Viele Gründungswillige überlegen, sich schnell selbstständig zu machen, um in Hinblick auf die geplante Rentenversicherungspflicht als "bestandsselbstständig" zu gelten und sich voraussetzungslos von ihr befreien lassen zu können. Wie geht das?
Viele Gründungswillige überlegen, sich schnell selbstständig zu machen, um in Hinblick auf die geplante Rentenversicherungspflicht als "bestandsselbstständig" zu gelten und sich voraussetzungslos von ihr befreien lassen zu können.
Wie geht das? Wann gelte ich als Bestands-, wann als künftige/r Selbstständige/r? Welcher Stichtag ist entscheidend? Das waren die ersten und sind bis heute einige der häufigsten Fragen, die wir gestellt bekommen zu der von der Rentenkommission empfohlenen Rentenpflicht für Selbstständige.
Eine Frage, die finanziell einen großen Unterschied machen kann
Die Alterssicherungskommission (ASK), wie sie korrekt heißt, schrieb dazu in ihrem Bericht (Empfehlung 22): "Die Kommission empfiehlt, künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die GRV einzubeziehen. Die Versicherungspflicht sollte auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt eine selbständige Beschäftigung ausüben. Ihnen soll jedoch ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden."
Diese Unterscheidung kann für die Altersvorsorge einen riesigen Unterschied bedeuten. Bestandsselbstständige können sich von der Rentenpflicht befreien lassen und weiterhin eigenverantwortlich für ihr Alter vorsorgen, künftige Selbstständige müssen zwingend in die Rentenversicherung einzahlen. Besonders Teilzeit-Gründer/innen und solche mit niedrigen Honoraren, die in den ersten drei Jahren einen Gewinn von unter 2.000 und danach von unter 4.000 Euro erwarten, müssen sich Sorgen machen: Für sie sind einkommensabhängige Beiträge zwar die günstigere Variante im Vergleich zum Regelbeitrag – gleichzeitig aber gelten für sie viel höhere Beiträge als bei Arbeitnehmer/innen mit vergleichbarem Bruttoeinkommen, auch wenn man den Anteil von deren Arbeitgebern mit einrechnet.
Viele Gründer/innen mit eher niedrigen Einkommen wird die geplante Rentenpflicht deshalb finanziell überfordern. Das wird insbesondere Teilzeit-Gründungen in Zukunft stark erschweren – dabei machen sie zurzeit fast 70 Prozent des Gründungsgeschehens in Deutschland aus.
Damit Nebenerwerbs-Gründungen auch künftig noch rentabel möglich sind, haben wir die Petition "Rentenpflicht für Selbstständige? Nur mit Rechtsicherheit und fairen Beiträgen!" gestartet. Jetzt mitzeichnen: openpetition.de/rentenpflicht
Die meisten Gründungswilligen wollen ihren Lebenstraum nicht durch kurzsichtige politische Entscheidungen verhindern lassen und fragen sich, was sie jetzt tun können.
"Ab einem Stichtag" – welcher ist da gemeint?
Die Rentenkommission spricht von einer Rentenpflicht ohne Opt-out für "künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen". Das genaue Datum überlässt sie damit dem Gesetzgeber. Endgültig werden dieses und andere Details erst nach Beschluss eines entsprechenden Gesetzes feststehen. Allerdings kann es dann zu spät sein für eine Gründung "nach altem Recht"! Sobald ein erster Referentenentwurf vorliegt, werden wir diesen genau unter die Lupe nehmen und berichten, was er für die Frage nach dem Stichtag und andere im Folgenden behandelte Fragen bedeutet. Bis dahin können wir nur gut informiert spekulieren...
Sollte das Gesetz dieses Jahr noch beschlossen werden, so würde es wohl mit Wirkung zum 1.1.2027 in Kraft treten. Vieles spricht dafür, dass dieses Datum dann auch der Stichtag wäre. Das Bundesarbeitsministerium könnte aber auch einen früheren Stichtag festlegen, zum Beispiel den Tag der Veröffentlichung des Gesetzes. Ab diesem Tag muss sich jeder in unserem Land entgegenhalten lassen, Kenntnis von der Regelung gehabt zu haben. Ein früherer Termin könnte dagegen dazu führen, dass Menschen zwischenzeitlich gegründet habe, die dies nicht getan hätten, wäre ihnen die neue Regelung zum Gründungszeitpunkt bekannt gewesen. Aber das ist keine Garantie dafür, dass der Stichtag in der Zukunft liegen wird und sollte nicht zu einem Abwarten verleiten.
Aus praktischen Gründen wäre es naheliegend, als Stichtag den Tag zu wählen, zu dem die Finanzämter die Bestandsselbstständigen ermitteln, um sie an die Rentenversicherung zu melden. Wir können hier und im Weiteren aber nur spekulieren und spielen hierfür die möglichen administrativen Abläufe durch.
Wann gelte ich als Person, "die bereits jetzt eine selbstständige Beschäftigung" ausübt?
Naheliegend sind aus unserer Sicht drei Sachverhalte, an denen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) das Bestehen einer selbstständigen Beschäftigung festmachen und prüfen könnte:
- Die steuerliche Anmeldung
- Ein Einkommensteuerbescheid für die Zeit unmittelbar vor dem Stichtag, der Einnahmen aus selbstständiger (freiberuflicher / gewerblicher / land- und forstwirtschaftlicher) Tätigkeit nachweist
- Weitergabe von Adresse, Kontaktdaten und ggf. weiteren Daten eines Bestandsselbstständigen von Finanzämtern an die Deutsche Rentenversicherung
Die Behörden mit den besten und aktuellsten Daten über die Selbstständigen sind die Finanzämter. Selbstständige müssen ihre Gründung bei ihnen anmelden und jedes Jahr ihre Gewinne und ggf. noch weitere Informationen (zum Beispiel die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen und Ausgaben) melden.
Wenn es dabei bleibt, dass die Bestandsselbstständigen rentenversicherungspflichtig werden, sich aber mit voraussetzungslosem Opt-out befreien lassen können, würden sie von den Finanzämtern direkt oder – sehr viel wahrscheinlicher – von der DRV angeschrieben, über die für sie geltende Rentenpflicht informiert und um eine Antwort gebeten ("Opt-in oder Opt-out?"). Ab diesem Zeitpunkt würde das Finanzamt dann regelmäßig neu hinzukommende Selbstständige an die DRV melden.
Bei dieser Vorgehensweise würde also Vieles davon abhängen, wen (und somit nach welchen Auswahlkriterien) das Finanzamt eingangs und in der Folge an die DRV meldet.
Es ist davon auszugehen, dass die DRV sich auf die Angaben des Finanzamts verlässt und eine eigene Prüfung nur dann vornimmt,
- wenn jemand von einem Finanzamt als "neue/r Selbstständige/r" gemeldet wird,
- nicht schon bei ihr als Bestandsselbstständige/r (ob mit Opt-in oder Opt-out) geführt wird –
- aber mit der damit verbundenen Rentenpflicht nicht einverstanden ist.
In diesem Fall würde die DRV vermutlich nach einer Kopie der steuerlichen Anmeldung fragen (gut aufbewahren!) und nach einem Einkommensteuerbescheid, aus dem hervorgeht, dass in der Vergangenheit (vor dem Stichtag und auch danach) bereits Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt wurden.
Du willst gründen und deine Selbstständigkeit in 2026 anmelden? Dann bedeutet das für dich, dass du dich vor dem Stichtag anmelden, mindestens eine Rechnung stellen und dafür sorgen solltest, dass sie vor dem Stichtag bezahlt wird.
Am Beispiel erklärt: So funktioniert eine "einfache" Gründung
Die meisten Solo-Selbstständigen wählen die Rechtsform des Einzelunternehmers.
- Zur Anmeldung genügt bei freiberuflich Tätigen die Anmeldung beim Finanzamt. Wer ein Gewerbe betreiben möchte, muss sich beim Gewerbeamt seiner Gemeinde anmelden. Ein Gewerbe ist mit einer Pflichtmitgliedschaft bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer und generell mit etwas mehr Bürokratie und Kosten als eine freiberufliche Tätigkeit verbunden. Sollte man fälschlicherweise von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgehen, es sich aber nach Ansicht des Finanzamts um eine gewerbliche handeln, so kann es auch noch Jahre später Gewerbesteuer nacherheben. Allerdings fällt Gewerbesteuer bei Einzelunternehmer/innen erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro pro Jahr an und die Finanzämter prüfen deshalb oft erst bei Überschreiten dieses Freibetrags.
- Viel Bürokratie kann man sich ersparen, wenn man bei der steuerlichen Anmeldung den Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG wählt. So lange man weniger als 25.000 Euro Jahresumsatz erzielt, braucht man seinen Kund/innen keine Umsatzsteuer zu berechnen – man kann sich aber vom Finanzamt umgekehrt die selbst bezahlte auch nicht zurückerstatten lassen. Wenn man hauptsächlich Privatkunden bedient oder nur geringe Betriebsausgaben hat, kann sich diese Option lohnen.
- Als Einzelunternehmer/in muss man jedes Jahr eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, in der man alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben auflistet (hinterlegt mit entsprechenden Belegen) und daraus den Überschuss (= Gewinn) ermittelt. Dabei gilt bis 800.000 Euro Umsatz pro Jahr – also für die große Mehrzahl der Einzelunternehmer/innen – die Ist-Versteuerung: Es werden nur diejenigen Rechnungen berücksichtigt, die im laufenden Jahr von dir bzw. deinen Kunden bezahlt worden sind.
Im Einkommensteuerbescheid wird nur der Überschuss ausgewiesen, nicht der Umsatz. Der Überschuss kann ein positiver Euro-Betrag sein (Gewinn), ein negativer (Verlust), in extremen Ausnahmefällen könnte er auch Null betragen, wenn sich in einem Jahr Einnahmen und Ausgaben entsprechen – oder keine Einnahmen und Ausgaben stattfanden.
Einem Unternehmer die (Bestands-)Selbstständigkeit abzusprechen, weil er in einem Jahr einen Verlust erzielt, wäre wohl keine Option. Wir vermuten deshalb, dass die DRV bei einem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinn oder Verlust von einer Selbstständigkeit ausgehen würde und im seltenen Fall einer "Null" zusätzliche Nachweise aus der Buchhaltung anfordern würde, sofern sie nicht direkt vom Finanzamt Auskünfte über den sich hinter der Null verbergenden Umsatz erhält.
Gibt es Gründe, die dafür sprechen, mit der Gründung doch noch zu warten?
Wer Gründungszuschuss beantragen möchte, muss vor der Gründung mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sein (und zum Zeitpunkt der Gründung noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben). Bei Eigenkündigung sind zudem Sperrzeiten zu beachten. Der Antrag auf Gründungszuschuss muss zudem vor der Gründung gestellt worden sein. Die Gründung muss hauptberuflich erfolgen, mit ihr endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Das heißt allerdings im Umkehrschluss: Du kannst dich (am besten in Absprache mit deinem Betreuer bei der Arbeitsagentur) schon vorher nebenberuflich selbstständig machen. Bei weniger als 15 Wochenstunden ist ein weiterer Bezug von Arbeitslosengeld I möglich, diese Grenze solltest du also unbedingt beachten. Das Einkommen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit musst du an die Arbeitsagentur melden. Was über 165 Euro pro Monat hinausgeht, wird mit dem Arbeitslosengeld I verrechnet, also von diesem abgezogen, was auch Auswirkungen auf die Höhe des künftigen Gründungszuschusses haben kann. Hier lohnt sich eine genaue Planung, am besten mithilfe erfahrener Gründungsberater (wie du sie in unserem Mitgliederbereich finden kannst).
Was, wenn meine geplante Selbstständigkeit ohnehin versicherungspflichtig ist bei der DRV, einem berufsständischen Versorgungswerk o.ä.?
Wahrscheinlich wird diese Pflicht auch künftig Vorrang haben. In diesem Fall hätte der Status als Bestandsselbstständiger vermutlich keine Vorteile für dich, außer du erwägst eine ergänzende selbstständige Tätigkeit auch in Bereichen, die bisher keiner solchen Pflicht unterliegen.
Kann es passieren, dass die Rentenversicherung eine Bestandsselbstständigkeit erst ab einem gewissen Umfang anerkennt?
Das ist denkbar, zum Beispiel könnte sie eine mehr als nur geringfügige oder sogar hauptberufliche selbstständige Tätigkeit fordern. Allerdings wird dadurch die Prüfung sehr viel komplizierter. Man denke nur an den Fall, dass ein seit Jahrzenten Selbstständiger ein schlechtes Jahr hat, in dem der Gewinn unter die Geringfügigkeitsgrenze sinkt oder sogar negativ ist.
Über die Haupt- versus Nebenberuflichkeit einer Selbstständigkeit entscheiden die Krankenversicherungen, so dass dieses Kriterium einen sehr viel aufwändigeren Datenaustausch und das Matching von Datensätzen erfordern würde, die man von Finanzämtern einerseits und Krankenversicherungen andererseits erhält. Außerdem könnte es dadurch dazu kommen, dass abhängig von ihrer sonstigen Erwerbstätigkeit Selbstständige mit gleichem Stundenumfang und gleichem Einkommen mal als haupt- und mal als nebenberuflich eingeordnet würden. Dies könnte zu vielen Streitfällen führen.
Was wenn ich schon selbstständig bin, aber meine Rechtsform ändere oder ein zusätzliches Unternehmen gründe?
Dies darf aus unserer Sicht keine Rolle für den Status als Bestandsselbstständige/r spielen. Niemand sollte aufgrund eines Tätigkeits- oder Rechtsformwechsels den Bestandsschutz verlieren.
Es würde unseres Erachtens auch den Formulierungen in der Empfehlung der Rentenkommission widersprechen. Vor allem aber würde es neue Gründungen und die Anpassung von Strukturen an sich ändernde Verhältnisse stark erschweren, wenn du zum Beispiel deine Rechtsform nicht mehr ohne erhebliche finanzielle Nachteile ändern könntest.
Der VGSD wird sich hierzu und in Bezug auf andere Fragen für praxisnahe Kriterien einsetzen. Hast du weitere Fragen, abweichende Einschätzungen oder neue Informationen? Wir freuen uns über deinen Kommentar!
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