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Lesetipp Elterngeld-Ratgeber für Selbstständige Was Selbstständige über das Elterngeld wissen müssen

Genau wie Angestellte können Selbstständige Elterngeld beziehen. Vieles verhält sich bei Selbstständigen jedoch anders: kniffliger, schwerer zu berechnen, manchmal ungünstiger. Mit guter Planung kann das Elterngeld deutlich höher ausfallen als ohne - wir zeigen dir, wie.

Wir erklären dir in diesem Artikel die Grundzüge des Elterngelds, und zwar aus dem Blickwinkel von Selbstständigen. Zum Einstieg empfehlen wir dir, das Erklärvideo des Familienministeriums anzusehen, das die ersten wichtigen Elemente schon einmal visualisiert:

Unser Artikel beantwortet wichtige Fragen zum Elterngeld, kann jedoch eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Allgemeine Fragen

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Was ist Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine Mischform aus einer Lohnersatz- und einer Sozialleistung. Es soll den Einkommensausfall kompensieren, wenn sich Eltern nach der Geburt um ein Kind kümmern. Das wegfallende Erwerbseinkommen wird in der Regel zu 65 Prozent ersetzt bis zu einem Maximalbetrag von 1.800 Euro. Ein Sockelbetrag von 300 Euro wird jedoch auch ausgezahlt, wenn die Elterngeld beziehende Person zuvor nichts verdient hat.

Wer bekommt Elterngeld?

Elterngeld erhält,

  • wer in Deutschland wohnt,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  • das Kind "selbst betreut und erzieht",
  • während des Elterngeldbezugs gar nicht oder in Teilzeit (maximal 32 Stunden) arbeitet und
  • vor der Geburt die Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Im Juli 2023 lag die Grenze bei 300.000 Euro zu versteuerndem Einkommen für Paare. Geplant ist jedoch eine Senkung der Grenze auf 150.000 Euro pro Paar für Geburten ab 1. Januar 2024.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Das Elterngeld beträgt in der Regel 65 Prozent des Netto-Einkommens vor der Geburt. Das gilt allerdings nur für die als Normalfall gedachte Konstellation, dass Basiselterngeld beantragt und nach der Geburt gar nicht gearbeitet wird, das Einkommen im Elterngeldzeitraum also 0 Euro beträgt. Außerdem werden maximal 1800 Euro ausgezahlt - für ein Kind ohne Geschwister. Bei noch kleinen Geschwistern und Mehrlingsgeburten gibt es Zuschläge. Wenn nach der Geburt gar nicht gearbeitet wird, kommt es nur auf das Einkommen vor der Geburt an. Dafür wird ein Zeitraum von zwölf Kalendermonaten herangezogen - der sogenannte Bemessungszeitraum, den wir später noch genauer betrachten. Wenn in Teilzeit gearbeitet wird, werden das Einkommen vor der Geburt und das nach der Geburt verglichen und 65 Prozent des Unterschieds ersetzt. Auch das betrachten wir uns an späterer Stelle noch genauer.

Welche Formen von Elterngeld gibt es?

Es gibt 

  • Basiselterngeld - maximal 25.200 Euro
  • Elterngeld Plus - maximal 25.200 Euro
  • Partnerschaftsbonus - zusätzlich maximal 7.200 Euro

Basiselterngeld und Elterngeld Plus sind Alternativen und im Grunde nur zwei verschiedene Auszahlungsformen desselben Anspruchs. Den Partnerschaftsbonus gibt es zusätzlich.

Was ist das Basiselterngeld?

Das Basiselterngeld kann höchstens für 14 Monate nach der Geburt gezahlt werden. Dabei wird ab der Geburt des Kindes gerechnet - Elterngeldmonate sind immer Lebensmonate des Kindes und nicht Kalendermonate. Wenn das Kind also am 5. März geboren ist, beginnt jeder Elterngeldmonat am 5. und endet am 4.; der mögliche Bezug des Basiselterngelds endet am 4. Mai des Folgejahres. Ein Partner kann dabei höchstens 12 Monate Basiselterngeld beziehen, 14 Monate gibt es für Paare nur, wenn der andere Partner auch mindestens zwei Monate ("Partnermonate") in Anspruch nimmt. Nur Alleinerziehende können auch allein 14 Monate Basiselterngeld beziehen. Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent des Netto-Einkommens vor der Geburt, wenn gar nicht gearbeitet wird. Wird in Teilzeit gearbeitet, beträgt das Basiselterngeld 65 Prozent des Unterschieds zwischen dem Netto-Einkommen vor der Geburt und dem Netto-Einkommen danach. Allerdings ist der "Normalfall", für den das Basiselterngeld gedacht ist, der, dass während des Elterngeldbezugs gar nicht gearbeitet wird. Für Selbstständige spielt deshalb das Basiselterngeld eine geringere Rolle, wenn sie nicht nur den Mindestbetrag beziehen wollen.

Was ist das Elterngeld Plus?

Grob gesagt, gilt für das Elterngeld Plus die Formel: halb so viel, doppelt so lang. Das stimmt zumindest, wenn gar nicht gearbeitet wird. Statt 300 bis 1.800 Euro gibt es 150 bis 900 Euro, dafür gibt es diese für 24 statt 12 Monate. Ganz andere Konstellationen ergeben sich – und für diesen Fall ist das Elterngeld Plus eigentlich konzipiert – wenn ein Elternteil in Teilzeit (maximal 32 Stunden pro Woche) arbeitet und dabei Elterngeld bezieht. In dem Fall kann es sein, dass beim Elterngeld Plus insgesamt mehr Geld ausgezahlt wird als beim Basiselterngeld. Das Elterngeld Plus kann bis 32 Monate nach der Geburt bezogen werden, allerdings darf es nach dem 14. Lebensmonat nicht mehr in der Form unterbrochen werden, dass keiner der beiden Partner Elterngeld bezieht. Für Solo-Selbstständige ist das Elterngeld Plus in der Regel die interessantere Option – schließlich kann das Business kaum ein ganzes Jahr oder länger komplett ruhen. Eine Tücke dabei ist allerdings die Einkommensprognose und mögliche Rückzahlungen – dazu unten mehr.

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Der Partnerschaftsbonus sind zwei bis vier zusätzliche Elterngeldmonate, die gezahlt werden, wenn beide Elternteile in Teilzeit arbeiten, und zwar mindestens 24 und höchstens 32 Stunden. Beide Eltern müssen die Partnerschaftsbonusmonate gleichzeitig nutzen. Die Höhe des Partnerschaftsbonus entspricht der des Elterngeld Plus. Der Partnerschaftsbonus ist nicht zu verwechseln mit den Partnermonaten. Die Partnermonate bezeichnen die zwei Monate, die zusätzlich Basiselterngeld gezahlt wird, wenn nicht nur ein Elternteil Elterngeld bezieht.

Was sind die Besonderheiten für Selbstständige beim Elterngeld?

Selbstständige haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Elterngeld wie Angestellte auch. Die Besonderheiten der Selbstständigkeit wirken sich jedoch an mehreren Stellen aus. Wir behandeln diese im weiteren Text ausführlicher, hier im Überblick einige Beispiele: 

  • Das schwankende Einkommen von Selbstständigen spielt sowohl bei der Berechnung des Elterngelds – sprich, vor der Geburt und vor dem Bezug – als auch während des Bezugs eine Rolle, wenn Teilzeit gearbeitet wird.
  • Selbstständige mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung sollten das Zuflussprinzip beachten: Maßgeblich ist, wann das Geld bei ihnen eingeht – nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Leistung. Das Zuflussprinzip kann Selbstständigen böse Überraschungen bescheren, bietet aber auch Gestaltungsmöglichkeiten.
  • Für Selbstständige ist die Option, in Teilzeit zu arbeiten und Elterngeld Plus zu beziehen, besonders relevant.
  • Elterngeld kann zumindest in Teilen fehlendes Mutterschaftsgeld kompensieren.

Beim Elterngeld ist es wichtig zu unterscheiden, ob man sich bei Berechnungen befindet, die an einen Zeitraum vor der Geburt anknüpfen (Bemessungszeitraum), oder ob man sich mit Fragen beschäftigt, die nach der Geburt, also im Bezugszeitraum liegen. 

Fragen, die den Zeitraum vor der Geburt betreffen (Bemessungszeitraum)

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Was ist das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen bei einem/r Selbstständigen?

Für die Berechnung des Elterngelds ist der Gewinn maßgeblich. Je höher der Gewinn im Bemessungszeitraum, desto höher das Elterngeld.

Was ist das "Elterngeld-Netto"?

Das Elterngeld-Netto ist der Betrag, aus dem das Elterngeld berechnet wird. Er entspricht nicht notwendig 1:1 dem Netto-Einkommen im Bemessungszeitraum. Für die Berechnung wird zuerst das Elterngeld-Brutto gebildet. Das Jahres-Brutto – bei Selbstständigen: der Gewinn – wird durch 12 geteilt. Von dem Brutto-Betrag werden Steuern und, bei Pflichtversicherten, Sozialversicherungsbeiträge pauschal abgezogen. Abgezogen werden: 

  • Einkommensteuer,
  • Solidaritätszuschlag und 
  • gegebenenfalls Kirchensteuer. 

Für einen Mini-Job werden keine Steuern abgezogen. Ansonsten werden die "Abzugsmerkmale" verwendet, die auch das Finanzamt nutzt: 

  • Steuerklasse (bei Selbstständigen immer: IV ohne Faktor),
  • Kirchensteuer,
  • Kinder-Freibeträge.

Außerdem werden bei Sozialversicherungspflichtigen abgezogen:

  • neun Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung,
  • zehn Prozent für die Rentenversicherung und
  • zwei Prozent für die Arbeitslosenversicherung abgezogen. 

Es wird also nur der Arbeitnehmeranteil berücksichtigt und auch der nicht in exakter Höhe. Die meisten Selbstständigen sind aber freiwillig gesetzlich oder privat kranken- und pflegeversichert und sorgen freiwillig für ihr Alter vor, manche zahlen auch freiwillig in die Arbeitslosenversicherung ein. Für all diese freiwilligen und privaten Formen der Vorsorge wird nichts gekürzt. Schließlich müssen die Selbstständigen vom Elterngeld weiterhin Versicherungsbeiträge zahlen. Sie zahlen dabei aber nicht nur den Arbeitnehmer-, sondern auch den Arbeitgeberanteil.

Bis zu welcher Höhe wird mein Einkommen bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt?

Egal, wie gut man verdient, es werden maximal 2.770 Euro des Netto-Einkommens berücksichtigt. Dies ist die sogenannte Kappungsgrenze und die rechnerische Entsprechung des Höchstbetrags des Elterngelds von 1.800 Euro. Es ist deshalb egal, ob jemand 3.000, 4.000 oder 5.000 Euro Netto-Einkommen hatte – oberhalb der Kappungsgrenze werden alle behandelt, als ob sie 2.770 Euro verdienen.

Das Einkommen aus welchem Zeitraum wird für das Elterngeld betrachtet (Bemessungszeitraum)?

Der Zeitraum, der für die Berechnung des Elterngelds herangezogen wird, heißt Bemessungszeitraum. Bei Angestellten wird für die Berechnung des Elterngelds das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt beziehungsweise vor Bezug von Mutterschaftsgeld, sofern welches gezahlt wird, herangezogen. Bei Selbstständigen ist es dagegen das Wirtschaftsjahr vor der Geburt, also in der Regel das Kalenderjahr. Liegt die Geburt spät im Jahr, kann es sein, dass die Steuererklärung schon gemacht und das Einkommen ermittelt ist. Oft wird der Steuerbescheid jedoch noch nicht vorliegen. Dann können Selbstständige eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, eine Bilanz oder den vorigen Steuerbescheid vorlegen. Es wird ein vorläufiges Elterngeld berechnet und gezahlt, bis der Steuerbescheid vorliegt. Das hat für Selbstständige den Nachteil, dass die tatsächliche genaue Höhe des Elterngelds ungewiss ist.

Gibt es Möglichkeiten, den Bemessungszeitraum zu verschieben?

Wenn die Einkünfte schwanken und im Jahr vor der Geburt niedriger waren als in den Jahren zuvor, wäre es natürlich vorteilhaft, ein früheres Jahr für die Bemessung heranzuziehen. Gibt es Gründe, warum ein Jahr nicht berücksichtigt werden soll, wird das Jahr davor als Grundlage für die Berechnung genommen, falls es dort auch Ausschlussgründe ("Ausklammerungstatbestände") gibt, wieder das Jahr davor, und so weiter. Die Verschiebung muss beantragt werden.

  • Eine Möglichkeit, die in den Jahren 2021 und 2022 eine große Rolle spielte, war die Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Diese Begründung greift nun kaum noch.
  • Ein anderer Grund, ein Jahr nicht zu berücksichtigen, kann eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Geschäftsjahr sein. Es muss sich aber wirklich um eine ärztlich bescheinigte Erkrankung handeln. Wenn eine Frau wegen geringerer Belastbarkeit etwas weniger arbeiten kann, reicht das nicht aus.
  • Auch wenn im fraglichen Jahr Elterngeld oder Mutterschutzleistungen bezogen wurden, bleibt das Jahr außen vor.

Was ist, wenn mein Einkommen unmittelbar vor der Geburt viel höher war als im Kalenderjahr davor? Kann ich dann wie Angestellte die zwölf Monate vor der Geburt heranziehen?

Landessozialgerichte haben ein Modell entwickelt, nach dem Selbstständige in den "normalen" Bemessungszeitraum der zwölf Kalendermonate vor der Geburt wechseln können, wenn sie sonst einen erheblichen Nachteil – ein um 20 Prozent niedrigeres relevantes Einkommen – hätten. Leider ist diese Regelung vom Bundessozialgericht verworfen worden und kann deshalb nicht angewendet werden. Es ist eine unserer Forderungen zur Elterngeld-Reform, ein Wahlrecht beim Bemessungszeitraum einzuführen.

Kann man durch die Wahl der Steuerklasse die Höhe des Elterngelds beeinflussen?

Als Selbstständige selbst nicht. Selbstständige haben keine Lohnsteuerklasse, da sie keinen Lohn erhalten. Für sie gilt in Bezug auf das Elterngeld Steuerklasse 4. Relevant ist die Frage der Steuerklasse dann, wenn einer der beiden Elternteile angestellt ist oder die Selbstständigkeit im Nebenerwerb neben einer Festanstellung ausgeübt wird. Dann kann sich die Wahl der Steuerklasse auf das Elterngeld auswirken – aber nur, wenn man richtig früh dran ist. Die Person, die den Hauptteil des Elterngelds bezieht, sollte für ein möglichst hohes Elterngeld in der Steuerklasse sein, in der sie weniger Steuern zahlt. Beim Ehegattensplitting also in Steuerklasse 3 statt 5. Allerdings ist es ein Vorhaben der Ampel-Koalition, die Steuerklassen 3 und 5 (aber nicht das Ehegattensplitting) abzuschaffen. Das Elterngeld wird aus dem Nettoeinkommen berechnet, deshalb ist es höher, wenn weniger Steuern gezahlt wurden. Aber Achtung: Es gilt die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum vorherrschend war, also mindestens sieben Monate gegolten hat. Die Entscheidung muss also oft schon vor Eintreten der Schwangerschaft getroffen werden.

Wer gilt für die Berechnung des Elterngelds überhaupt als selbstständig?

Für das Elterngeld gilt als selbstständig, wer innerhalb der 12 Monate vor der Geburt oder im Kalenderjahr vor der Geburt Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit hatte. Achtung: Auf eine Festanstellung oder die Höhe der Einnahmen kommt es dabei nicht an! Nur wer im Schnitt weniger als 35 Euro im Monat, also 420 Euro im Jahr, aus selbstständiger Tätigkeit einnimmt, kann beantragen, dass die Einkünfte nicht berücksichtigt werden und er oder sie als Nicht-Selbstständige betrachtet wird. Auch eine Vollzeit-Angestellte, die im Jahr 500 Euro Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit einnimmt, gilt für die Elterngeld-Berechnung als selbstständig. Das kann ein freiberuflich gehaltener Vortrag sein, aber auch die Einnahmen aus einer Photovoltaik-Anlage. Auch für viele Angestellte, die sich selbst gar nicht als selbstständig betrachten würden, verschiebt sich damit der Bemessungszeitraum von den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt auf das Kalenderjahr vor der Geburt.

Fragen, die die Zeit nach der Geburt betreffen (Bezugszeitraum)

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Kann ich während des Elterngeldbezugs weiter selbstständig arbeiten?

Ja, auf jeden Fall. Für Solo-Selbstständige ist diese Option sogar besonders relevant, schließlich kümmert sich ja sonst niemand um das Geschäft. Wichtigste Regel: Nicht mehr als 32 Stunden, sonst gibt es kein Elterngeld.

Wer überprüft, wie viele Stunden ich in Elternzeit selbstständig arbeite?

Selbstständige bestätigen sich formal ihre Wochenarbeitszeit selbst, schließlich sind sie ihre eigenen Arbeitgeberinnen. Solange die angegebene Arbeitszeit plausibel ist, muss die Elterngeldstelle diese akzeptieren. Die Selbstständigen sind allerdings zur Auskunft verpflichtet, so dass es wichtig ist, über die Arbeitszeit sorgfältig Buch zu führen. Auf Nachfrage der Elterngeldstelle müssen die Stundenzahlen belegt werden. In der Regel erwartet die Elterngeldstelle bei mehr Stunden auch mehr Einnahmen - auch wenn das für Selbstständige oft nicht zutrifft - solche Zeiten nutzen Selbstständige auch, um beispielsweise die Website zu optimieren oder ähnliches.

Wie hoch ist das Elterngeld, wenn ich während des Elterngeld-Bezugs in Teilzeit arbeite?

Das ist kompliziert und muss für jeden Einzelfall berechnet werden. Grundsätzlich beträgt das Elterngeld bei Zuverdienst 65 Prozent der Differenz zwischen dem vorherigen Nettoeinkommen und dem reduzierten Einkommen in der Elternzeit. Das bedeutet für Selbstständige, dass sie ihren Gewinn schätzen und eine Prognose abgeben müssen. Deshalb wird Selbstständigen das Elterngeld auch nur vorläufig ausgezahlt. Der endgültige Betrag wird ermittelt, wenn das Geschäftsjahr abgeschlossen ist. Der dann ermittelte Betrag kann durchaus von dem vorläufigen abweichen, so dass Selbstständige entweder eine Nachzahlung erhalten oder etwas zurückzahlen müssen.

Wenn ich während des Elterngeld-Bezugs in Teilzeit arbeite, ist es dann günstiger, Basiselterngeld zu beziehen oder Elterngeld Plus?

Grundgedanke ist eigentlich: Basiselterngeld für Zeiten ohne Zuverdienst, Elterngeld Plus für Zeiten mit Teilzeitarbeit. Aber auch das Basiselterngeld kann mit Zuverdienst bezogen werden. Es werden 65 Prozent der Differenz zwischen dem Netto-Einkommen vor der Geburt und dem reduzierten Einkommen während des Elterngeld-Bezugs ausbezahlt. Beim Elterngeld Plus werden ebenfalls 65 Prozent der Differenz ausgezahlt, allerdings wird zur Berechnung das fiktive Basiselterngeld ohne Einkommen herangezogen. Die Hälfte davon ist der Deckelungsbetrag, der maximal als Elterngeld Plus ausgezahlt wird. Klingt kompliziert? Ist es auch. Deshalb zur Veranschaulichung zwei Rechenbeispiele:

Monatliches Netto-Einkommen vor der Geburt (Bemessungszeitraum)2.000 Euro
Zuverdienst durch Teilzeit während des Elterngeld-Bezugs500 Euro
Berechnung Basiselterngeld
Differenz zwischen Einkommen vor Geburt und Zuverdienst während Elterngeld-Bezug1.500 Euro
Basiselterngeld - beträgt 65 Prozent von 1.500 Euro975 Euro für 12 Monate
Berechnung Elterngeld Plus
Fiktives Basiselterngeld ohne Zuverdienst - 65 Prozent von 2.000 Euro1.300 Euro
Deckelungsbetrag - 50 Prozent des Basiselterngelds ohne Zuverdienst650 Euro
Auszahlungsbetrag Elterngeld Plus - Deckelungsbetrag begrenzt Auszahlung bei 650 Euro (statt 975 Euro)650 Euro für 24 Monate
In der Gesamtauszahlung bedeutet dies:
12 mal 975 Euro Basiselterngeld11.700 Euro
24 mal 650 Euro Elterngeld Plus15.600 Euro

Eine andere Konstellation mit höherem Zuverdienst:

Netto-Einkommen vor der Geburt2.000 Euro
Zuverdienst durch Teilzeit während des Elterngeld-Bezugs1.200 Euro
Berechnung Basiselterngeld
Differenz zwischen Einkommen vor Geburt und Zuverdienst während Elterngeld-Bezug800 Euro
Basiselterngeld - 65 Prozent von 800 Euro520 Euro für 12 Monate
Berechnung Elterngeld Plus
Fiktives Basiselterngeld ohne Zuverdienst - 65 Prozent von 2.000 Euro1.300 Euro
Deckelungsbetrag - 50 Prozent des Basiselterngelds ohne Zuverdienst650 Euro
Auszahlungsbetrag Elterngeld Plus - 520 Euro liegen unter Deckelungsbetrag von 650 Euro und werden deshalb voll ausgezahlt520 Euro für 24 Monate
In der Gesamtauszahlung bedeutet dies:
12 mal 520 Euro Basiselterngeld 6.240 Euro
24 mal 520 Euro Elterngeld Plus 12.480 Euro

In diesem speziellen Fall wird beim Elterngeld Plus doppelt so viel ausgezahlt wie beim Basiselterngeld. Es gilt generell: In der Regel ist bei Teilzeitarbeit das Elterngeld Plus vorteilhafter als das Basiselterngeld. Es lohnt sich dann nicht, wenn du nach einer bestimmten Zeit wieder mehr als 32 Stunden arbeiten willst, denn dann kannst du gar kein Elterngeld mehr beziehen. Wenn du nur den Mindestbetrag beantragen willst oder kannst, stellt sich die Frage, ob du lieber 12 Monate 300 Euro oder 24 Monate 150 Euro beziehen willst.

Wie groß ist die Gefahr, dass ich erhaltenes Elterngeld später zurückzahlen muss?

Bei Selbstständigen, die Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen, ist diese Gefahr groß: Sie müssen ihr Einkommen für die Zeit des Elterngeldbezugs schätzen und bekommen das Elterngeld nur vorläufig ausgezahlt. Wenn das tatsächliche Einkommen von der Schätzung abweicht, müssen sie entweder Geld zurückzahlen oder bekommen eine Nachzahlung.

Wie hoch darf mein Einkommen, also der Zuverdienst zum Elterngeld, sein, wenn ich in Teilzeit arbeite und Elterngeld beziehe?

Zunächst einmal: Niemandem ist "verboten" während des Elterngeldbezugs zu arbeiten und Geld zu verdienen. Wer während des Elterngeldbezugs arbeitet, muss sich den Verdienst auf das Elterngeld anrechnen lassen, bekommt möglicherweise nur den Mindestsatz oder muss zu viel erhaltenes Elterngeld zurückzahlen. Natürlich liegt es im Interesse der Familien, Elterngeld möglichst auf die eigenen Bedürfnisse zuzuschneiden und zu planen. Deshalb sollten Zuverdienst und Elterngeld (Plus) möglichst aufeinander abgestimmt werden – was für Selbstständige besonders schwierig ist. Sie sollten sich gut mit der Materie vertraut machen und sich frühzeitig beraten lassen.

Kann ich mit meiner Rechnungstellung Einfluss auf die Höhe des Elterngelds nehmen?

Ja. Denn beim Elterngeld ist das Zuflussprinzip maßgeblich. Es kommt also nicht darauf an, wann die Leistung erbracht, also gearbeitet, oder wann die Rechnung gestellt wird, sondern allein darauf, wann das Geld eingeht. Wer also kurz vor dem geplanten Elterngeldbezug noch ausstehende Rechnungen hat, sollte die Kunden zum Bezahlen bringen. Denn während des Elterngeldbezugs (womöglich ungeplant) eingehende Zahlungen können später zu bösen Überraschungen, sprich Rückzahlungen, führen. Wer umgekehrt während des Elterngeld-Bezugs arbeitet, kann eventuell mit später gestellten oder bezahlten Rechnungen verhindern, dass eingehende Beträge das Elterngeld mindern. Außerdem sind nicht die Geldeingänge allein maßgeblich, sondern der Gewinn im Lebensmonat. Wenn es also in einem Lebensmonat höhere Geldeingänge gibt und zugleich Anschaffungen anstehen, ist es günstig, wenn beides im selben Lebensmonat liegt und sich nicht auf zwei verteilt.

Kann ich meinen Elterngeldbezug auch unterbrechen, um zwischendurch mehr zu arbeiten/zu verdienen?

Mit Einschränkungen: Ja. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonat bezogen werden. Basiselterngeld gibt es nur in den ersten 14 Lebensmonaten. Bis zum 14. Lebensmonat kann es Monate geben, in denen kein Elternteil Elterngeld bezieht, ohne dass der Anspruch erlischt. Ab dem 14. Monat darf der Bezug nicht mehr in der Form unterbrochen werden, dass kein Elternteil Elterngeld bezieht. Eine "Unterbrechung" kann dann nur noch so aussehen, dass der andere Elternteil Elterngeld bezieht. Im Zusammenspiel mit der Rechnungsstellung ergeben sich für Selbstständige einige Gestaltungsmöglichkeiten: Ausgaben können in Monate mit Elterngeldbezug geschoben werden, für größere Einnahmen, denen keine Ausgaben gegenüberstehen, können Pausenmonate eingelegt werden.

In einem Talk hat Expertin Ann-Kathrin Schlarb vom Portal Elterngeld.net ebenfalls viele Fragen beleuchtet, die das Elterngeld für Selbstständige betreffen:

Spezielle Fragen der Selbstständigkeit

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Kann man auch als Selbstständige/r mit Angestellten Elterngeld beziehen?

Theoretisch ja, wenn es in der Bezugszeit kein oder ein geringes Einkommen gibt. Oft werden die Angestellten in dieser Zeit aber einen Gewinn erwirtschaften, der so hoch ist, dass kein Spielraum für zusätzliches Elterngeld bleibt. Für Selbstständige mit Angestellten gibt es deshalb in der Regel nur den Mindestbetrag von 300 Euro beziehungsweise 150 Euro. 

Welche Gestaltungsmöglichkeiten habe ich, wenn ich mit anderen Personen gemeinsam gegründet habe, beispielsweise in einer GbR?

Wer gemeinsam mit einer anderen Person Gesellschafterin einer GbR oder GmbH ist, kann mit dem anderen Gesellschafter für die Zeit des Elterngeldbezugs vereinbaren, nicht an den Gewinnen beteiligt zu sein. Damit gibt es in der Babypause kein Einkommen, und die Selbstständige kann Elterngeld beziehen wie eine Angestellte.

Nach welchen Regeln bekomme ich als Geschäftsführerin einer GmbH Elterngeld?

Bei Geschäftsführern von GmbHs kommt es darauf an, ob er oder sie angestellt ist. Eine angestellte Geschäftsführerin einer GmbH mag sich selbst als Selbstständige betrachten. Rechtlich ist sie aber eine Angestellte und bekommt Elterngeld auch nach den Regeln für Angestellte, also mit dem Bemessungszeitraum 12 Kalendermonate vor Mutterschutzbeginn. Wenn es weitere Gesellschafter gibt, kann dies die günstige Konstellation ergeben, dass die Geschäftsführerin tatsächlich eine Babypause ohne oder mit wenig Arbeitszeit machen und planbar Elterngeld beziehen kann.

Gibt es das Elterngeld zusätzlich zu Mutterschutzleistungen?

Nein, die Zeiten, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, sind für das Elterngeld "verloren". Sie gelten als Zeit des Elterngeldbezugs, auch wenn de facto kein Elterngeld ausbezahlt wird. Das gilt auch für das von einer privaten Krankenversicherung gezahlte Krankentagegeld (obwohl das Geld der privaten Vorsorgeleistung entstammt). Diese Monate gelten automatisch als Basiselterngeld-Monate – und zwar nicht taggenau: Mutterschaftsleistungen werden in Wochen berechnet, Elterngeld in Lebensmonaten. Sobald ein Tag Mutterschaftsleistung in einem Lebensmonat liegt, gilt dieser als genommener Basiselterngeldmonat – egal, ob tatsächlich Elterngeld beantragt wurde. Allerdings haben nicht alle Selbstständigen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da der Anspruch noch nicht gesetzlich festgeschrieben ist. (Der VGSD setzt sich hierfür ein.) Für Selbstständige ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann das Elterngeld zumindest einen Teil dieses Ausfalls kompensieren. Frauen, bei denen dies der Fall ist, können auch von der Geburt an Elterngeld Plus nehmen und sind nicht auf das Basiselterngeld festgelegt.

Wie sind Selbstständige während des Elterngeld-Bezugs krankenversichert und was kostet sie das?

Wer in der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) familien- oder pflichtversichert ist, muss keine Beiträge zahlen. Freiwillig gesetzlich Versicherte und damit die meisten Selbstständigen zahlen Beiträge wie zuvor. Auch privat versicherte Selbstständige müssen weiterhin die vollen Beiträge für ihre Versicherung zahlen. Die finanzielle Belastung wird unter Umständen teilweise ausgeglichen, indem bei der Berechnung des Elterngeld-Nettos keine Pauschale für Versicherungsbeiträge abgezogen wird. Allerdings sind in der Regel 100 Prozent der Beiträge zu zahlen, während das Elterngeld nur 65 Prozent des Einkommens ersetzt. Wie immer bei Krankenversicherung: Es ist kompliziert. Am besten frühzeitig beraten lassen!

Wann sollten sich Selbstständige mit dem Thema Elterngeld beschäftigen?

Sobald sie wissen, dass sie Kinder haben möchten. Es gibt Gestaltungsmöglichkeiten beim Elterngeld, für die es schon zu Beginn der Schwangerschaft zu spät ist. Wer sich sicher ist, Kinder bekommen zu wollen und das maximale Elterngeld erhalten möchte, kann deshalb schon lange vor der Schwangerschaft Entscheidungen treffen, die den Elterngeldbezug erhöhen.

Inwiefern ist das Elterngeld für Selbstständige ungünstig gestaltet und müsste verbessert werden?

  • Die schwankenden Verdienste von Selbstständigen sind bei der Entwicklung des Elterngelds nicht ausreichend bedacht worden. Das macht die Leistungen für Selbstständige schwer kalkulierbar. Was sie tatsächlich an Elterngeld bekommen, wissen Selbstständige meist erst einige Zeit, manchmal sogar Jahre, nachdem der Elterngeldbezug schon geendet hat. Dann können unvorhergesehene Rückzahlungen drohen. 
  • Die bürokratischen Hürden sind so hoch, dass viele Selbstständige das Elterngeld gar nicht beantragen oder nur den Mindestbetrag, auch wenn sie Anspruch auf mehr hätten.
  • Private Fixkosten von Selbstständigen wie Beiträge für die Krankenversicherung sind weiter zu 100 Prozent zu zahlen, obwohl das Elterngeld nur 65 Prozent des Netto-Einkommens ersetzt.
  • Betriebsbedingte Fixkosten sind im Elterngeldzeitraum weiterhin zu zahlen, so dass eine Babypause ohne Zuverdienst für Selbstständige mit hohen betrieblichen Fixkosten quasi nicht möglich ist. 
  • Zudem sind Selbstständige für die Elterngeldstellen eine (vorsichtig gesagt: nicht immer willkommene) Abweichung vom Normalfall. "Oft glauben die Elterngeldstellen Selbstständigen einfach nicht", sagt Michael Tell vom Beratungsportal elterngeld.net.
  • In der freiwilligen gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung sind 100 Prozent der Beiträge zu zahlen, während das Elterngeld nur 65 Prozent des Einkommens ersetzt.

Wir setzen uns deshalb in unserer politischen Arbeit für Verbesserungen des Elterngelds für Selbstständige ein und dringen darauf, dass die im Koalitionsvertrag 2021 festgehaltene Reform des Elterngelds für Selbstständige endlich in Angriff genommen wird!

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