf sich in eine einvernehmliche Vertragsgestaltung nicht einmischen, wenn kein Schutzbedarf besteht. Und auch an der konkreten Umsetzung im Verwaltungsverfahren muss es nicht scheitern. Es gibt schließlich mildere Mittel eines staatlichen Eingriffs, um den sozialen Schutz sicherzustellen, als eine Reglementierung der Vertragsbeziehung. Schließlich ist es möglich, verfassungsrechtlich vorab zu prüfen, ob Freiwilligkeit und Schutz gegeben sind. Sofern beide Punkte erfüllt sind, ist jeglicher staatliche Eingriff ein nichtvertretbarer Übergriff des Staates.

So bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber im Jahr 2026 endlich mit einer wirksamen Reform der sozialrechtlichen Statusfeststellung einvernehmliche Vertragsbeziehungen vergleichbar gut schützt wie einvernehmlichen Sex: Freie Liebe und freie Arbeit sollten im 21. Jahrhundert selbstverständlich erlaubt sein und nicht ohne nachvollziehbaren Grund reglementiert werden.

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