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Wichtiges BAG-Urteil Wie eine Zirkusnummer Nahles' Werkvertrags-Gesetz in Frage stellt

Wenn führende Arbeitsrechtler über das von Andrea Nahles geplante neue „Werkvertrags“-Gesetz sprechen, kommen sie regelmäßig auf „Carlos vom Todesrad“ zu sprechen. Die Artistengruppe hat es unter Juristen zu Berühmtheit gebracht, weil sie mit einem Zirkus einen Vertrag über freiberufliche Mitarbeit geschlossen und diesen dann später verklagt hat mit dem Argument, es habe sich um eine Anstellung gehandelt. Der Streit ging über drei Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht (BAG), das am 11.8.2015 geurteilt und seine Begründung vor wenigen Tagen veröffentlicht hat.

Der Fall ist weniger wegen des schillernden Zirkusambientes interessant, sondern weil die Mehrzahl der Kritierien von Nahles’ Gesetzesentwurfs verletzt waren – und das höchste deutsche Arbeitsgericht trotzdem zum Schluss gekommen ist, dass es sich hier ganz eindeutig um eine selbstständige Tätigkeit handelt.

Damit widerlegt das Urteil aus Sicht der Juristen die von Nahles mantraartig wiederholte Behauptung, das neue Gesetz würde lediglich vorhandene Rechtsprechung kodifizieren und bewege sich damit im Rahmen des Koalitionsvertrags. Tatsächlich – und da sind sich alle Arbeitsrechtler einig – würde der neue § 611a BGB zu einem völlig neuen Sachverhalt führen und die ohnehin bestehende Rechtsunsicherheit noch vergrößern.

Wir haben den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der acht Kriterien unter die Lupe genommen und kommen als juristische Laien zu folgendem Ergebnis:

Mindestens die Hälfte der acht Kriterien des Gesetzesentwurfs waren verletzt (-):

  1. (-) Die Artisten müssen ihren Zirkusakt zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort darbringen, nämlich während der Vorstellung. Sie mussten zudem mit dem Zirkus mitreisen.
  2. (-) Die geschuldete Leistung wird in den Räumen des Auftraggebers erbracht, nämlich dem Zirkuszelt.
  3. (+) Arbeitsmaterialien: Hochseilanlage und Todesrad stand im Eigentum der Artistengruppe. Andererseits hatten sich die Artisten bereit erklärt, während der Vorstellung Kostüme des Auftraggebers zu tragen.
  4. (+/-) Die geschuldete Leistung musste in Zusammenarbeit mit Personen erbracht werden, die vom Zirkus eingesetzt oder beauftragt worden waren, zum Beispiel mit anderen Artisten oder dem Zeltmeister. Andererseits haben sie ihren eigentlichen Akt weitgehend ohne fremde Hilfe ausgeführt.
  5. (-) Während der Zirkussaison waren die Artisten überwiegend für den Zirkus tätig, auch wenn sie theoretisch auch für andere Auftraggeber tätig werden konnten.
  6. (+) Anders als bei Solo-Selbstständigen, die wenig mehr als ein Laptop und einen Handy zuer Erbringung ihrer Arbeit benötigen, bestand eine betriebliche Organisation insofern die Truppe über mehrere Autos und die Hochseilanlage/Todesrad verfügte.
  7. (+) Die Leistungen zielten durchaus auf die Erreichung eines bestimmten Arbeitserfolgs – dabei wurde im Vertrag auführlich auf das hier eingebundene Youtube-Video verwiesen.
  8. (-) Für das Ergebnis ihrer Tätigkeit hatten die Artisten keine Gewährleistung übernommen.

Warum kam das BAG trotzdem zum Urteil, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt?

Der in der Urteilsbegründung in Auszügen wiedergegebene Vertrag, den die Parteien im Juli 2010 geschlossen hatten, zielte auf eine selbstständige Tätigkeit und die Mitarbeit wurde auch so umgesetzt, wie sie im Vertrag beschrieben war.

Die Mitarbeit hätte sowohl als Arbeitsverhältnis als auch als selbstständige Tätigkeit geregelt werden können, die Vertragspartner entschieden sich aber für letztere Variante.

Die Leistung ist durch den Bezug auf das Youtube-Video präzise beschrieben.

Vertragliche Vorbehalte wie die Möglichkeit, „Auftritte ... in jeglicher Art zu ändern oder zu kürzen“ und vereinbarte Zusatzpflichten wie die Teilnahme an PR-Auftritten, dem Einlass, der Animation oder dem Finale teilzunehmen sind laut BAG nicht schädlich.

Fazit

Das Urteil ist ein Signal, mehr auf den Willen der Vertragsbeteiligten zu achten. Es zeigt beispielhaft, dass der Werkvertrags-Gesetzesentwurf in Teilen unvereinbar mit höchstrichterlicher Rechtsprechung ist.

Beim Lesen hat man stellenweise den Eindruck, als wollten die Richter des Bundesarbeitsgerichts eine Nachricht Richtung Berlin schicken. Wir hoffen, sie wird gehört!

Link zur Urteilsbegründung

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