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Lesetipp Moderne Weiterbildungsformate FernUSG soll fallen: VGSD fordert Rechtssicherheit auch für Altfälle

Ein BGH-Urteil hat im vergangenen Jahr viele selbstständige Coaches, Trainerinnen und Bildungsanbieter verunsichert: Benötigen ihre Onlineangebote eine staatliche Zulassung? Fehlt sie, können Verträge nichtig sein und Honorare zurückgefordert werden. Nun will die Bundesregierung das Fernunterrichtsschutzgesetz abschaffen. Wir begrüßen den Gesetzentwurf – fordern aber auch eine Lösung für bereits geschlossene Verträge.

Berufliche Weiterbildung findet heute oft online statt, doch das FernUSG stammt aus den 1970ern – damals wurden Fernkurse meist per Post verschickt. Auf moderne Lernformate lässt sich das Gesetz nur schwer anwenden, nun soll es fallen.

Onlinekurse, digitale Trainings und Coachings gehören längst zur beruflichen Weiterbildung. Selbstständige vermitteln ihr Fachwissen über Lernplattformen, in Videokonferenzen oder durch eine Mischung aus aufgezeichneten Inhalten und persönlichen Gesprächen. Für Anbieter ist jedoch häufig schwer zu erkennen, wann ein solches Angebot als zulassungspflichtiger Fernunterricht gilt.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) stammt aus dem Jahr 1977. Damals wurden Fernkurse vor allem per Post verschickt. Auf heutige Lernformate lässt sich das Gesetz nur schwer anwenden. Besonders die Frage, wann eine „Lernerfolgskontrolle“ vorliegt, führt zu Unsicherheit: Kann bereits die Möglichkeit, Fragen zu stellen und eine individuelle Antwort zu bekommen, dafür ausreichen?

BGH-Urteil machte das Risiko greifbar

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2025 zeigte, welche finanziellen Folgen diese Rechtslage haben kann. Gegenstand des Verfahrens war ein Online-Mentoringprogramm zum Preis von 47.600 Euro. Ein Teilnehmer hatte davon bereits 23.800 Euro gezahlt und sieben Wochen lang an einem Programmteil teilgenommen. Er hatte die dazugehörigen Lehrvideos vollständig durchgearbeitet und Live-Termine besucht. Dennoch war der Vertrag wegen der fehlenden Zulassung nach dem FernUSG nichtig. Der Anbieter musste die gezahlten 23.800 Euro zuzüglich Zinsen zurückerstatten; die übrige Vergütung musste der Teilnehmer nicht mehr zahlen.

Der Fall verdeutlicht das Problem: Wissen wurde vermittelt und ein Teil des Angebots genutzt. Entscheidend für den Ausgang war aber, dass für das Programm die erforderliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) fehlte. Ob und in welcher Höhe erbrachte Leistungen bei einer Rückabwicklung berücksichtigt werden, hängt vom jeweiligen Fall ab. Im BGH-Verfahren konnte der Anbieter mit dem Wert seiner Leistungen die Rückforderung nicht mindern.

Wir berichteten bereits im August 2025 über die Verunsicherung nach dem Urteil und griffen die Fragen betroffener Selbstständiger in einem Expertentalk auf. Für kleine Bildungsanbieter können Rückforderungen in dieser Größenordnung existenzbedrohend sein.

Unterstützung durch den Nationalen Normenkontrollrat

Auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) sprach sich für die vollständige Abschaffung des FernUSG aus. Nach Darstellung des NKR stehen Aufwand und Nutzen des bisherigen Zulassungsverfahrens nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Er verwies unter anderem auf die rechtliche Unsicherheit für Anbieter, den Aufwand bei der ZFU und darauf, dass wesentliche Verbraucherschutzregeln heute bereits im allgemeinen Recht enthalten sind. Im Dezember 2025 haben wir ausführlich über die Empfehlung des Normenkontrollratsberichtet.

Dass ein Gremium für bessere Gesetzgebung ausdrücklich empfiehlt, ein ganzes Gesetz aufzuheben, ist ein ungewöhnlicher Schritt. Diese Unterstützung bewerten wir als mutig, zeitgemäß und begrüßenswert. Sie hat die Forderung bestärkt, die Probleme digitaler Weiterbildung nicht mit weiteren Ausnahmen und Abgrenzungen zu verwalten, sondern die überholte Sonderregelung abzuschaffen.

VGSD und BAGSV haben die Abschaffung gefordert

Der VGSD hat sich gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) für die Abschaffung des FernUSG eingesetzt. Der vorliegende Referentenentwurf greift diese Forderung auf: Das Anzeige- und Zulassungsverfahren soll entfallen und das Gesetz schließlich vollständig aufgehoben werden. Die BAGSV, in der sich der VGSD engagiert, unterstützt dieses Vorhaben in ihrer Stellungnahme ausdrücklich. 

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Als VGSD-Mitglied kannst du die vollständige Stellungnahme hier im Wortlaut lesen:

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„Das Fernunterrichtsschutzgesetz hat ausgedient und kann abgeschafft werden. Damit wird ein Bürokratiemonster in der Bildungslandschaft in der heutigen Zeit in die Geschichtsbücher verbannt“, sagt Jörn Freynick, Leiter Politik beim VGSD und Generalsekretär der BAGSV.

Gerade für Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen ist das Zulassungsverfahren eine erhebliche Belastung. Wer einen spezialisierten Kurs für eine überschaubare Zahl von Teilnehmenden anbietet, muss Aufwand und Kosten einer Zulassung tragen – obwohl sie in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Angebots stehen können.

Der Gesetzentwurf beziffert die jährliche Entlastung der Wirtschaft durch den Wegfall des Anzeige- und Zulassungsverfahrens auf rund 4,8 Millionen Euro. Die BAGSV schätzt die tatsächliche Entlastung deutlich höher ein. Hinzu kommen schwer bezifferbare Belastungen durch rechtliche Prüfungen, verzögerte Angebote und die Sorge vor Rückforderungen.

Als VGSD-Mitglied kannst du den Referentenentwurf hier als PDF einsehen: 

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Gleiche Regeln für unterschiedliche Lernformate

Mit der Abschaffung des FernUSG sollen digitale, hybride und analoge Bildungsangebote gleich behandelt werden. Bisher können vergleichbare Kurse allein wegen ihrer technischen Gestaltung unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen unterliegen.

Das kann falsche Anreize setzen. Ein Anbieter könnte beispielsweise darauf verzichten, Teilnehmenden zusätzliche Möglichkeiten für Fragen und Rückmeldungen anzubieten, weil er eine Zulassungspflicht befürchtet. Auch die schnelle Anpassung von Lerninhalten an neue fachliche oder technische Entwicklungen wird durch aufwendige Verfahren erschwert. Wir finden: Die Regulierung sollte sich am tatsächlichen Schutzbedarf der Teilnehmenden orientieren – und nicht daran, ob Wissen vor Ort, per Video oder in einer Kombination verschiedener Formate vermittelt wird.

Verbraucherschutz weiterhin gewährleisten

Die geplante Abschaffung des FernUSG bedeutet nicht, dass Teilnehmende ihren rechtlichen Schutz verlieren. Das allgemeine Verbraucherrecht regelt heute bereits viele Fragen, etwa zu Informationspflichten, Widerruf und Vertragsbedingungen.

Ein Punkt sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren allerdings geprüft werden: Das FernUSG enthält ein besonderes Kündigungsrecht. Gemeinsam mit der BAGSV regen wir an zu klären, ob für länger laufende Weiterbildungsverträge ein angemessenes Kündigungsrecht im allgemeinen Zivilrecht vorgesehen werden sollte. Auch freiwillige Qualitätsnachweise sollten künftig möglich bleiben. Sie können Interessierten bei der Auswahl eines Lehrgangs helfen. Daraus darf jedoch keine neue faktische Zulassungspflicht entstehen.

Die Reform muss auch Altfälle lösen

Nach dem Gesetzentwurf sollen wesentliche Änderungen zum 1. Juli 2027 in Kraft treten. Mit Ablauf des 30. Juni 2028 soll das FernUSG vollständig außer Kraft treten. Die geplante Abschaffung schafft damit eine Perspektive für künftige Angebote. Sie beantwortet aber noch nicht ausreichend, was mit früher geschlossenen Verträgen und laufenden Verfahren geschieht.

Gemeinsam mit anderen Verbänden in der BAGSV fordern wir deshalb klare und rechtlich tragfähige Übergangsregeln. Sie sollten auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Altfälle berücksichtigen – insbesondere dann, wenn die vereinbarte Leistung bereits vollständig erbracht wurde. Außerdem muss eindeutig geregelt werden, wann mögliche Rückforderungsansprüche aus Altverträgen verjähren.

„Wer eine Weiterbildung ordnungsgemäß durchgeführt und sein Wissen vermittelt hat, darf nicht noch Jahre später wegen eines unklaren Zulassungserfordernisses um seine wirtschaftliche Existenz fürchten. Die Reform muss deshalb auch für bestehende Verträge möglichst schnell Rechtssicherheit schaffen“, so unser politischer Leiter Jörn Freynick.

Wir begrüßen die geplante Abschaffung des FernUSG als wichtigen Schritt für einen modernen Weiterbildungsmarkt. Ob die Reform die Verunsicherung nach dem BGH-Urteil tatsächlich beendet, wird vor allem von der Ausgestaltung der Übergangsregeln abhängen.

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