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Rückzahlung von Corona-Soforthilfen Aiwanger gibt nach, wir fragen nach

In Bayern soll es Ausnahmen bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen geben: Wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht, soll ein Erlass möglich sein. Doch in der Ankündigung bleibt vieles unklar. Wir schicken deshalb einen Fragenkatalog ans Ministerium.

Der Bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger rechtfertigt sich auf dem IHK Selbstständigentag für die Kehrtwende bei den Soforthilfe-Rückzahlungen

Das Hin und Her um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen geht weiter. Zunächst war Bayern das Bundesland, das sich betont großzügig gab: Im Februar 2021 kündigte das Bayerische Wirtschaftsministerium an, kein allgemeines Rückmeldeverfahren für die ausgezahlten Corona-Soforthilfen durchzuführen. In weiser Voraussicht sicherte der VGSD damals ein PDF des Hinweises aus dem Haus von Hubert Aiwanger (abrufbar am Ende des verlinkten Artikels). Denn Ende Dezember 2022 war davon keine Rede mehr: Offenbar auf Druck des Bundes überraschte Bayern seine Soforthilfe-Empfänger mit einer Aufforderung, ihre bei der Antragstellung gemachten Prognosen zu überprüfen und eventuell zu viel erhaltenes Geld zurückzuzahlen.

Beim IHK Selbstständigentag im Februar, an dem auch VGSD-Vorstand Andreas Lutz teilnahm, war Aiwanger denn auch gehörig unter Druck. Der Wirtschaftsminister ging ausführlich auf das Chaos rund um die Corona-Hilfen ein, sprach von einem "Massaker an Selbstständigen", das die Politik begangen habe, und schob die Schuld teilweise auf die Bundesregierung.

"Wir wollen die Spielräume maximal ausschöpfen"

Schon damals verwies Aiwanger auf die Ratenzahlungen, mit denen Schwierigkeiten bei der Rückzahlung abgemildert werden sollen. Nun gibt Aiwanger dem Druck offenbar nach und geht weiter: In einer Pressemitteilung vom 18. April kündigte das Wirtschaftsministerium Ausnahmen bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen an. "Niemand soll durch die Rückzahlung zu viel gezahlter Hilfen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten", lässt sich Aiwanger zitieren. Die "Lösung" für den "Fall der Existenzgefährdung": "Wer als Alleinstehender bis zu 25.000 bzw. ansonsten 30.000 Euro nach Steuern verdient, wird nichts zurückzahlen müssen. Wir wollen damit die Spielräume, die wir juristisch sehen, maximal ausschöpfen."

Der Erlass soll grundsätzlich immer dann möglich sein, wenn eine Rückzahlung die Existenz bedrohe. Grobe Faustregel dafür sei ein Betriebsergebnis nach Steuern unter 25.000 Euro oder unter 30.000 Euro, wenn Unterhaltspflichten bestehen. Die Existenzgefährdung soll vermutet werden, wenn Jahresüberschuss, weitere Einkünfte und Betriebsvermögen nicht ausreichen, um eine Rückzahlung von 5.000 Euro pro Jahr zu leisten.

Inhabergeführte Unternehmen und Solo-Selbstständige könnten den individuellen Pfändungsbeitrag und den pfändungsfreien Beitrag zur Altersvorsorge geltend machen. Einkünfte von Ehegatten würden nur berücksichtigt, wenn sie über 30.000 Euro hinausgehen. Löhne und Mietzahlung könnten vom liquiden Betriebsvermögen abgezogen werden. 

Vieles bleibt vage - wir haken bereits nach

Die Pressemitteilung ist an vielen Stellen wenig konkret. Es stellen sich deshalb Fragen, zum Beispiel: 

  • Wer ist für die Einzelfallprüfung zuständig und wann können Betroffene mit einer Entscheidung rechnen?
  • Auf welches Jahr beziehen sich die genannten Einkommensgrenzen?
  • Ist der Gewinn abzüglich Steuern gemeint? Oder das zu versteuernde Einkommen?

Wir haben heute einen ausführlichen Fragenkatalog an das bayerische Wirtschaftsministerium geschickt, und hoffen euch bis spätestens Ende nächster Woche weitere Informationen liefern zu können. 

Falls ihr selbst bereits Anfragen ans Ministerium gestellt habt, oder euch noch weitere Fragen stellt, hinterlasst uns gerne eine Nachricht in den Kommentaren. 

Kommentare Zuletzt kommentiert: 19. Mai 2023

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