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Keine Abmahnmöglichkeit mehr gegenüber Kleinunternehmern IDO Verband steht nicht auf der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Das kann teuer werden - aber seit kurzem kann nicht mehr jeder abmahnen ...

Endlich ist es so weit: Nachdem das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs am 2. Dezember vergangenen Jahres verabschiedet wurde, trat nun, am 1. Dezember 2021, eine darauf basierende Regelung in Kraft: Ab jetzt müssen Wirtschaftsverbände in eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um weiterhin Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Die Eintragung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz nach Prüfung bestimmter Voraussetzungen. Wir sind erleichtert darüber, dass IDO, der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen, aktuell nicht in der Liste auftaucht. Der Verband zeichnet sich seit Jahren für zahllose Abmahnungen gegenüber Online-Händlern verantwortlich und musste sich häufig mit dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Abmahnens aus Gewinninteresse auseinandersetzen. Gerade Kleinunternehmer und Soloselbstständige gerieten in Folge der Abmahnungen häufig in existenzielle finanzielle Probleme.

Liste berechtigter Verbände ist online

Die Abmahnbefugnis fehlt, wenn man sich als Verband nicht in der Liste wiederfindet. Eine Eintragung wiederum setzt nach § 8 Abs. 3 UWG, der die Anspruchsberechtigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt, voraus, dass der jeweilige Wirtschaftsverband verschiedene Voraussetzungen erfüllt, etwa mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat, „er seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen“, oder „seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.“

Die Liste der berechtigen Verbände ist online auf der Seite des für Bundesamts für Justiz einsehbar:

Zur Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände.

Gefahr gebannt - vorerst jedenfalls.

Rechtsanwalt Nicolai Amereller schreibt auf der Seite it-recht-kanzlei.de, dass nicht bekannt sei, ob sich der IDO um eine Eintragung bemüht habe und falls ja, ob dieser etwa wegen nicht erfüllter Vorgaben zurückgewiesen wurde. „Sollte eine Zurückweisung der Grund für die Nichtauflistung des IDO sein: Ggf. wird der IDO weiterhin versuchen, auf diese Liste zu kommen und dazu evtl. auch die Gerichte bemühen“, schreibt er weiter.

Aus dem Bundesamt für Justiz heißt es, dass die Liste nicht abschließend ist, Verbände können jederzeit entsprechende Anträge stellen. „Sie wird bei einer Neueintragung eines Verbands wie auch einer etwaigen Aufhebung einer Eintragung fortlaufend aktualisiert und auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht“, so die stellvertretende Pressesprecherin Pia Figge gegenüber dem VGSD.

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