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Was sind eigentlich diese "Yodel-Kriterien"? Der Europäische Gerichtshofs hat Positivkriterien für Scheinselbstständigkeit entwickelt

Viele von euch haben den Begriff im Kontext der geplanten EU-Richtlinie bereits gehört, aber nur wenige wissen, was sich genau dahinter verbirgt: "Yodel-Kriterien". Klingt lustig, könnte aber in der Diskussion über Scheinselbstständigkeit einen großen Unterschied machen. Was uns gerne und freiwillig Selbstständigen an den "Yodel-Kriterien" gefällt, warum der Europäische Gerichtshof (EuGH) sie entwickelte und wie sie zu ihrem Namen kamen.

In einem Verfahren gegen den Paketzustelldienst "Yodel" hat der EuGH Positivkriterien für Selbstständigkeit entwickelt

"Yodel" ist ein Paketzustelldienst aus Großbritannien, zu erkennen an einem grünen Logo auf weißem Grund – oder umgekehrt. Ein sogenannter "Nachbarschafts-Paketzusteller" von Yodel klagte 2019 vor einem englischen Arbeitsgericht gegen seinen Auftraggeber. Der Mann nahm sich trotz seines Vertrages, der ihn als selbstständig einstufte, als Angestellten wahr und berief sich dabei auf die EU-Richtlinie zur Arbeitszeit. Das englische Gericht legte den Fall dem EuGH vor, dem "obersten rechtssprechenden Organ der Europäischen Union".

Urteil zugunsten der Plattform

Der EuGH entschied in der Sache im April 2020 nicht mit einem Urteil, sondern einem Beschluss. Diese einfachere Form der Entscheidung wählte das Gericht, weil es den Sachverhalt für so eindeutig hielt: Der Mann sei zweifellos selbstständig, beschied der EuGH.

Die mit Yodel geschlossene Kurierdienstvereinbarung sah vor, dass der Zusteller sein eigenes Mobiltelefon und sein eigenes Fahrzeug nutzte, Aufträge ablehnen und eine Höchstzahl von von ihm auszuliefernder Paketen festlegen konnte. Er durfte einen Subaufträge vergeben, sich also vertreten lassen, auch für Konkurrenten der Plattform arbeiten und seine Arbeitszeit in einem gewissen Rahmen frei wählen. Das Entgelt wurde von Yodel pro Paket pauschal festgelegt.

Die vier Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Selbstständigkeit

Der EuGH urteilte damit zum ersten Mal über den Beschäftigtenstatus eines Plattformarbeiters – und er urteilte im Sinne des Plattformbetreibers: Der Kläger habe viele Freiheiten und sei deshalb als selbstständig anzusehen. Am Ende des Beschlusses formuliert der EuGH vier Positivkriterien für eine selbstständige Tätigkeit:

  • Vertretungs- und Weitergaberecht (keine höchstpersönliche Leistungserbringung): Die Dienstleistenden können für die von ihnen geforderten Arbeits- oder Dienstleistungen ganz oder teilweise Subunternehmer oder "Stellvertreter" einsetzen.
  • Ablehnungsrecht: Die Dienstleistenden können die angebotene Arbeit annehmen oder ablehnen oder einseitig den maximalen Arbeitsaufwand festlegen.
  • Kein Nebenbeschäftigungs- und Wettbewerbsverbot: Die Dienstleistenden können gleichzeitig vergleichbare Dienstleistungen für Dritte erbringen, auch für direkte Wettbewerber.
  • Arbeitszeitautonomie: Die Dienstleistenden können ihre Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst frei bestimmen und sich nach ihren persönlichen Bedürfnissen einteilen.

Diese "Yodel-Kriterien" sind aus Sicht von uns Solo-Selbstständigen eine gute Alternative zu dem, was derzeit in den Entwürfen für die geplante EU-Richtlinie zur Plattformarbeit zu lesen ist: Sie formulieren klar und eindeutig Kriterien, die freiwillig und gerne solo-selbstständig Tätige nicht in die Gefahr bringen, für scheinselbstständig erklärt zu werden. Wendet man nur die "Yodel-Kriterien"an, ist eine Rechtsunsicherheit, wie sie die derzeitigen Richtlinien-Entwürfe brächten, nicht zu erwarten.

Auch Kritik am EuGH-Beschluss

Es gibt jedoch auch Kritik an dem EuGH-Beschluss. Plattformbetreiber wie Yodel könnten ihre Verträge unter Umständen bewusst so formulieren, dass Kriterien formal erfüllt, de facto von den Beschäftigten jedoch kaum umzusetzen sind. So sind ein Vertretungs- oder ein Ablehnungsrecht leicht in einen Vertrag hineingeschrieben. Ein schlecht bezahlter Paketzusteller wird jedoch kaum einen Subunternehmer beschäftigen können. Ebenso wird er sein Ablehnungsrecht nicht ausüben, wenn er dadurch Nachteile befürchtet.

Andererseits prüfen Behörden wie die Deutsche Rentenversicherung ja nicht nur, was im Vertrag steht, sondern auch, wie die Zusammenarbeit tatsächlich praktiziert wird. Würde die App einer Plattform zum Beispiel die Erledigung der Aufgabe durch einen Unter-Auftragnehmer nicht unterstützen, so würde sie dies gewiss als Verletzung des Positivkriteriums werten. Und sicher möchte auch nicht jeder Essenslieferdienst, dass auf dem Rucksack des Fahrers auch die Logos seiner Wettbewerber angebracht sind, weil der Bote auch für sie tätig ist.

Wie viele der vier Kriterien müssen erfüllt sein?

Wie viele der vier vom EuGH aufgestellten Kriterien erfüllt sein müssen, geht aus dem Beschluss nicht eindeutig hervor. An einer Stelle spricht das Gericht von einer "Gesamtwürdigung aller Umstände", an einer anderen davon, dass jedes erfüllte Positivkriterium eine abhängige Beschäftigung ausschließen könne. Professor Martin Gruber-Risak vom gewerkschaftsnahen Hugo-Sinzheimer-Institut diskutiert das Urteil ausführlich in seinem Aufsatz "Arbeitnehmer*innen-Begriff in der Gig-Economy". Gruber-Risak spekuliert, der EuGH habe sich bei seiner Entscheidung Anfang 2020 bezüglich solcher Details bewusst zurückgehalten, weil damals schon abzusehen war, dass eine EU-Richtlinie zur Plattformarbeit kommen soll.

Angesichts der derzeitigen Richtlinien-Pläne würden wir Solo-Selbstständige uns wünschen, dass die aus der Praxis der Plattformarbeit entwickelten, lebensnahen "Yodel-Kriterien" nicht nur beim höchsten europäischen Gericht, sondern auch bei der EU-Richtlinie zur Plattformarbeit Einsatz finden.

Welche Kriterien sind trennschärfer?

Zum Vergleich: Hier die Kriterien des EU-Richtlinienentwurfs vom Dezember 2021. Welche Kriterien hältst du für besser geeignet, um zwischen Selbstständigen und Scheinselbstständigen zu differenzieren? Wir sind gespannt auf deine Meinung.

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