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Rückkehr in die GKV nach längerer Zeit im außereuropäischen Ausland

2 Personen fragen sich das

Guten Tag,

trotz intensiver Recherche ist mir die Situation für Selbständige bzgl. Wiedereintritt in die GKV nach einem längeren Auslandsaufenthalt in einem vertragslosen Drittland nicht ganz klar. Ich zahle aktuell noch die Anwartschaft in meiner Krankenversicherung, allerdings sind die Kosten mit 70 Euro pro Monat sehr hoch und aus meiner Sicht unangemessen für einen Zustand, in dem ich keine Leistungen von der GKV beziehen kann. Ich möchte die Anwartschaft kündigen, bin mir jedoch unsicher, inwieweit ich dann ohne Probleme wieder in die GKV zurückkehren im Falle einer Rückkehr nach Deutschland.

Die Voraussetzungen für die Auffangpflichtversicherung sind:

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die
a) keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (vergleiche Abschnitt A.2.4)
und
b) zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (vergleiche Abschnitt A.2.2.2).

Vor meiner Reise war ich als Selbständige in der freiwilligen Krankenversicherung gesetzlich versichert, zwischenzeitlich auch kurz in der KSK, und dann mehrere Monate in der Anwartschaft. In dem Land, in dem ich lebe, gibt es keine gesetzliche Krankenversicherung. Ich habe eine auf 5 Jahre befristete Auslandskrankenversicherung, die laut den Infos vom GKV Spitzenverband jedoch keinen Systemwechsel zur PKV impliziert, auch aufgrund ihres befristeten Charakters. Grundsätzlich kann ich also wieder in die GKV eintreten.

Da jedoch hauptberuflich Selbständige nicht versicherungspflichtig sind (www.gesetze-im-internet.de­/sgb_5/__5.html), scheint die Auffangpflichtversicherung für mich nicht zu gelten, sollte ich wieder in DE sein. Die Lösung wäre somit der erneute Eintritt in die freiwillige Krankenversicherung, hier jedoch spielen auch die Vorversicherungszeiten eine Rolle:

www.sozialgesetzbuch-sgb.de­/sgbv/9.html
(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren

Wenn ich es richtig verstehe, dann kann ich also als Selbständige nur dann in die GKV nach meinem außereuropäischen Auslandsaufenthalt zurückkehren, wenn ich die 24 Monate vorweisen kann. Sollte ich jetzt die Anwartschaft beenden, würde meine Anspruch auf Eintritt in die GKV bei einer Rückkehr nach mehr als 3 Jahren verfallen. Ist das korrekt?

Oder wie schätzen Sie meine Situation ein? Welche Möglichkeiten gibt es für mich und was ist Ihre Empfehlung bzgl. der Anwartschaft?

Weitere Quellen:

www.vdek.com­/vertragsp­…flicht.pdf

www.eu-gleichbehandlungsstelle.de­/resource/­…download=1

Anonyme Selbständige
Anonyme Selbständige
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2 Antworten

Akzeptierte Antwort

Der einzig sichere Weg bei diesem komplexen Konstrukt ist eine schriftliche Anfrage bei der früheren frwGKV mit Bitte um Info und SCHRIFTLICHE Antwort. Telefonantwort ist Schall und Rauch und völlig unverbindlich
(wenn ich bedenke, wieviele grob fehlerhafte telefonische Infos ich schon von der DRV erhalten habe!! Wenn ich mich darauf jemals eingelassen hätte …)

Kerstin
Kerstin
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Akzeptierte Antwort

Um welches Land geht es denn, in dem du dich aktuell aufhältst? Ist es wirklich ein vertragsloses Drittland (auch außerhalb Europas gibt es Länder mit Sozialversicherungsabkommen, die eine Rolle spielen!...)? Woanders wird es auch definitiv nicht hingehen, bevor es irgendwann mal nach Deutschland zurückgeht?

"Da jedoch hauptberuflich Selbständige nicht versicherungspflichtig sind (www.gesetze-im-internet.de­/sgb_5/__5.html), scheint die Auffangpflichtversicherung für mich nicht zu gelten, sollte ich wieder in DE sein."

Doch gilt sie in deinem Fall. Der Ausschluss der Versicherungspflicht für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige nach § 5 Abs. 5 SGB V gilt nicht für alle Versicherungspflichttatbestände, sondern derzeit nur § 5 Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12. Die Auffangversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) ist aktuell nicht betroffen. Vllt. verwechselst du das mit Alternative b) der Auffangversicherungspflicht (bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert), da spielt die Tätigkeit eine Rolle, bei a) nicht.

Beachte bitte auch, dass sich die Gesetze in Zukunft ändern können. Kann also auch passieren, dass du nach der gekündigten Anwartschaft und durch zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen doch nicht mehr zurückkommst, obwohl es heute klappen würde...

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