Als selbstständiger Künstler/in oder Publizist/in bist du grundsätzlich über drei Sozialversicherungen abgesichert:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
Eine Arbeitslosenversicherung gehört nicht automatisch dazu. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist zwar möglich, aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen.
Die Künstlersozialkasse ist dabei keine Versicherung, bei der du direkt Mitglied wirst. Sie organisiert als Schnittstelle das Zusammenspiel zwischen dir und deinen Sozialversicherungsträgern. Du zahlst deine Beiträge an die KSK, die diese an deine Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung weiterleitet.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz wurde geschaffen, um selbstständige Künstler/innen und Publizist/innen sozialversicherungsrechtlich den Arbeitnehmer/innen gleichzustellen.
Die KSK gibt es seit 1983. Wenn du über sie versichert bist, zahlst du wie eine angestellte Person nur 50 Prozent deiner Sozialversicherungsbeiträge. Die Finanzierung der übrigen 50 Prozent erfolgt über zwei weitere Säulen:
- Künstlersozialabgabe der Verwerter/innen: Rund 30 Prozent der Finanzierung werden durch die Künstlersozialabgabe getragen. Sie wird von Verwerter/innen auf Entgelte erhoben, die sie an selbstständige Künstler/innen und Publizist/innen für künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen. Der Abgabesatz beträgt im genannten Jahr 4,9 Prozent. Dabei spielt es keine Rolle, ob die beauftragte Person tatsächlich über die KSK versichert ist. Es gibt gesetzliche Ausnahmen.
- Bundeszuschuss: Weitere 20 Prozent des jährlich benötigten Etats werden durch einen steuerfinanzierten Bundeszuschuss getragen. Damit werden die Künstlersozialversicherung und die Gemeinkosten der KSK finanziert.
Du kannst gleichzeitig beide Rollen einnehmen: Wenn du beispielsweise als Autor/in über die KSK versichert bist und selbst ein Buch verlegst, musst du für ein beauftragtes Titelbild gegebenenfalls die Künstlersozialabgabe als Verwerter/in zahlen.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob die Künstlersozialabgabe ordnungsgemäß gezahlt wurde. Bei Arbeitgeber/innen findet diese Prüfung automatisch alle vier Jahre statt. Dabei wird auch kontrolliert, ob Entgelte an selbstständige Künstler/innen und Publizist/innen gezahlt wurden.
Für Verwerter/innen gilt eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro im Jahr. Wenn du weniger als 1.000 Euro für künstlerische und publizistische Leistungen beauftragst, musst du keine Künstlersozialabgabe zahlen und auch keine entsprechende Meldung abgeben.
Wenn du über der Bagatellgrenze liegst, musst du der KSK einmal jährlich melden, wie viel du für entsprechende Leistungen bezahlt hast. Auf dieser Grundlage berechnet die KSK deinen Abgabebetrag und teilt ihn durch zwölf, sodass du ihn monatlich zahlst.
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